§ 107a LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 16a) sind auf Lehrlinge sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Paragraph 16 a,) sind auf Lehrlinge sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnis zum Land nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde, gilt die Regelung des § 95 über die Abfertigung sinngemäß.Für Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnis zum Land nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde, gilt die Regelung des Paragraph 95, über die Abfertigung sinngemäß.

Für Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnis zum Land nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde, gilt die Regelung des § 95 über die Abfertigung sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2003, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 25 aus 2003,, 35/2023

Stand vor dem 12.07.2023

In Kraft vom 14.05.2003 bis 12.07.2023
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 16a) sind auf Lehrlinge sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Paragraph 16 a,) sind auf Lehrlinge sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnis zum Land nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde, gilt die Regelung des § 95 über die Abfertigung sinngemäß.Für Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnis zum Land nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde, gilt die Regelung des Paragraph 95, über die Abfertigung sinngemäß.

Für Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnis zum Land nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde, gilt die Regelung des § 95 über die Abfertigung sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2003, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 25 aus 2003,, 35/2023

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten