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Für Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zum Land stehen, gilt die Regelung des § 95 über die Abfertigung sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
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*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 24 aus 2009,, 35/2023
Für Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zum Land stehen, gilt die Regelung des § 95 über die Abfertigung sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
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*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 24 aus 2009,, 35/2023