Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.07.2026
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 16a) sind auf Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zum Land stehen (freie Dienstnehmer), sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Paragraph 16 a,) sind auf Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zum Land stehen (freie Dienstnehmer), sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für freie Dienstnehmer gilt die Regelung des § 95 über die Abfertigung sinngemäß mit folgenden Abweichungen:Für freie Dienstnehmer gilt die Regelung des Paragraph 95, über die Abfertigung sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
a)Litera aDie §§ 1, 6 Abs. 4, 7 Abs. 6 und 6a, 9 Abs. 1 und 2 vierter bis sechster Satz, Abs. 3 und 4 sowie 14 Abs. 2 Z. 1 letzter Halbsatz und Z. 4 letzter Satz BMSVG sind nicht anzuwenden.Die Paragraphen eins, 6, Absatz 4, 7, Absatz 6 und 6 a, 9 Absatz eins und 2 vierter bis sechster Satz, Absatz 3 und 4 sowie 14 Absatz 2, Ziffer eins, letzter Halbsatz und Ziffer 4, letzter Satz BMSVG sind nicht anzuwenden.
b)Litera bFür freie Dienstnehmer, denen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, ist das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 3 oder 4 BMSVG nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen.Für freie Dienstnehmer, denen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, ist das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Paragraph 7, Absatz 3, oder 4 BMSVG nach Paragraph 44, Absatz 8, ASVG zu berechnen.
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