§ 131 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 5/2023
  1. (1) Art. I des Gesetzes über eine Sonderzulage im Dienstrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 5/2023, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2022 in Kraft.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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