§ 107 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Das Verwaltungspraktikum wird beendet

a)

durch Zeitablauf,

b)

durch Erklärung des Verwaltungspraktikanten oder der Landesregierung.

(2) Die schriftliche Erklärung beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung des Verwaltungspraktikanten ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums beim Amt der Landesregierung einzubringen. Die Erklärung der Landesregierung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums dem Verwaltungspraktikanten zuzustellen. In den dem § 90 Abs. 1 lit. a bis e entsprechenden Fällen oder wenn das Verwaltungspraktikum noch nicht länger als einen Monat gedauert hat, kann die Landesregierung das Verwaltungspraktikum mit sofortiger Wirkung für beendet erklären; das letztere gilt sinngemäß auch für den Verwaltungspraktikanten.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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