Gesamte Rechtsvorschrift Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

Gem-VBG
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Stand der Gesetzesgebung: 31.07.2026

§ 1 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Dieses Gesetz ist, soweit die Abs 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg stehen.Dieses Gesetz ist, soweit die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg stehen.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Gesetz findet auch auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband stehen. Der im Folgenden verwendete Begriff “Gemeinden” umfasst auch Gemeindeverbände. Die dem Bürgermeister zugeordneten Aufgaben sind dabei vom Verbandsobmann wahrzunehmen. An die Stelle der Gemeindevorstehung tritt der Verbandsvorstand (bzw der Verbandsobmann, wenn kein Verbandsvorstand besteht) und an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung.
  3. (3)Absatz 3,(entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2011)(entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 114 aus 2011,)
  4. (4)Absatz 4,Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, findet dieses Gesetz keine Anwendung:
    1. 1.Ziffer einsauf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Gehaltskassengesetz 2002, das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz geregelt ist;
    2. 2.Ziffer 2auf Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter im Sinn des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes;
    3. 3.Ziffer 3auf Lehrlinge;
    4. 4.Ziffer 4auf freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer (§ 4 Abs 4 ASVG);auf freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer (Paragraph 4, Absatz 4, ASVG);
    5. 5.Ziffer 5auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort geltenden ausländischen Recht abzuschließen.

§ 2 Gem-VBG


Einschränkung und Erweiterung des

Anwendungsbereichs durch Verordnung

 

§ 2

 

(1) Durch Verordnung der Landesregierung können nicht im § 1 genannte Gruppen von Vertragsbediensteten der Gemeinden von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Gesetzes unterstellt werden.

 

(2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen, bleibt dieses Gesetz bis zu dem Tag rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes rechtswirksam wird.

 

(3) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung der Anwendung dieses Gesetzes unterstellt, erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter wirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 18 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes wirksam werden.

§ 3 Gem-VBG


Begriffsbestimmungen

 

§ 3

 

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.

Betriebe: selbstständige Einrichtungen, die

a)

nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden und

b)

auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.

2.

Dienststellen: Ämter und andere Verwaltungsstellen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Dienststellen sind jedenfalls die Gemeindeämter.

§ 4 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Von der Gemeindevertretung ist jährlich ein Stellenplan nach den Bestimmungen des § 52 Abs 2 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 zu beschließen, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität der Gemeinde für das betreffende Jahr bestimmt.Von der Gemeindevertretung ist jährlich ein Stellenplan nach den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2, der Salzburger Gemeindeordnung 2019 zu beschließen, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität der Gemeinde für das betreffende Jahr bestimmt.
  2. (2)Absatz 2,Die Einreihung in eine Entlohnungsgruppe setzt voraus, dass für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten im Stellenplan eine der betreffenden Entlohnungsgruppe entsprechende Planstelle zur Verfügung steht.

§ 5 Gem-VBG


(entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2011)

§ 6 Gem-VBG


(entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2011)

§ 7 Gem-VBG


(entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2011)

§ 8 Gem-VBG § 8


(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. a)

bei Verwendungen gemäß § 16 der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft;

b)

bei sonstigen Verwendungen der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder eines Rechts auf unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt;

2.

die volle Handlungsfähigkeit; und

3.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die nach besonderen Vorschriften bestehenden Erfordernisse.

(2) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(2a) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet § 2a L-BG Anwendung.

(3) Wenn geeignete Bewerberinnen oder Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann die Gemeindevorstehung von den Voraussetzungen des Abs 1 in begründeten Ausnahmefällen absehen.

(4) Ein Absehen von der Erfüllung des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft wird nur für die Einstufung und Verwendung sowie - bei Teilbeschäftigung - für das Beschäftigungsausmaß wirksam, die für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten vorgesehen sind. Eine Änderung der Entlohnungsgruppe, der Beschäftigungsart oder eine Anhebung des Beschäftigungsausmaßes auf Vollbeschäftigung erfordern ein neuerliches Absehen vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft (Abs 3).

(5) Abweichend von Abs 1 Z 2 gilt für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d, p5 und p4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung darf nicht abgesehen werden.

(6) Der Dienstgeber ist ermächtigt, vor der Anstellung von Vertragsbediensteten, die mit Tätigkeiten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen betraut werden sollen, Auskünfte gemäß § 9a Abs 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.

§ 9 Gem-VBG § 9


Werden Bedienstete aus einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, sind sie vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob sie schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz gewesen wären.

§ 9a Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Geht ein Unternehmen, ein Betrieb oder ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinn des Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 127a Z 5) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf eine Gemeinde über, gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsübergangs ausscheidet, auf die Gemeinde über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen bzw -nehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz.Geht ein Unternehmen, ein Betrieb oder ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinn des Artikel eins, der Richtlinie 2001/23/EG (Paragraph 127 a, Ziffer 5,) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf eine Gemeinde über, gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsübergangs ausscheidet, auf die Gemeinde über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen bzw -nehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht:Absatz eins, gilt nicht:
    1. 1.Ziffer einsfür die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen und -nehmern zu Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit;
    2. 2.Ziffer 2im Fall des Konkurses des Veräußerers;
    3. 3.Ziffer 3bei der Übertragung von Aufgaben im Zug einer Umstrukturierung von Verwaltungsbehörden oder bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer Behörde auf eine andere.
  3. (3)Absatz 3,Soweit die gemäß Abs 1 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil der in den Gemeindedienst übernommenen Bediensteten abweichen, gelten sie für mindestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs als gemäß § 121 getroffene Vereinbarungen. Nach Ablauf eines Jahres ab Betriebsübergang kann der Dienstgeber den Bediensteten die Umstellung auf eine ohne Anwendung des § 121 diesem Gesetz entsprechende Besoldung anbieten. Wird diese Umstellung von der oder dem Bediensteten abgelehnt, kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis unter Einhaltung der im § 117 festgelegten Fristen kündigen. Abs 7 steht einer solchen Kündigung nicht entgegen.Soweit die gemäß Absatz eins, übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil der in den Gemeindedienst übernommenen Bediensteten abweichen, gelten sie für mindestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs als gemäß Paragraph 121, getroffene Vereinbarungen. Nach Ablauf eines Jahres ab Betriebsübergang kann der Dienstgeber den Bediensteten die Umstellung auf eine ohne Anwendung des Paragraph 121, diesem Gesetz entsprechende Besoldung anbieten. Wird diese Umstellung von der oder dem Bediensteten abgelehnt, kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis unter Einhaltung der im Paragraph 117, festgelegten Fristen kündigen. Absatz 7, steht einer solchen Kündigung nicht entgegen.
  4. (4)Absatz 4,Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinn des Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 127a Z 5) von der Gemeinde auf einen anderen Inhaber (Erwerber) über, bleibt die Stellung der Gemeinde als Dienstgeberin der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dem veräußerten Unternehmen, Betrieb, Unternehmens- oder Betriebsteil zur Dienstleistung zugeteilten Vertragsbediensteten außer im Fall des Abs. 5 unverändert. Die betroffenen Bediensteten können dem Erwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 zur Dienstleistung zugewiesen werden.Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinn des Artikel eins, der Richtlinie 2001/23/EG (Paragraph 127 a, Ziffer 5,) von der Gemeinde auf einen anderen Inhaber (Erwerber) über, bleibt die Stellung der Gemeinde als Dienstgeberin der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dem veräußerten Unternehmen, Betrieb, Unternehmens- oder Betriebsteil zur Dienstleistung zugeteilten Vertragsbediensteten außer im Fall des Absatz 5, unverändert. Die betroffenen Bediensteten können dem Erwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 14, zur Dienstleistung zugewiesen werden.
  5. (5)Absatz 5,Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil von der Gemeinde auf eine andere Gemeinde oder einen Gemeindeverband über, gehen die Rechte und Pflichten der Gemeinde aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Dienstverhältnis auf die Gemeinde bzw den Gemeindeverband über. Die betroffenen Bediensteten sind ab diesem Zeitpunkt Bedienstete der anderen Gemeinde bzw des Gemeindeverbandes.
  6. (6)Absatz 6,Die Gemeinde hat die für die gemäß Abs. 1 betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen und -nehmer sowie für die gemäß Abs. 4 betroffenen Vertragsbediensteten zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmerinnen- und -nehmervertretung bis spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Betriebsübergang über Folgendes zu informieren:Die Gemeinde hat die für die gemäß Absatz eins, betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen und -nehmer sowie für die gemäß Absatz 4, betroffenen Vertragsbediensteten zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmerinnen- und -nehmervertretung bis spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Betriebsübergang über Folgendes zu informieren:
    1. 1.Ziffer einsden Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt des Übergangs;
    2. 2.Ziffer 2den Grund für den Übergang;
    3. 3.Ziffer 3die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Vertragsbediensteten;
    4. 4.Ziffer 4die für die Vertragsbediensteten in Aussicht genommenen Maßnahmen, zB eine allfällige Dienstzuweisung von Vertragsbediensteten an den Erwerber des Betriebes.
    Bestehen keine zuständigen Organe der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung, sind diese Informationen allen betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen und -nehmern zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7,Ein Betriebsübergang ist kein Kündigungsgrund gemäß § 116.Ein Betriebsübergang ist kein Kündigungsgrund gemäß Paragraph 116,

§ 10 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Vertragsbediensteten ist spätestens zwei Monate nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen über folgende Punkte zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen der oder des Vertragsbediensteten und die Bezeichnung der Dienstgebergemeinde;
    2. 2.Ziffer 2den Beginn und eine allfällige Befristung des Dienstverhältnisses;
    3. 3.Ziffer 3das Beschäftigungsausmaß;
    4. 4.Ziffer 4die Festlegung des gesamten Gemeindegebietes als Dienstort (§ 13 Abs 1);die Festlegung des gesamten Gemeindegebietes als Dienstort (Paragraph 13, Absatz eins,);
    5. 5.Ziffer 5die Beschäftigungsart;
    6. 6.Ziffer 6die besoldungsmäßige Einreihung;
    7. 7.Ziffer 7die Höhe des anfänglichen Monatsbezugs als Bruttobetrag;
    8. 8.Ziffer 8den Hinweis auf die Anwendung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen auf das Dienstverhältnis;
    9. 9.Ziffer 9die zu absolvierende Grundausbildung nach § 12c samt allfälliger Frist gemäß § 12d Abs 3 letzter Satz bzw die ersatzweise Anwendung des § 12b.die zu absolvierende Grundausbildung nach Paragraph 12 c, samt allfälliger Frist gemäß Paragraph 12 d, Absatz 3, letzter Satz bzw die ersatzweise Anwendung des Paragraph 12 b,

§ 10a Gem-VBG § 10a


Innerhalb der ersten drei Monate ab dem Beginn des Dienstverhältnisses kann dieses von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

§ 12a Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass die Vertragsbediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse in den im § 12c aufgezählten Wissensbereichen erwerben. Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass die Vertragsbediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse in den im Paragraph 12 c, aufgezählten Wissensbereichen erwerben.
  2. (2)Absatz 2,Die erfolgreiche Absolvierung des Basismoduls der Grundausbildung ist im Entlohnungsschema VD eine Voraussetzung für die Beförderung und nach Maßgabe von § 3 Abs 1 bis 2 der Anlage auch für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c.Die erfolgreiche Absolvierung des Basismoduls der Grundausbildung ist im Entlohnungsschema VD eine Voraussetzung für die Beförderung und nach Maßgabe von Paragraph 3, Absatz eins bis 2 der Anlage auch für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c.

§ 12b Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Die Grundausbildung wird ersetzt:
    1. 1.Ziffer einsdurch die erfolgreiche Absolvierung einer dienstlichen Ausbildung des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde,
      1. a)Litera adie für eine vergleichbare Verwendung im Verwaltungsdienst vorgesehen ist oder war und
      2. b)Litera bbei der die Gegenstände „Österreichisches Verfassungsrecht (einschließlich des Rechts der Europäischen Union)“ und „Verwaltungsverfahrensrecht“ oder „Abgabenverfahrensrecht“ in einer Lehrveranstaltung unterrichtet worden sind und Gegenstand einer Prüfung waren;
    2. 2.Ziffer 2durch die erfolgreiche Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung gemäß Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, der Notariatsprüfung gemäß Notariatsprüfungsgesetz oder der Richteramtsprüfung gemäß Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz;
    3. 3.Ziffer 3durch Erfüllung der Einreihungserfordernisse gemäß den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 3 oder 3 Abs 5 der Anlage für die entsprechende Verwendung.durch Erfüllung der Einreihungserfordernisse gemäß den Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz 3, oder 3 Absatz 5, der Anlage für die entsprechende Verwendung.
  2. (1a)Absatz eins a,Vertragsbedienstete, auf die Abs 1 Z 1 oder 2 Anwendung findet, haben die Ausbildungsfächer „Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Gleichbehandlungsrecht) der Salzburger Gemeindevertragsbediensteten“ und „Gemeinderecht“ gemäß § 12c Abs 3 erfolgreich zu absolvieren.Vertragsbedienstete, auf die Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Anwendung findet, haben die Ausbildungsfächer „Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Gleichbehandlungsrecht) der Salzburger Gemeindevertragsbediensteten“ und „Gemeinderecht“ gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, erfolgreich zu absolvieren.
  3. (2)Absatz 2,Bei Vertragsbediensteten, die als Verwalterinnen und Verwalter eines Seniorenwohnheimes tätig sind und das Zertifikat für Heimleiterinnen und Heimleiter der Europäischen Vereinigung der Leiter und Träger von Einrichtungen der Langzeitpflege (E.D.E) vorweisen können, wird die Grundausbildung weiters durch die erfolgreich Absolvierung des Moduls „Dienst- und Besoldungsrecht“ (§ 12c Abs 3 Z 1 iVm Abs 7 Z 2) ersetzt.Bei Vertragsbediensteten, die als Verwalterinnen und Verwalter eines Seniorenwohnheimes tätig sind und das Zertifikat für Heimleiterinnen und Heimleiter der Europäischen Vereinigung der Leiter und Träger von Einrichtungen der Langzeitpflege (E.D.E) vorweisen können, wird die Grundausbildung weiters durch die erfolgreich Absolvierung des Moduls „Dienst- und Besoldungsrecht“ (Paragraph 12 c, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 7, Ziffer 2,) ersetzt.

§ 12c Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Die Grundausbildung besteht aus Ausbildungslehrgängen, die jeweils in ein Basismodul und ein Fachmodul untergliedert werden. Das Basismodul und das Fachmodul setzen sich aus einzelnen Ausbildungsfächern zusammen.
  2. (2)Absatz 2,Folgende Ausbildungslehrgänge sind abzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsein Lehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen a, fh und b;
    2. 2.Ziffer 2ein Lehrgang für den Verwaltungsfachdienst für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe c.
  3. (3)Absatz 3,Das Basismodul dient der Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen Basiswissens. Dem Basismodul gehören folgende Ausbildungsfächer an:
    1. 1.Ziffer einsFinanzwirtschaft und Haushaltswesen;
    2. 2.Ziffer 2Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Gleichbehandlungsrecht) der Salzburger Gemeindevertragsbediensteten;
    3. 3.Ziffer 3Gemeinderecht;
    4. 4.Ziffer 4Österreichisches Verfassungsrecht (einschließlich der Grundzüge der Europäischen Integration, insbesondere der Organisation und Arbeitsweisen der Europäischen Union, und der Grundzüge des Gemeinderechts);
    5. 5.Ziffer 5Verwaltungsverfahrensrecht.
  4. (4)Absatz 4,Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für die jeweilige Dienstverrichtung erforderlichen Fachwissens. Folgende Ausbildungsfächer stehen zur Auswahl:
    1. 1.Ziffer einsBesonderes Verwaltungsrecht mit Ausnahme des Wahl- und Melderechts, soweit es von Gemeinden zu vollziehen ist;
    2. 2.Ziffer 2Wahl- und Melderecht;
    3. 3.Ziffer 3Finanzverwaltung und Finanzrecht;
    4. 4.Ziffer 4Bau- und Raumordnungsrecht;
    5. 5.Ziffer 5Kanzleimanagement;
    6. 6.Ziffer 6Grundkenntnisse der Betriebsführung bzw -organisation, des Datenschutzes und einer patientinnen- und patienten- bzw bewohnerinnen- und bewohnergerechten Kommunikation in Krankenanstalten bzw Seniorenwohnheimen.
  5. (5)Absatz 5,Die Ausbildungsfächer gemäß Abs 3 Z 1 bis 3 und Abs 4 können für die Ausbildungslehrgänge für den leitenden Verwaltungsdienst und den Verwaltungsfachdienst gemeinsam abgehalten werden. Die Ausbildungsfächer gemäß Abs 3 Z 4 und 5 sind für die Ausbildungslehrgänge jeweils getrennt abzuhalten.Die Ausbildungsfächer gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und Absatz 4, können für die Ausbildungslehrgänge für den leitenden Verwaltungsdienst und den Verwaltungsfachdienst gemeinsam abgehalten werden. Die Ausbildungsfächer gemäß Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sind für die Ausbildungslehrgänge jeweils getrennt abzuhalten.
  6. (6)Absatz 6,Die Mindestdauer der einzelnen Ausbildungsfächer beträgt:
    1. 1.Ziffer eins8 Vortragseinheiten bei den Ausbildungsfächern gemäß Abs 3 Z 1 und Abs 4 Z 1 bis 5;8 Vortragseinheiten bei den Ausbildungsfächern gemäß Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins bis 5;
    2. 2.Ziffer 216 Vortragseinheiten bei den Ausbildungsfächern gemäß Abs 3 Z 2 und 3 sowie Abs 4 Z 6;16 Vortragseinheiten bei den Ausbildungsfächern gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4, Ziffer 6,;
    3. 3.Ziffer 38 Vortragseinheiten beim Ausbildungsfach gemäß Abs 3 Z 4 im Ausbildungslehrgang für den Verwaltungsfachdienst;8 Vortragseinheiten beim Ausbildungsfach gemäß Absatz 3, Ziffer 4, im Ausbildungslehrgang für den Verwaltungsfachdienst;
    4. 4.Ziffer 416 Vortragseinheiten bei den Ausbildungsfächern Abs 3 Z 4 und 5 im Ausbildungslehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst und beim Ausbildungsfach gemäß Abs 3 Z 5 im Ausbildungslehrgang für den Verwaltungsfachdienst.16 Vortragseinheiten bei den Ausbildungsfächern Absatz 3, Ziffer 4 und 5 im Ausbildungslehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst und beim Ausbildungsfach gemäß Absatz 3, Ziffer 5, im Ausbildungslehrgang für den Verwaltungsfachdienst.
  7. (7)Absatz 7,Alle Ausbildungsfächer gemäß Abs 3 (Basismodul) sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu absolvieren. Von den Ausbildungsfächern gemäß Abs 4 (Fachmodul) ist von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Ausbildungsfach zu absolvieren. Die Auswahl des Ausbildungsfaches gemäß Abs 4 obliegt der oder dem Vorgesetzten unter Bedachtnahme auf die Verwendung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers des Ausbildungslehrganges. Die Dienstprüfung für Standesbeamtinnen und -beamte gemäß Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz kann als absolviertes Ausbildungsfach gemäß Abs 4 gewertet werden, sofern dies im dienstlichen Interesse liegt.Alle Ausbildungsfächer gemäß Absatz 3, (Basismodul) sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu absolvieren. Von den Ausbildungsfächern gemäß Absatz 4, (Fachmodul) ist von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Ausbildungsfach zu absolvieren. Die Auswahl des Ausbildungsfaches gemäß Absatz 4, obliegt der oder dem Vorgesetzten unter Bedachtnahme auf die Verwendung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers des Ausbildungslehrganges. Die Dienstprüfung für Standesbeamtinnen und -beamte gemäß Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz kann als absolviertes Ausbildungsfach gemäß Absatz 4, gewertet werden, sofern dies im dienstlichen Interesse liegt.
  8. (8)Absatz 8,Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrganges für den Verwaltungsfachdienst haben bei einer allfälligen späteren Teilnahme am Lehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst die Ausbildungsfächer gemäß Abs 3 Z 4 und 5 iVm Abs 6 Z 4 zu absolvieren.Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrganges für den Verwaltungsfachdienst haben bei einer allfälligen späteren Teilnahme am Lehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst die Ausbildungsfächer gemäß Absatz 3, Ziffer 4 und 5 in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 4, zu absolvieren.
  9. (9)Absatz 9,Die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Absolvierung der einzelnen Ausbildungsfächer ist wie folgt zu beurteilen:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausbildungsfächer gemäß Abs 3 Z 2 bis 5 auf Grund der Mitarbeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers und der Ergebnisse von mündlichen Einzelprüfungen in jedem Ausbildungsfach;die Ausbildungsfächer gemäß Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 auf Grund der Mitarbeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers und der Ergebnisse von mündlichen Einzelprüfungen in jedem Ausbildungsfach;
    2. 2.Ziffer 2die Ausbildungsfächer gemäß Abs 3 Z 1 und Abs 4 auf Grund der Mitarbeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.die Ausbildungsfächer gemäß Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, auf Grund der Mitarbeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.
    Ein Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn
    1. a)Litera adie Vortragenden die ausreichende Mitarbeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers in den zu absolvierenden Ausbildungsfächern bestätigen;
    2. b)Litera bdie Teilnehmerin oder der Teilnehmer in den Ausbildungsfächern jeweils zumindest zwei Drittel der Lehrgangsstunden anwesend war und
    3. c)Litera cvon der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer alle vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.
  10. (10)Absatz 10,Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers feststellen, dass ein Ausbildungsfach erfolgreich absolviert worden ist, obwohl sie bzw er mehr als die im Abs 9 lit b als Mindestmaß vorgesehenen Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers feststellen, dass ein Ausbildungsfach erfolgreich absolviert worden ist, obwohl sie bzw er mehr als die im Absatz 9, Litera b, als Mindestmaß vorgesehenen Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
    1. 1.Ziffer einsdie Teilnehmerin oder der Teilnehmer war auf Grund unverschuldeter und schwerwiegender Ereignisse (zB Krankheit) an der Teilnahme gehindert und
    2. 2.Ziffer 2die oder der Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit bestätigt (Abs 9 lit a). die oder der Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit bestätigt (Absatz 9, Litera a,).
  11. (11)Absatz 11,Über die erfolgreiche Absolvierung des Basismoduls ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer eine Bestätigung und über die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungslehrgangs ein Zeugnis auszustellen. Für besoldungsrechtliche Maßnahmen ist jeweils das in der Bestätigung bzw im Zeugnis angeführte Datum der zuletzt abgelegten Prüfung maßgeblich.
  12. (12)Absatz 12,Auf die Entschädigung der Vortragenden findet § 12e Abs 8 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe der Entschädigung je Vortragseinheit von 45 Minuten festzulegen ist und bei der Festlegung auf den mit der Vortragstätigkeit verbundenen Aufwand einschließlich der An- und Abreise zum bzw vom Vortragsort Bedacht zu nehmen ist.Auf die Entschädigung der Vortragenden findet Paragraph 12 e, Absatz 8, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe der Entschädigung je Vortragseinheit von 45 Minuten festzulegen ist und bei der Festlegung auf den mit der Vortragstätigkeit verbundenen Aufwand einschließlich der An- und Abreise zum bzw vom Vortragsort Bedacht zu nehmen ist.

§ 12d Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Die Vertragsbediensteten sind auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. 1.Ziffer einsDas Anspruchsniveau des Lehrganges entspricht der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten sowie der Bewertung ihrer bzw seiner Planstelle oder einer Planstelle, die sie bzw er in absehbarer Zeit innehaben wird.
    2. 2.Ziffer 2Einer Teilnahme stehen keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegen.
    3. 3.Ziffer 3(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 118/2022).(2) Die für eine Antragsstellung in Frage kommenden Vertragsbediensteten sind von der geplanten Durchführung von Ausbildungslehrgängen in geeigneter Weise zu informieren.Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2022,).(2) Die für eine Antragsstellung in Frage kommenden Vertragsbediensteten sind von der geplanten Durchführung von Ausbildungslehrgängen in geeigneter Weise zu informieren.
  2. (3)Absatz 3,Vertragsbedienstete mit einem unbefristeten Dienstverhältnis haben das Basismodul gemäß § 12c Abs 3 innerhalb des Jahres nach dem Dienstantritt zu beginnen. Das Fachmodul gemäß § 12c Abs 4 ist innerhalb des Jahres nach Abschluss des Basismoduls zu beginnen. Beide Fristen können in begründeten Fällen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Im Fall der Übernahme aus einem befristeten Dienstverhältnis in ein unbefristetes Dienstverhältnis beginnen die Jahresfristen jeweils ab dem Tag, ab dem das unbefristete Dienstverhältnis beginnt, zu laufen. Im Dienstvertrag kann vereinbart werden, bis zu welchem Termin die Grundausbildung erfolgreich zu absolvieren ist.Vertragsbedienstete mit einem unbefristeten Dienstverhältnis haben das Basismodul gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, innerhalb des Jahres nach dem Dienstantritt zu beginnen. Das Fachmodul gemäß Paragraph 12 c, Absatz 4, ist innerhalb des Jahres nach Abschluss des Basismoduls zu beginnen. Beide Fristen können in begründeten Fällen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Im Fall der Übernahme aus einem befristeten Dienstverhältnis in ein unbefristetes Dienstverhältnis beginnen die Jahresfristen jeweils ab dem Tag, ab dem das unbefristete Dienstverhältnis beginnt, zu laufen. Im Dienstvertrag kann vereinbart werden, bis zu welchem Termin die Grundausbildung erfolgreich zu absolvieren ist.
  3. (4)Absatz 4,Die Zeiten eines Karenzurlaubs (§§ 50, 52a, 53 und 54) oder einer Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG unterbrechen die Fristen gemäß Abs 3.Die Zeiten eines Karenzurlaubs (Paragraphen 50, 52 a, 53 und 54) oder einer Karenz nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 j MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 VKG unterbrechen die Fristen gemäß Absatz 3,

§ 12e Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Beim Amt der Landesregierung ist eine Prüfungskommission für den Gemeindedienst einzurichten. Die Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertretern und den weiteren Mitgliedern. Sie werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Nachbestellungen sind für die restliche Dauer der Funktionsperiode vorzunehmen. Vor der Bestellung der weiteren Mitglieder sind Vorschläge der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, des Salzburger Gemeindeverbandes, der Landesgruppe Salzburg der younion – Die Daseinsgewerkschaft und des Landesverbandes Salzburg des Fachverbandes der leitenden Gemeindebediensteten Österreichs einzuholen. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen eine der Kommissionstätigkeit entsprechende fachliche Eignung aufweisen.(2) Die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission ruht:
    1. 1.Ziffer einsvon der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss;
    2. 2.Ziffer 2während einer Suspendierung;
    3. 3.Ziffer 3während einer Außerdienststellung;
    4. 4.Ziffer 4während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten;
    5. 5.Ziffer 5während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
  2. (3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission endet:
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf der Bestellungsperiode;
    2. 2.Ziffer 2mit rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe;
    3. 3.Ziffer 3mit Ausscheiden aus dem Dienststand;
    4. 4.Ziffer 4mit Abberufung gemäß Abs 4.mit Abberufung gemäß Absatz 4,
  3. (4)Absatz 4,Ein Mitglied der Prüfungskommission ist vor Ablauf seiner Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einses die Abberufung verlangt;
    2. 2.Ziffer 2es aus gesundheitlichen Gründen seine Funktion nicht mehr ausüben kann;
    3. 3.Ziffer 3es die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat;
    4. 4.Ziffer 4infolge eines Wechsels des Dienstortes oder der Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären; oder
    5. 5.Ziffer 5die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr gegeben sind.
  4. (5)Absatz 5,Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die erforderlichen Prüferinnen und Prüfer aus der Mitte der Prüfungskommission zu bestimmen. Als Prüferinnen und Prüfer sollen grundsätzlich die Vortragenden der betreffenden Ausbildungsfach herangezogen werden.
  5. (6)Absatz 6,Die Prüferinnen und Prüfer sind in Ausübung ihrer Funktion, die nach bestem Wissen und Gewissen und strikt unparteilich zu erfolgen hat, an keine Weisungen gebunden.
  6. (7)Absatz 7,Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommission zu unterrichten.
  7. (8)Absatz 8,Den Prüferinnen und Prüfern gebührt eine Entschädigung, deren Höhe je Kandidatin oder Kandidat durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 2,5 % des jeweiligen Gehaltsansatzes für Landesbeamte der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 nicht überschreiten. Mit Prüferinnen oder Prüfern, die nicht im Landes- oder Gemeindedienst stehen, kann die Landesregierung davon abweichende Vereinbarungen treffen.Den Prüferinnen und Prüfern gebührt eine Entschädigung, deren Höhe je Kandidatin oder Kandidat durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 2,5 % des jeweiligen Gehaltsansatzes für Landesbeamte der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2 nicht überschreiten. Mit Prüferinnen oder Prüfern, die nicht im Landes- oder Gemeindedienst stehen, kann die Landesregierung davon abweichende Vereinbarungen treffen.

§ 12f Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungstermine werden von der Prüferin oder dem Prüfer festgelegt.
  2. 1.Ziffer einsfür die kommissionelle Prüfung von der oder vom Vorsitzenden des Prüfungssenats;
  3. 2.Ziffer 2für Einzelprüfungen vom jeweiligen Einzelprüfer.
Die Prüfungstermine sind den Personen, die sich zur Prüfung fristgerecht angemeldet haben, so rechtzeitig bekanntzugeben, dass eine ausreichende Vorbereitung möglich ist.
  1. (2)Absatz 2,Die Kandidatinnen und Kandidaten sind berechtigt, bis zum Beginn der Prüfung vom Termin zurückzutreten. In diesem Fall oder dann, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nicht oder nicht rechtzeitig erscheint, ist ihr bzw ihm auf Ansuchen ein neuer Termin bekannt zu geben, der innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Ansuchens liegen muss.
  2. (3)Absatz 3,Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Bei mündlichen Prüfungen kann die Prüferin oder der Prüfer von sich aus oder auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten eine weitere zu prüfende oder eine andere Person als Zuhörer beiziehen.
  3. (4)Absatz 4,Nach Durchführung der Prüfung entscheidet die Prüferin oder der Prüfer, ob die Kandidatin oder der Kandidat ausreichende Kenntnisse aufweist und damit die Prüfung bestanden hat. Ist der Prüfungserfolg in einem Fach als besonders herausragend oder als überdurchschnittlich gut zu bewerten, ist im Prüfungsprotokoll und im Zeugnis festzuhalten, dass dieses Fach "mit Auszeichnung" bzw "mit gutem Erfolg" bestanden worden ist.(5) Ist eine Prüfung nicht bestanden worden, hat die Prüferin oder der Prüfer eine Frist zur frühestmöglichen Wiederholung festzulegen, die drei Wochen nicht unterschreiten und drei Monate nicht überschreiten darf. Pro Ausbildungsfach sind höchstens drei Wiederholungen zulässig.

§ 12g Gem-VBG § 12g


Vertragsbedienstete sollen jene Fortbildungsangebote nutzen, die ihnen seitens der Vorgesetzten empfohlen werden. Führungskräfte sollen insbesondere jene Schulungsangebote nutzen, die eine Hilfestellung zur Erfüllung ihrer im § 19 festgelegten Pflichten bieten.

§ 12h Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ersetzt gemäß § 7 Z 3 der Anlage zu diesem Gesetz einen Lehrabschluss. Zur Facharbeiter-Aufstiegsprüfung sind Vertragsbedienstete zuzulassen, wennDie Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ersetzt gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, der Anlage zu diesem Gesetz einen Lehrabschluss. Zur Facharbeiter-Aufstiegsprüfung sind Vertragsbedienstete zuzulassen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese seit ihrem Dienstbeginn zumindest drei Jahre lang regelmäßig und unter fachlicher Anweisung handwerkliche Tätigkeiten verrichtet haben, die auch bei einem ihrer Verwendung entsprechenden Lehrberuf aus der in Österreich jeweils gültigen Lehrberufsliste ausgeübt werden; und
    2. 2.Ziffer 2einer Teilnahme keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung umfasst einen praktischen und einen mündlichen Teil. Die praktische Prüfung ist in jenem Fachgebiet eines Lehrberufes abzulegen, in welchem die oder der Vertragsbedienstete gemäß Abs 1 Z 1 verwendet und unterwiesen wurde.Die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung umfasst einen praktischen und einen mündlichen Teil. Die praktische Prüfung ist in jenem Fachgebiet eines Lehrberufes abzulegen, in welchem die oder der Vertragsbedienstete gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verwendet und unterwiesen wurde.
  3. (3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung gliedert sich in folgende Module:
    1. 1.Ziffer einsGrundzüge des österreichischen Bundesverfassungsrechtes;
    2. 2.Ziffer 2Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes;
    3. 3.Ziffer 3Fachgebiet, in welchem die praktische Prüfung abgelegt wurde (einschließlich Maßnahmen der Unfallverhütung). Im Fachgebiet sind im Wesentlichen die Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen, die bei einer Berufsausbildung in dem betreffenden Lehrberuf zu erwerben sind.
  4. (4)Absatz 4,Für die im Abs 3 Z 1 und 2 geregelten Module sind Kursvorträge mit einer Mindestdauer von je vier Vortragseinheiten (§ 12c Abs 12) zu absolvieren. Abweichend davon kann bei einer geringen Anzahl an voraussichtlichen Kursteilnehmerinnen und -teilnehmern die Vermittlung der Modulinhalte auch im Rahmen eines mindestens eineinhalbstündigen Kursvortrags durch ein Mitglied der Prüfungskommission oder mittels eines Lernvideos erfolgen.Für die im Absatz 3, Ziffer eins und 2 geregelten Module sind Kursvorträge mit einer Mindestdauer von je vier Vortragseinheiten (Paragraph 12 c, Absatz 12,) zu absolvieren. Abweichend davon kann bei einer geringen Anzahl an voraussichtlichen Kursteilnehmerinnen und -teilnehmern die Vermittlung der Modulinhalte auch im Rahmen eines mindestens eineinhalbstündigen Kursvortrags durch ein Mitglied der Prüfungskommission oder mittels eines Lernvideos erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,Die Prüfungskommission gemäß § 12e gilt auch als für die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung eingerichtet. Für die Prüfungen im Fachgebiet sind einschlägig fachkundige Bedienstete einer Gebietskörperschaft als Mitglieder zu bestellen. Für deren Bestellung findet § 12e Abs 1 dritter Satz keine Anwendung.Die Prüfungskommission gemäß Paragraph 12 e, gilt auch als für die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung eingerichtet. Für die Prüfungen im Fachgebiet sind einschlägig fachkundige Bedienstete einer Gebietskörperschaft als Mitglieder zu bestellen. Für deren Bestellung findet Paragraph 12 e, Absatz eins, dritter Satz keine Anwendung.
  6. (6)Absatz 6,Die praktische Prüfung wird durch die oder den für das betreffende Fachgebiet bestellte Prüferin oder bestellten Prüfer abgenommen. Sie hat mindestens zwei Stunden zu dauern. Die Module der mündlichen Prüfung werden jeweils getrennt voneinander von den dafür bestimmten Prüferinnen und Prüfern (§ 12e Abs 5) geprüft.Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens finden die Bestimmungen des § 12f sinngemäß Anwendung.Die praktische Prüfung wird durch die oder den für das betreffende Fachgebiet bestellte Prüferin oder bestellten Prüfer abgenommen. Sie hat mindestens zwei Stunden zu dauern. Die Module der mündlichen Prüfung werden jeweils getrennt voneinander von den dafür bestimmten Prüferinnen und Prüfern (Paragraph 12 e, Absatz 5,) geprüft.Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens finden die Bestimmungen des Paragraph 12 f, sinngemäß Anwendung.
  7. (7)Absatz 7,§ 12e Abs 8 ist nicht anzuwenden. Für die Vortrags- und Prüfungstätigkeit gebühren Entschädigungen in folgender Höhe:Paragraph 12 e, Absatz 8, ist nicht anzuwenden. Für die Vortrags- und Prüfungstätigkeit gebühren Entschädigungen in folgender Höhe:
    1. 1.Ziffer einsfür die Vortragstätigkeit gemäß Abs 3 und 4 je Einheit in der Höhe von 2,1 % des Gehaltsansatzes der Landesbediensteten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 (im Folgenden kurz: V/2).für die Vortragstätigkeit gemäß Absatz 3 und 4 je Einheit in der Höhe von 2,1 % des Gehaltsansatzes der Landesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2 (im Folgenden kurz: V/2).
    2. 2.Ziffer 2für jede Prüfung gemäß Abs 2 in der Höhe von 1,1 % aus V/2.für jede Prüfung gemäß Absatz 2, in der Höhe von 1,1 % aus V/2.

§ 13 Gem-VBG § 13


(1) Dienstort ist das Gebiet der Dienstgebergemeinde. Innerhalb des Gemeindegebietes kann die oder der Vertragsbedienstete im Rahmen der dienstvertraglich vereinbarten Verwendung jederzeit einer anderen Dienststelle oder mehreren Dienststellen der Gemeinde zur Dienstverrichtung zugeteilt werden.

(2) Eine Dienstzuteilung zu einer Dienststelle außerhalb des Dienstortes kann im dienstlichen Interesse und höchstens für die Dauer von 90 Tagen im Kalenderjahr angeordnet werden. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Dienstzuteilung ist nur zulässig, wenn

1.

die oder der Vertragsbedienstete zustimmt oder

2.

auf andere Weise die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht gewährleistet werden kann; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.

(3) Bei Vertragsbediensteten, die in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendet werden, kann angeordnet werden, dass wechselweise die Funktionen Assistenz und Gruppenführung wahrgenommen werden.

§ 13a Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Vertragsbediensteten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in ihrer Wohnung oder an einer von ihnen bekannt gegebenen anderen Adresse, die sich von der Adresse der Dienststelle unterscheidet, unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (regelmäßige Telearbeit), wenn
    1. 1.Ziffer einssich die bzw der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
    2. 2.Ziffer 2die Erreichung des von der bzw dem Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann;
    3. 3.Ziffer 3die bzw der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, der Geheimhaltungspflicht gemäß § 20 und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen unddie bzw der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, der Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 20 und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und
    4. 4.Ziffer 4die bzw der Vertragsbedienstete Gewähr dafür leistet, dass in dem von ihr bzw ihm gewählten Tätigkeitsort die technischen Voraussetzungen für die Ausübung der Telearbeit vorliegen.
    Allfällige Mehrkosten, die der bzw dem Vertragsbediensteten durch den vermehrten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik entstehen, sind von ihr bzw ihm zu tragen. Dienstmittel sind von den Vertragsbediensteten selbst einzubringen, soweit sie nicht vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden. Durch die Telearbeit tritt keine Änderung des Dienstortes ein.
  2. (2)Absatz 2,In die Vereinbarung nach Abs 1 sind insbesondere aufzunehmen:In die Vereinbarung nach Absatz eins, sind insbesondere aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Adresse des Telearbeitsplatzes,
    2. 2.Ziffer 2der Grund bzw der Anlass zu der Dienstverrichtung am Telearbeitsplatz,
    3. 3.Ziffer 3Art und Umfang der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
    4. 4.Ziffer 4das Ausmaß und die Lage der Telearbeit.
  3. (3)Absatz 3,Telearbeit kann höchstens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens zwei Jahre sind zulässig.
  4. (4)Absatz 4,Der Dienstgeber prüft und antwortet auf die Anregung der bzw des Vertragsbediensteten nach Abs 1 innerhalb einer angemessenen Frist. Neben den dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen sind auch die Interessen der bzw des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. Wird trotz Anregung der bzw des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs 1 abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.Der Dienstgeber prüft und antwortet auf die Anregung der bzw des Vertragsbediensteten nach Absatz eins, innerhalb einer angemessenen Frist. Neben den dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen sind auch die Interessen der bzw des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. Wird trotz Anregung der bzw des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Absatz eins, abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.
  5. (5)Absatz 5,Die Vereinbarung der Telearbeit kann sowohl vom Dienstgeber als auch von der bzw dem Vertragsbediensteten unter Einhaltung einer Frist von einem Monat ohne Angabe von Gründen schriftlich beendet werden. Im Falle eines Verstoßes gegen die Vereinbarung oder sonstige Dienstpflichten kann der Dienstgeber mit sofortiger Wirkung einseitig von der Vereinbarung der Telearbeit zurücktreten. Bei Wegfall des Grundes für die Telearbeit gilt die Vereinbarung als beendet.
  6. (6)Absatz 6,Abweichend von Abs 3 und der nach Abs 1 erforderlichen Voraussetzung der Regelmäßigkeit kann Telearbeit auch anlassbezogen, nicht regelmäßig für bestimmte dienstliche Aufgaben und einzelne Tage vereinbart werden (anlassbezogene Telearbeit).Abweichend von Absatz 3 und der nach Absatz eins, erforderlichen Voraussetzung der Regelmäßigkeit kann Telearbeit auch anlassbezogen, nicht regelmäßig für bestimmte dienstliche Aufgaben und einzelne Tage vereinbart werden (anlassbezogene Telearbeit).

§ 14 Gem-VBG


Dienstzuweisung

 

§ 14

 

(1) Die Dienstzuweisung ist die Zurverfügungstellung einer oder eines Vertragsbediensteten zur Dienstleistung an einen von der Dienstgebergemeinde verschiedenen Rechtsträger, der die zugewiesenen Vertragsbediensteten zur Dienstleistung einsetzt.

 

(2) Dienstzuweisungen sind zulässig, wenn sie im Interesse der Gemeinde liegen und

1.

Aufgaben, die bisher von der Gemeinde durch die von der Dienstzuweisung betroffenen Vertragsbediensteten zur Gänze oder überwiegend besorgt werden, durch einen anderen Rechtsträger besorgt werden sollen;

2.

ein Betrieb der Gemeinde auf eine andere Inhaberin bzw einen anderen Inhaber (Erwerber) übergeht (§ 9a) oder

3.

die von der Dienstzuweisung betroffenen Vertragsbediensteten dieser schriftlich zustimmen.

 

(3) Über die Dienstzuweisung ist zwischen der Gemeinde und dem Rechtsträger (Abs 2 Z 1) bzw dem Erwerber (Abs 2 Z 2) eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

1.

den Zweck und die Dauer der Dienstzuweisung;

2.

die Verpflichtung des Rechtsträgers bzw Erwerbers, für die betroffenen Bediensteten während der Dauer der Dienstzuweisung die nach arbeitnehmer- oder bedienstetenschutzrechtlichen Bestimmungen die Gemeinde treffenden Verpflichtungen wahrzunehmen;

3.

Festlegungen über die Haftung des Rechtsträgers oder des Erwerbers für allenfalls die Gemeinde treffende Verpflichtungen nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, dem Organhaftpflichtgesetz, dem Amtshaftungsgesetz sowie den Dienstnehmerschutzvorschriften.

 

(4) Während einer Dienstzuweisung unterliegt die oder der Vertragsbedienstete den fachlichen und dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers bzw des Erwerbers. Die diensthoheitlichen Befugnisse der Gemeinde bleiben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Art 118 Abs 7 B-VG unberührt, insbesondere sind die für Personalangelegenheiten zuständigen Organe des Rechtsträgers bzw des Erwerbers an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Nähere Bestimmungen über die Ausübung der Diensthoheit einschließlich der zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Sanktionen sind in der Vereinbarung (Abs 3) festzulegen.

§ 15 Gem-VBG


Entsendung

 

§ 15

 

(1) Die Gemeinde kann Vertragsbedienstete mit ihrer Zustimmung entsenden:

1.

zu Ausbildungszwecken oder als Nationale Expertin bzw als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist;

2.

für eine im Gemeindeinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung; oder

3.

zu Aus- oder Fortbildungszwecken für ihre dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen Rechtsträgers.

 

(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

 

(3) Entsendungen nach Abs 1 Z 2 dürfen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Gemeindedienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs 1 Z 3 darf die dem Anlass angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate nicht übersteigen.

 

(4) Erhalten Vertragsbedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der sie entsandt worden sind, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, haben sie diese Zuwendungen der Gemeinde abzuführen.

§ 16 Gem-VBG § 16


(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, welche nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Als solche Verwendung gilt insbesondere die Verwendung in einer leitenden Funktion in der Hoheitsverwaltung, im Wachdienst oder als Standesbeamtin bzw Standesbeamter.

(2) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter, die/der jene Erfordernisse nicht aufweist, die für die Ausübung einer Tätigkeit vorgeschrieben sind, darf zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.

(3) Vertragsbedienstete, die miteinander verheiratet sind, eine eingetragene Partnerschaft begründet haben oder in Lebensgemeinschaft leben oder zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:

1.

Weisungs- oder Kontrollbefugnis der/des einen gegenüber der/dem anderen Vertragsbediensteten,

2.

Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.

(4) Der Bürgermeister kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs 3 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

§ 17 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Vertragsbedienstete sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Sie haben sich sowohl im Dienst wie auch außerhalb des Dienstes ihrer Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen.Sie haben die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls ihre Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihnen zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) sind zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.
  4. (3a)Absatz 3 a,Vertragsbedienstete haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeitern, als Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
  5. (4)Absatz 4,Vertragsbedienstete haben beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit ihrem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.

§ 19 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Vorgesetzte haben darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Sie haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Sie haben das dienstliche Fortkommen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
  2. (2)Absatz 2,Leiterinnen und Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles haben außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihnen unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung zu sorgen.
  3. (3)Absatz 3,Leiterinnen und Leitern einer Dienststelle, denen in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird, die den Wirkungsbereich der von ihnen geleiteten Dienststelle betrifft, haben dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn sie selbst dazu berufen sind, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 StPO.Leiterinnen und Leitern einer Dienststelle, denen in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird, die den Wirkungsbereich der von ihnen geleiteten Dienststelle betrifft, haben dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn sie selbst dazu berufen sind, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 78, StPO.
  4. (3a)Absatz 3 a,Wird der Leiterin oder dem Leiter der internen oder externen Meldestelle im Sinn des 2. und 3. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes in Ausübung ihres bzw seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige gemäß § 78 StPO berufenen Stelle zu melden, oder, wenn sie bzw er selbst dazu berufen ist, die Anzeige gemäß § 78 StPO zu erstatten. Bei dem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ist die zuständige Dienststellenleitung zu informieren.Wird der Leiterin oder dem Leiter der internen oder externen Meldestelle im Sinn des 2. und 3. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes in Ausübung ihres bzw seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige gemäß Paragraph 78, StPO berufenen Stelle zu melden, oder, wenn sie bzw er selbst dazu berufen ist, die Anzeige gemäß Paragraph 78, StPO zu erstatten. Bei dem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ist die zuständige Dienststellenleitung zu informieren.
  5. (4)Absatz 4,Keine Pflicht zur Meldung oder Anzeige nach Abs. 3 besteht:Keine Pflicht zur Meldung oder Anzeige nach Absatz 3, besteht:
    1. 1.Ziffer einswenn die Meldung oder Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf; oder
    2. 2.Ziffer 2wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
  6. (5)Absatz 5,Leiterinnen und Leiter einer Dienststelle haben jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs. 4 Meldung oder Anzeige zu erstatten.Leiterinnen und Leiter einer Dienststelle haben jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Absatz 4, Meldung oder Anzeige zu erstatten.

§ 20 Gem-VBG


  1. (1)Absatz einsVertragsbedienstete sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, wenn deren Geheimhaltung unter einem der folgenden Gesichtspunkte geboten ist:
    1. 1.Ziffer einsim Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit;
    2. 2.Ziffer 2im Interesse der umfassenden Landesverteidigung;
    3. 3.Ziffer 3im Interesse der auswärtigen Beziehungen;
    4. 4.Ziffer 4im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts;
    5. 5.Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung;
    6. 6.Ziffer 6im überwiegenden Interesse der Parteien.
    Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber jeder Person, der die oder der Vertragsbedienstete über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat (Amtsverschwiegenheit).
  2. (2)Absatz 2Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
  3. (3)Absatz 3Haben Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, haben sie dies der Gemeinde zu melden. Der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob die oder der Vertragsbedienstete von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie ein der oder dem Vertragsbediensteten allenfalls drohender Schaden zu berücksichtigen sind. Der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  4. (4)Absatz 4Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der oder des Vertragsbediensteten heraus, haben Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Entbindung der oder des Vertragsbediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der oder des Vertragsbediensteten heraus, haben Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Entbindung der oder des Vertragsbediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
  5. (5)Absatz 5Meldungen und Offenlegungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 gelten als amtliche Mitteilungen und sind von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß Abs 1 und 2 ausgenommen, sofern die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete einen hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen. Pflichten zum Datenschutz und zur Datensicherheit bleiben hiervon unberührt.Meldungen und Offenlegungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 gelten als amtliche Mitteilungen und sind von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß Absatz eins und 2 ausgenommen, sofern die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete einen hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen. Pflichten zum Datenschutz und zur Datensicherheit bleiben hiervon unberührt.

§ 21 Gem-VBG


Befangenheit

 

§ 21

 

Vertragsbedienstete haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug haben auch befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 22a Gem-VBG


  1. (1)Absatz einsDie oder der Vertragsbedienstete, die bzw der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs 1 Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung (BAK-G) meldet, darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.Die oder der Vertragsbedienstete, die bzw der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im Paragraph 4, Absatz eins, Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung (BAK-G) meldet, darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
  2. (2)Absatz 2Die oder der Vertragsbedienstete, die bzw der entsprechend der Richtlinie (EU) 2019/1937 im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes meldet oder offenlegt oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung steht, darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. Es gelten die Regelungen des 5. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes (Bestimmungen zum Schutz von hinweisgebenden Personen).
  3. (3)Absatz 3Die oder der Vertragsbedienstete darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung des Rechts auf die gebührenden Bezüge nicht benachteiligt werden.

§ 23 Gem-VBG


Dienstweg

 

§ 23

 

(1) Vertragsbedienstete haben Anbringen, die sich auf ihr Dienstverhältnis oder auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, bei ihrer oder ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Diese bzw dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

 

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges den Vertragsbediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.

§ 24 Gem-VBG § 24


(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Vertragsbedienstete außerhalb ihres Dienstverhältnisses ausüben.

(2) Vertragsbedienstete dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die die Vermutung ihrer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Vertragsbedienstete haben der Gemeinde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts haben Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.

(4) Während des Zeitraums, in dem das Beschäftigungsausmaß der Vertragsbediensteten gemäß den §§ 15h oder 15i MSchG oder den §§ 8 oder 8a VKG herabgesetzt ist, oder während eines Karenzurlaubs gemäß § 53 darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur mit Zustimmung der Gemeinde ausgeübt werden. Die Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn das Ausüben dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der getroffenen Maßnahme widerspricht.

§ 25 Gem-VBG § 25


Vertragsbedienstete dürfen außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, nur mit Zustimmung der Gemeinde abgeben. Die Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

§ 26 Gem-VBG


Geschenkannahme

 

§ 26

 

(1) Vertragsbediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

 

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinn des Abs 1.

 

(3) Ehrengeschenke dürfen Vertragsbedienstete entgegennehmen. Sie haben die Gemeinde davon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Gemeindevorstehung innerhalb eines Monats die Annahme, ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

§ 27a Gem-VBG


(1) Eine Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von einem Monat bis zu höchstens sechs Monaten kann die oder der Vertragsbedienstete mit dem Dienstgeber vereinbaren, wenn

1.

sich die oder der Vertragsbedienstete mindestens sechs Wochen hindurch ununterbrochen im Krankenstand befunden hat (Anlassfall);

2.

das Dienstverhältnis vor Beginn des Krankenstandes ununterbrochen drei Monate gedauert hat;

3.

die oder der Vertragsbedienstete bei Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit dienstfähig ist und die Wiedereingliederungsteilzeit aus arbeitsmedizinischer Sicht empfohlen wird;

4.

ein vom Dienstgeber unter Beiziehung einer arbeitsmedizinischen Fachkraft erstellter Wiedereingliederungsplan vorliegt;

5.

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Eine Wiedereingliederungsteilzeit darf nicht vereinbart werden für die Dauer

1.

eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG;

2.

einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG;

3.

eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001, eines Ausbildungsdienstes gemäß § 37 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes;

4.

einer Altersteilzeit gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

(3) Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte beinhalten; die vereinbarte Wochendienstzeit darf zwölf Stunden nicht unterschreiten. Das der oder dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt muss über jenem Betrag liegen, bis zu dem Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als geringfügig beschäftigt gelten. Nach dem Ende einer Wiedereingliederungsteilzeit kann eine neuerliche Vereinbarung gemäß Abs 1 frühestens nach Ablauf von 18 Monaten erfolgen.

(4) Die Entlohnung während der Wiedereingliederungsteilzeit richtet sich nach der vereinbarten Arbeitszeit (§ 89). Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Arbeitsleistung über die vereinbarte Wochendienstzeit noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.

(5) Die Wiedereingliederungsteilzeit kann frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 84 Abs 1 B-KUVG iVm § 143d ASVG folgenden Tag beginnen und muss spätestens einen Monat nach dem Ende des Anlassfalles (Abs 1 Z 1) angetreten werden. Wenn nach dem gemäß Abs 1 vereinbarten Zeitraum weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens drei Monaten vereinbart werden. Die oder der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen. Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.

(6) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit durch vorzeitigen Austritt auf Grund eines Verschuldens des Dienstgebers beendet, ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinn des § 84 Abs 3 das vor der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende Entgelt bzw Einkommen zugrunde zu legen.

§ 31 Gem-VBG


Höchstgrenzen der Dienstzeit

 

§ 31

 

(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

 

(2) Die Höchstgrenze gemäß Abs 1 kann bei Tätigkeiten überschritten werden,

1.

die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind;

2.

die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere

a)

zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,

b)

bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,

c)

bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten; oder

3.

im Fall eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Gemeinde.

Eine solche Überschreitung ist weiter nur zulässig, wenn der oder dem betroffenen Vertragsbediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage die Ruhezeit in dem Ausmaß verlängert wird, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.

 

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

 

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten zulässig. Den Vertragsbediensteten, die nicht bereit sind, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Vertragsbedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils dem Bürgermeister vorzulegen.

 

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefahr abzuwenden oder zu beseitigen.

§ 32 Gem-VBG


Ruhepausen

 

§ 32

 

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

§ 33 Gem-VBG § 33


(1) Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

(2) Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(3) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

§ 34 Gem-VBG


Nachtarbeit

 

§ 34

 

(1) Die Dienstzeit der Vertragsbediensteten, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr mindestens drei Stunden Dienst zu versehen haben (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

 

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

 

(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt die Gemeinde.

 

(4) Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 13 und 14 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

§ 35 Gem-VBG § 35


(1) Die §§ 31 bis 33 und 34 Abs. 1 und 2 sind auf die Gemeinde- oder Stadtamtsleiterinnen und -leiter nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 31 bis 34 sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, soweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere:

1.

die Vorbereitung oder Durchführung von Sitzungen der Kollegialorgane der Gemeinde oder der Ausschüsse der Kollegialorgane oder die Teilnahme an solchen Sitzungen;

2.

unaufschiebbare Aufgaben der gemeindespezifischen Hoheitsverwaltung, zB als Beisitzerinnen oder Beisitzer von Wahlbehörden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Die §§ 31 bis 34 sind nicht auf Vertragsbedienstete anzuwenden, die in Betrieben beschäftigt sind oder auf die sonst das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes Anwendung findet.

§ 36 Gem-VBG


Bereitschaft und Journaldienst

 

§ 36

 

(1) Vertragsbedienstete können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

 

(2) Vertragsbedienstete können aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in ihrer Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihnen zu beobachtender Umstände ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).

 

(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, können Vertragsbedienstete fallweise verpflichtet werden, in ihrer dienstfreien Zeit ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.

§ 37 Gem-VBG § 37


(1) Das im Dienstvertrag vereinbarte Beschäftigungsausmaß (§ 10 Abs 2 Z 3) kann auf Wunsch der oder des Vertragsbediensteten geändert werden, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Beschäftigung sind in einem Nachtrag zum Dienstvertrag (§ 10 Abs 1) festzulegen.

(2) Teilzeitbeschäftigte Vertragsbedienstete dürfen nur dann zu einer Mehrdienstleistung (§ 30 Abs 4) herangezogen werden, wenn diese Mehrdienstleistung zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dringend erforderlich ist und Vollzeitbeschäftigte nicht ausreichend zur Verfügung stehen.

(3) Für die Dauer einer solchen Herabsetzung des ursprünglichen Beschäftigungsausmaßes, auf die kein Rechtsanspruch der oder des Bediensteten gegeben ist, besteht jedoch kein Anspruch darauf, weiterhin mit einer bisher innegehabten Leitungsfunktion betraut zu werden.

§ 37a Gem-VBG § 37a


(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Eine vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß kann vereinbart werden bei

1.

Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

2.

nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

3.

Tod

der oder des zu pflegenden Angehörigen.

§ 37b Gem-VBG


(Anm: entfallen aufgrund LGBl Nr 66/2026).Anmerkung, entfallen aufgrund Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2026,).

§ 38 Gem-VBG § 38


(1) Vertragsbedienstete haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr 30 Werktage. Ein Urlaubsausmaß von 36 Werktagen gebührt erstmals in jenem Jahr, in dem die oder der Vertragsbedienstete bis spätestens 30. Juni das 43. Lebensjahr vollendet, ansonsten im nächst folgenden Jahr.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Gleiches gilt sinngemäß auch für das Jahr, in dem das Dienstverhältnis beginnt oder endet. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Außerdienststellung gemäß § 58 oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 55a, ist das Ausmaß des Erholungsurlaubs aliquot zu kürzen.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, sind sie auf ganze Tage aufzurunden.

§ 38a Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas KD, die in einer Einrichtung zur familienergänzenden Bildung und Betreuung von Kindern gemäß § 1 des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019 eingesetzt werden, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:Für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas KD, die in einer Einrichtung zur familienergänzenden Bildung und Betreuung von Kindern gemäß Paragraph eins, des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019 eingesetzt werden, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsAlle Vertragsbediensteten sind vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner, am 23. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Montag fällt, sowie am Karfreitag dienstfrei gestellt.
    2. 2.Ziffer 2Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 107/2018 begründet worden ist und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen gemäß § 22 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 tätig waren, sind über Z 1 hinaus vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern vom Dienst freigestellt.Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2018, begründet worden ist und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen gemäß Paragraph 22, des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 tätig waren, sind über Ziffer eins, hinaus vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern vom Dienst freigestellt.
    3. 3.Ziffer 3Vertragsbediensteten, mit denen binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 107/2018 ein diesem Gesetz unterliegendes Dienstverhältnis neu begründet wird, sind die in der Z 2 vorgesehenen zusätzlichen Freistellungstage zu gewähren, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens in einem Dienstverhältnis standen, das Dienstfreistellungen in einem der Z 2 vergleichbaren Umfang (Oster- und Weihnachtsferien) eingeräumt hat.Vertragsbediensteten, mit denen binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2018, ein diesem Gesetz unterliegendes Dienstverhältnis neu begründet wird, sind die in der Ziffer 2, vorgesehenen zusätzlichen Freistellungstage zu gewähren, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens in einem Dienstverhältnis standen, das Dienstfreistellungen in einem der Ziffer 2, vergleichbaren Umfang (Oster- und Weihnachtsferien) eingeräumt hat.
    Wird die Kinderbetreuungseinrichtung an den Freistellungstagen offengehalten, ist die gearbeitete Zeit im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
  2. (2)Absatz 2,Für Zusatzkräfte zur Unterstützung der (sonder-)pädagogischen Fachkräfte (§ 4 Z 17 S. KBBG) gilt Abs 1 mit der Maßgabe, dass sich der Anspruch auf Freistellung aliquot nach dem Anteil des Kinderdienstes an der Gesamtdienstzeit bestimmt.Für Zusatzkräfte zur Unterstützung der (sonder-)pädagogischen Fachkräfte (Paragraph 4, Ziffer 17, S. KBBG) gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass sich der Anspruch auf Freistellung aliquot nach dem Anteil des Kinderdienstes an der Gesamtdienstzeit bestimmt.

§ 39 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Erhöhung des ihnen gemäß § 38 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage bzw 16 Stunden (§ 41), wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Erhöhung des ihnen gemäß Paragraph 38, gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage bzw 16 Stunden (Paragraph 41,), wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
    1. 1.Ziffer einsBezug einer Rente auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
    2. 2.Ziffer 2Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Gebietskörperschaft;
    3. 3.Ziffer 3Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;Besitz eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;
    4. 4.Ziffer 4Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl Nr 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 55/1958 oder gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl Nr 22/1970, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl Nr 329/1973.Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl Nr 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1958, oder gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1970,, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 329 aus 1973,.
    Für die Beurteilung des Datums, ab wann der Besitz gemäß Z 3 und 4 gegeben ist, ist auf das Datum der Zuerkennung abzustellen.Für die Beurteilung des Datums, ab wann der Besitz gemäß Ziffer 3 und 4 gegeben ist, ist auf das Datum der Zuerkennung abzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Das im Abs 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 % auf 4 Werktage bzw 32 Stunden und von mindestens 50 % auf 5 Werktage bzw 40 Stunden.Das im Absatz eins, genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 % auf 4 Werktage bzw 32 Stunden und von mindestens 50 % auf 5 Werktage bzw 40 Stunden.
  3. (3)Absatz 3,Blinde Vertragsbedienstete haben jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um fünf Werktage bzw 40 Stunden.

§ 40 Gem-VBG § 40


(1) Gilt für Vertragsbedienstete die Fünftagewoche, ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubs in der Weise umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. § 38 Abs 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

§ 41 Gem-VBG § 41


(1) Die Gemeinde kann bei Vertragsbediensteten das Urlaubsausmaß auch in Stunden ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft.

(2) Die Stundenanzahl nach Abs 1vermindert sich entsprechend, wenn die Vertragsbediensteten nicht vollbeschäftigt sind. Anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Kalenderjahr neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(3) Vertragsbediensteten, deren Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit ihres Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätten.

(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. § 38 Abs 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubs in Stunden ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, ist dieser Teil des Erholungsurlaubs weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

§ 43 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht haben. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ist von der oder dem Vorgesetzten zu bestätigen.
  2. (2)Absatz 2,Haben Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, verfällt ein zum Zeitpunkt des Karenzbeginns gebührender, aber noch nicht konsumierter Urlaub erst nach achtzehn Monaten ab Beendigung der Karenz.
  3. (3)Absatz 3,War ein rechtzeitiger Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich, weil die oder der Vertragsbedienstete über längere Zeiträume durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert war, tritt der Verfall abweichend von Abs 1 erster Satz erst nach einem Jahr ab Beendigung dieser Dienstverhinderungen ein.War ein rechtzeitiger Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich, weil die oder der Vertragsbedienstete über längere Zeiträume durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert war, tritt der Verfall abweichend von Absatz eins, erster Satz erst nach einem Jahr ab Beendigung dieser Dienstverhinderungen ein.
  4. (4)Absatz 4,Von den vorstehenden Verfallsbestimmungen abweichende Vereinbarungen sind rechtsunwirksam.
  5. (5)Absatz 5,Der Verfall tritt nicht ein, wenn der Dienstgeber nicht rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die oder den Bediensteten hingewirkt hat.

§ 44 Gem-VBG


Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

 

§ 44

 

Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestattet werden.

§ 46 Gem-VBG § 46


(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubs schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubs ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.

(2) Konnten Vertragsbedienstete wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder sind Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihnen die dadurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 55 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubs ohne die oder den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.

§ 47 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Vertragsbedienstete haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubs endet (Urlaubsentschädigung). Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Urlaubsentschädigung. Vertragsbedienstete verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn sie aus ihrem Verschulden entlassen werden oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten; der Anspruch auf Urlaubsentschädigung bleibt in diesem Fall gewahrt.
  2. (2)Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung für das laufende Kalenderjahr wird anhand des Entgelts und der Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind das Entgelt und die Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsder volle Monatsbezug (§ 61 Abs 1),der volle Monatsbezug (Paragraph 61, Absatz eins,),
    2. 2.Ziffer 2die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Z 1) unddie aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Ziffer eins,) und
    3. 3.Ziffer 3die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.

    Der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bestehende Anspruch auf Erholungsurlaub ist zu diesem Zweck in Kalendertage umzurechnen. Fünf Arbeitstage oder sechs Werktage entsprechen dabei jeweils sieben Kalendertagen.(2a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Urlaubsentschädigung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.Der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bestehende Anspruch auf Erholungsurlaub ist zu diesem Zweck in Kalendertage umzurechnen. Fünf Arbeitstage oder sechs Werktage entsprechen dabei jeweils sieben Kalendertagen.(2a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Urlaubsentschädigung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.

  3. (3)Absatz 3,Werden Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen, besteht kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung.
  4. (4)Absatz 4,Vereinbarungen, die eine Entschädigung für einen nicht verbrauchten Erholungsurlaub während eines bestehenden Dienstverhältnisses vorsehen, sind rechtsunwirksam.
  5. (5)Absatz 5,Die Ersatzleistung gemäß den Abs 1 und 2 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.Die Ersatzleistung gemäß den Absatz eins und 2 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.

§ 48 Gem-VBG


(Anm: entfallen aufgrund LGBl Nr 66/2026).Anmerkung, entfallen aufgrund Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2026,).

§ 49a Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Vertragsbedienstete, die
    1. 1.Ziffer einsauf Grund außergewöhnlicher Verhältnisse oder
    2. 2.Ziffer 2auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Verfügungen
    aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert sind, ihren Dienst zu versehen, gelten als für die Dauer der Verhinderung dienstfreigestellt. Dienstfreistellungen können auch vom Dienstgeber gewährt bzw verfügt werden (Abs 2).aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert sind, ihren Dienst zu versehen, gelten als für die Dauer der Verhinderung dienstfreigestellt. Dienstfreistellungen können auch vom Dienstgeber gewährt bzw verfügt werden (Absatz 2,).
  2. (2)Absatz 2,Neben den im Abs 1 sowie in den §§ 29 Abs 2, 38a, 55a und 56 bis 60 geregelten Fällen kann der Dienstgeber eine Dienstfreistellung in folgenden Fällen gewähren bzw verfügen:Neben den im Absatz eins, sowie in den Paragraphen 29, Absatz 2, 38 a, 55 a und 56 bis 60 geregelten Fällen kann der Dienstgeber eine Dienstfreistellung in folgenden Fällen gewähren bzw verfügen:
    1. 1.Ziffer einsDienstfreistellung für die Bediensteten aller oder einzelner Dienststellen an bestimmten Kalender(halb)tagen;
    2. 2.Ziffer 2Dienstfreistellung zu Zwecken der Teilnahme an Ausbildungskursen der Freiwilligen Feuerwehr, der Teilnahme an einer betrieblich organisierten Blutspende oder der Vorbereitung auf Prüfungen im Rahmen der Grundausbildung im Verwaltungsdienst und der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung im Handwerklichen Dienst.
    3. 3.Ziffer 3Dienstfreistellungen zur Abklärung des Vorliegens von Kündigungs- oder Entlassungsgründen.
    Diese Dienstfreistellungen dürfen die dem Anlass angemessene Dauer nicht überschreiten.
  3. (3)Absatz 3,Dienstfreistellungen nach Abs 2 Z 1 haben nach Richtlinien zu erfolgen, die von der Gemeindevorstehung zu beschließen sind. Im Übrigen obliegt die Gewährung oder Verfügung von Dienstfreistellungen nach diesem Absatz der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.Dienstfreistellungen nach Absatz 2, Ziffer eins, haben nach Richtlinien zu erfolgen, die von der Gemeindevorstehung zu beschließen sind. Im Übrigen obliegt die Gewährung oder Verfügung von Dienstfreistellungen nach diesem Absatz der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
  4. (4)Absatz 4,Besoldungsrechtliche Ansprüche bei Dienstfreistellungen sind im § 113 geregelt.Besoldungsrechtliche Ansprüche bei Dienstfreistellungen sind im Paragraph 113, geregelt.

§ 50 Gem-VBG § 50


(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Vertragsbedienstete, die befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt werden, sind für die betreffende Dauer der Mitgliedschaft gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte Karenzen bzw Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen eine Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

1.

die zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der oder des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie bzw er und/oder ihr Ehegatte bzw seine Ehegattin oder die eingetragene Partnerin bzw der eingetragene Partner aufkommen,

längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind;

2.

auf die ein Rechtsanspruch besteht; oder

3.

die kraft Gesetzes eintreten.

§ 51 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Die Zeit eines Karenzurlaubs (§§ 50, 52a und 53 sowie § 54 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 66/2026) ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.Die Zeit eines Karenzurlaubs (Paragraphen 50, 52 a und 53 sowie Paragraph 54, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2026,) ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Zeit einer Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zur Gänze wirksam.Die Zeit einer Karenz nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 j MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zur Gänze wirksam.
  3. (3)Absatz 3,Die Zeit eines sonstigen Karenzurlaubs wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Gänze für die Vorrückung wirksam.

§ 52 Gem-VBG § 52


Nach der Rückkehr aus einer Karenz oder aus einem Karenzurlaub hat die oder der Vertragsbedienstete Anspruch darauf, mit dem bisherigen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb des Gemeindegebietes betraut zu werden.

§ 52a Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu 31 Kalendertagen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu 31 Kalendertagen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im Paragraph 5, Absatz eins und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Einem Vertragsbediensteten, der in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen ab dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts mit seinem Kind oder dem Kind des Partners, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Kalendertagen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts.
  3. (3)Absatz 3,Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Kalendertagen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  4. (4)Absatz 4,Die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter, im Fall der Abs 2 und 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter, im Fall der Absatz 2 und 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
  6. (6)Absatz 6,Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

§ 53 Gem-VBG § 53


(1) Vertragsbediensteten ist auf ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie sich der Pflege

1.

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs 3), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes;

2.

einer der im § 55a Abs 1 genannten Personen mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmen; oder

3.

einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person gemäß Z 2 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 widmen.

Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das Kind mit Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Ein Karenzurlaub gemäß Abs 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig. Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs 1 Z 1 liegt vor, solange das Kind mit Behinderung

1.

das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf;

2.

während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf;

3.

nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres entweder dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(4) Vertragsbedienstete haben das Ansuchen auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(5) Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs 1 und 3) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(6) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Gänze für die Vorrückung wirksam.

(7) Auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn

1.

der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,

2.

das Ausschöpfen der ursprünglich festgelegten Dauer des Karenzurlaubes für die oder den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und

3.

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 54 Gem-VBG


(Anm: entfallen aufgrund LGBl Nr 66/2026).Anmerkung, entfallen aufgrund Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2026,).

§ 55 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Die oder der Vertragsbedienstete hat - unbeschadet des § 50 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie oder er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:Die oder der Vertragsbedienstete hat - unbeschadet des Paragraph 50, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie oder er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
    1. 1.Ziffer einswegen der notwendigen Pflege eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
    2. 2.Ziffer 2wegen der notwendigen Betreuung ihres oder seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes oder des Kindes der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt; oderwegen der notwendigen Betreuung ihres oder seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes oder des Kindes der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt; oder
    3. 3.Ziffer 3wegen der aus ärztlicher Sicht gebotenen Begleitung ihres oder seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes oder des Kindes der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  2. (2)Absatz 2,Als nahe Angehörige gelten:
    1. 1.Ziffer einsder Ehegatte bzw die Ehegattin;
    2. 1a.Ziffer eins ader eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin;
    3. 2.Ziffer 2Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind;
    4. 3.Ziffer 3Geschwister;
    5. 4.Ziffer 4Stief-, Wahl- und Pflegekinder;
    6. 5.Ziffer 5die Person, mit der die oder der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
  3. (3)Absatz 3,Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der oder des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn Bedienstete teilbeschäftigt sind.Die Pflegefreistellung nach Absatz eins, darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der oder des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn Bedienstete teilbeschäftigt sind.
  4. (4)Absatz 4,Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 50 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn die oder der VertragsbediensteteDarüber hinaus besteht - unbeschadet des Paragraph 50, - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Absatz 3, angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn die oder der Vertragsbedienstete
    1. 1.Ziffer einsden Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat undden Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
    2. 2.Ziffer 2wegen der notwendigen Pflege ihres oder seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der eingetragenen Partnerin bzw des eingetragenen Partners an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.wegen der notwendigen Pflege ihres oder seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der eingetragenen Partnerin bzw des eingetragenen Partners an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.
  5. (5)Absatz 5,Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichten Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
  6. (6)Absatz 6,Ändert sich das Beschäftigungsausmaß der oder des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind dabei auf volle Stunden aufzurunden.
  7. (7)Absatz 7,Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit der Gemeinde angetreten werden.Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Absatz 4, genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit der Gemeinde angetreten werden.
  8. (8)Absatz 8,Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Vertragsbedienstete oder jener Vertragsbediensteter Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs 1 Z 1, Abs 4 und 7, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Vertragsbedienstete oder jener Vertragsbediensteter Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4 und 7, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

§ 55a Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Zum Zweck der Sterbebegleitung einer oder eines nahen Angehörigen (§ 55 Abs. 2), der Schwiegereltern oder Schwiegerkinder oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) ist der oder dem Vertragsbediensteten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren.Zum Zweck der Sterbebegleitung einer oder eines nahen Angehörigen (Paragraph 55, Absatz 2,), der Schwiegereltern oder Schwiegerkinder oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) ist der oder dem Vertragsbediensteten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren.

Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:

  1. 1.Ziffer einsDienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung);
  2. 2.Ziffer 2Teilbeschäftigung in dem von der oder dem Vertragsbediensteten beantragten Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge oder
  3. 3.Ziffer 3gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.
Der Zeitraum der Familienhospizfreistellung darf drei Monate nicht überschreiten. Die Maßnahme ist zu verlängern, wenn die oder der Vertragsbedienstete dies beantragt; eine Gesamtdauer von sechs Monaten je Anlassfall, bei schwerst erkrankten Kindern von 12 Monaten im Anlassfall, darf jedoch nicht überschritten werden.
  1. (2)Absatz 2,Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen. Auf die Teilbeschäftigung ist § 89 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung findet § 51 Abs. 2 Anwendung.Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen. Auf die Teilbeschäftigung ist Paragraph 89, anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung findet Paragraph 51, Absatz 2, Anwendung.
  2. (3)Absatz 3,Die oder der Vertragsbedienstete hat den Grund der Maßnahme (oder deren Verlängerung) und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Bürgermeisters ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
  3. (4)Absatz 4,Der Bürgermeister hat über den Antrag auf Gewährung der Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen und über den Antrag auf Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheiden.

§ 55b Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Vertragsbedienstete haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts:
    1. 1.Ziffer einsdie Freistellung dient dem Zweck der notwendigen Begleitung eines in der Z 2 genannten Kindes während eines stationären Aufenthaltes in einer Rehabilitationseinrichtung;die Freistellung dient dem Zweck der notwendigen Begleitung eines in der Ziffer 2, genannten Kindes während eines stationären Aufenthaltes in einer Rehabilitationseinrichtung;
    2. 2.Ziffer 2das Kind ist das leibliche Kind bzw das Wahl- oder Pflegekind der oder des Bediensteten oder das leibliche Kind der Ehegattin bzw des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw des Lebensgefährten, und hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet;
    3. 3.Ziffer 3der stationäre Aufenthalt ist vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe bewilligt worden.
  2. (2)Absatz 2,Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 55 (Pflegefreistellung) im Zusammenhang mit einer Freistellung nach Abs 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig. Eine Freistellung gemäß Abs 1 gilt nicht als wichtiger Grund für die Verhinderung der Dienstleistung gemäß § 113 Abs 7.Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach Paragraph 55, (Pflegefreistellung) im Zusammenhang mit einer Freistellung nach Absatz eins, ist für diesen Anlassfall nicht zulässig. Eine Freistellung gemäß Absatz eins, gilt nicht als wichtiger Grund für die Verhinderung der Dienstleistung gemäß Paragraph 113, Absatz 7,
  3. (3)Absatz 3,Vertragsbedienstete, die eine Freistellung gemäß Abs 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Re-habilitation vorzulegen.Vertragsbedienstete, die eine Freistellung gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Re-habilitation vorzulegen.

§ 56 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Vertragsbediensteten ist, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
    2. 2.Ziffer 2die Kur ärztlich angeordnet und überwacht wird.
  2. (2)Absatz 2,Vertragsbediensteten ist, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Rehabilitationszentrum Dienstbefreiung zu gewähren, wenn sie zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Rehabilitationszentrum eingewiesen werden und die Kosten des Aufenthaltes im Rehabilitationszentrum vom Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.
  3. (3)Absatz 3,Bei Vertragsbediensteten, die im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation ihren Dienst versehen, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach einem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Rehabilitationszentrum vorliegen.Bei Vertragsbediensteten, die im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation ihren Dienst versehen, gelten die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach einem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Rehabilitationszentrum vorliegen.
  4. (4)Absatz 4,Eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.Eine Dienstfreistellung nach Absatz eins und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

§ 57 Gem-VBG


8. Abschnitt

 

Vertragsbedienstete in politischen Funktionen

 

Freie Zeit bei Wahlbewerbung

 

§ 57

 

Vertragsbediensteten, die sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag oder um das Amt eines Bürgermeisters, der unmittelbar durch die Wahlberechtigten gewählt wird, bewerben, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit, bei Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge, zu gewähren.

§ 58 Gem-VBG § 58


(1) Vertragsbediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind und nicht unter § 59 fallen, ist die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihnen beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung ihrer Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.

(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 1 ist von den Vertragsbediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderliche Zeit vom Tag der Angelobung an bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Vertragsbedienstete, die Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates sind, haben das Ausmaß der von ihnen festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen.

(3) Vertragsbedienstete, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, sind jedoch abweichend von Abs 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn sie

1.

dies beantragen oder

2.

die Zuweisung eines Arbeitsplatzes ablehnen, der ihrer bisherigen, nach Abs 4 Z 1 unzulässig gewordenen Verwendung möglichst gleichwertig ist.

Im Fall der Z 2 sind sie mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten, beginnend vom Tag der Angelobung, unter Entfall der Bezüge

außer Dienst zu stellen.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung der Vertragsbediensteten nach Abs 1 auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

1.

im Finanz- oder Bodenschätzdienst oder in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des gemäß § 6a Abs 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses unzulässig ist oder

2.

auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandats nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

ist ihnen innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung, ein ihrer bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder mit ihrer Zustimmung ein ihrer bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, den Vertragsbediensteten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihnen gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 13 bis 15 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs 4 kein Einvernehmen mit der oder dem Vertragsbediensteten erzielt, hat die Gemeindevertretung darüber zu entscheiden.

(6) Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- und Unterschreitungen der Dienstfreistellung (Abs 2) ist bei Vertragsbediensteten, die Mitglied des Salzburger Landtages sind, vor einer diesbezüglichen Entscheidung der Gemeindevertretung der Präsident des Landtages zu hören. Dies gilt auch vor einer Entscheidung gemäß Abs 5.

§ 59 Gem-VBG § 59


Vertragsbedienstete in folgenden Funktionen sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen:

1.

Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes oder Bildungsdirektorin oder Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion;

2.

Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat der Stadt Salzburg;

3.

Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft;

4.

Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

§ 60 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Für Vertragsbedienstete, die Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 59 Z 2 erfassten Funktionen sind, gelten die Bestimmungen des § 58 Abs 1 und 2 sinngemäß. § 51 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 bleibt davon unberührt.Für Vertragsbedienstete, die Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von Paragraph 59, Ziffer 2, erfassten Funktionen sind, gelten die Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz eins und 2 sinngemäß. Paragraph 51, Absatz 5, der Salzburger Gemeindeordnung 2019 bleibt davon unberührt.
  2. (2)Absatz 2,Vertragsbediensteten, die von Abs 1 nicht umfasste Mitglieder einer Gemeindevertretung sind, ist die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren,Vertragsbediensteten, die von Absatz eins, nicht umfasste Mitglieder einer Gemeindevertretung sind, ist die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren,
    1. 1.Ziffer einswenn die oder der Vertragsbedienstete diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt;
    2. 2.Ziffer 2soweit zunächst mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeiten, Diensttausch) und im Weiteren bei Vertragsbediensteten, die im Zeitpunkt der Übernahme der Funktion vollbeschäftigt sind, durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit darf folgendes Ausmaß in Stunden je Kalenderjahr nicht übersteigen:
      1. a)Litera abei ersten Gemeinderäten:
        • -Strichaufzählungin Gemeinden bis 8.000 Einwohner 56 Stunden
        • -Strichaufzählungin Gemeinden über 8.000 Einwohner 70 Stunden;
      2. b)Litera bbei zweiten Gemeinderäten:
        • -Strichaufzählungin Gemeinden über 5.000 Einwohner 42 Stunden
        • -Strichaufzählungin Gemeinden über 8.000 Einwohner 56 Stunden.
  3. (3)Absatz 3,Die Dienstfreistellung ist in dem über Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit hinausgehenden Ausmaß zu gewähren und in vollen Stunden zu bemessen. Vom Dienst freigestellte Vertragsbedienstete sind als im entsprechenden Ausmaß teilzeitbeschäftigt (§ 37) zu behandeln.Die Dienstfreistellung ist in dem über Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit hinausgehenden Ausmaß zu gewähren und in vollen Stunden zu bemessen. Vom Dienst freigestellte Vertragsbedienstete sind als im entsprechenden Ausmaß teilzeitbeschäftigt (Paragraph 37,) zu behandeln.
  4. (4)Absatz 4,Dienstplanerleichterungen, Gewährung der erforderlichen freien Zeit und Dienstfreistellungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sollen unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und -bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festgelegt werden.
  5. (5)Absatz 5,Das zeitliche Ausmaß der Dienstfreistellung kann unter Bedachtnahme auf die Größe der Gemeinde und die Funktion in der Gemeinde durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

§ 61 Gem-VBG § 61


(1) Die oder der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und den in den §§ 66 bis 74 dieses Gesetzes geregelten Zulagen. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, sind diese Zulagen mit Ausnahme der Verwendungsabgeltung (§ 71) und der Kinderzulage (§ 74) bei der Bemessung von Ansprüchen nach dem Monatsentgelt diesem zuzuzählen.

(2) Das Monatsentgelt bestimmt sich nach der Entlohnungsgruppe, in welche die oder der Vertragsbedienstete eingereiht ist.

(3) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt wird, gebührt der oder dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezugs (Monatsentgelt einschließlich der den §§ 66 bis 74 geregelten Zulagen), der ihr oder ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(4) Stehen Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezugs, oder wird eine allgemeine Bezugserhöhung (§ 78) innerhalb eines Kalendervierteljahres wirksam, gebührt ihnen als Sonderzahlung nur der für das Kalendervierteljahr berechnete, dem tatsächlichen Monatsbezug entsprechende Teil.

§ 62 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Im Gemeindedienst bestehen die Entlohnungsschemas Verwaltungs- und Pflegedienst (VD), Handwerklicher Dienst (HD) und Kinderpädagogischer Dienst (KD). Diese Entlohnungsschemas unterteilen sich in Entlohnungsgruppen, das Entlohnungsschema VD zusätzlich in Dienstklassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen, vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, sind in den §§ 1 bis 9 der Anlage zu diesem Gesetz festgelegt.Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen, vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, sind in den Paragraphen eins bis 9 der Anlage zu diesem Gesetz festgelegt.
  3. (3)Absatz 3,Jeder Entlohnungsgruppe bzw Dienstklasse sind Erfahrungsstufen zugeordnet. Vertragsbedienstete sind bei ihrer Anstellung in jene Erfahrungsstufe ihrer Entlohnungsgruppe bzw Dienstklasse einzureihen, die sich aus dem Besoldungsdienstalter (§ 76) ergibt.Jeder Entlohnungsgruppe bzw Dienstklasse sind Erfahrungsstufen zugeordnet. Vertragsbedienstete sind bei ihrer Anstellung in jene Erfahrungsstufe ihrer Entlohnungsgruppe bzw Dienstklasse einzureihen, die sich aus dem Besoldungsdienstalter (Paragraph 76,) ergibt.
  4. (3a)Absatz 3 a,Auf dem Arbeitsmarkt nur schwer zu gewinnende Fachkräfte, die in den Entlohnungsschemas VD oder HD in leitender Stellung gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit e GdO 2019 oder als Amtsleiterinnen und Amtsleiter eingesetzt werden, können abweichend von Abs 3 bei der Anstellung unmittelbar auch bis zu jener Erfahrungsstufe bzw Dienstklasse eingereiht werden, die sie unter Berücksichtigung der angerechneten Vordienstzeiten auf Grund von Beförderungen bereits erreicht hätten, wenn alle sonstigen Beförderungsvoraussetzungen bereits bei Dienstantritt erfüllt gewesen wären.Auf dem Arbeitsmarkt nur schwer zu gewinnende Fachkräfte, die in den Entlohnungsschemas VD oder HD in leitender Stellung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GdO 2019 oder als Amtsleiterinnen und Amtsleiter eingesetzt werden, können abweichend von Absatz 3, bei der Anstellung unmittelbar auch bis zu jener Erfahrungsstufe bzw Dienstklasse eingereiht werden, die sie unter Berücksichtigung der angerechneten Vordienstzeiten auf Grund von Beförderungen bereits erreicht hätten, wenn alle sonstigen Beförderungsvoraussetzungen bereits bei Dienstantritt erfüllt gewesen wären.
  5. (3b)Absatz 3 b,Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können auch andere als die im Abs 3a geregelten Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemas VD oder HD abweichend von Abs 3 bei der Anstellung ausnahmsweise unmittelbar bis zu jener Erfahrungsstufe bzw Dienstklasse eingereiht werden, die sie unter Berücksichtigung der angerechneten Vordienstzeiten auf Grund von Beförderungen bereits erreicht hätten, wenn alle sonstigen Beförderungsvoraussetzungen bereits bei Dienstantritt erfüllt gewesen wären. Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen.Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können auch andere als die im Absatz 3 a, geregelten Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemas VD oder HD abweichend von Absatz 3, bei der Anstellung ausnahmsweise unmittelbar bis zu jener Erfahrungsstufe bzw Dienstklasse eingereiht werden, die sie unter Berücksichtigung der angerechneten Vordienstzeiten auf Grund von Beförderungen bereits erreicht hätten, wenn alle sonstigen Beförderungsvoraussetzungen bereits bei Dienstantritt erfüllt gewesen wären. Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen.
  6. (4)Absatz 4,Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Eine Anerkennung setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates im Wesentlichen entspricht.

§ 63 Gem-VBG § 63


(1) Das Entlohnungsschema VD umfasst die folgenden Entlohnungsgruppen:

Entlohnungsgruppe a

Höherer Dienst,

Entlohnungsgruppe fh

Fachhochschuldienst

Entlohnungsgruppe b

Gehobener Dienst,

Entlohnungsgruppe c

Fachdienst,

Entlohnungsgruppe d

Mittlerer Dienst,

Entlohnungsgruppe w2

Wachdienst,

Entlohnungsgruppe w3

Wachdienst.

(2) Das Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Besoldungsschemas VD wird bestimmt:

1.

durch die Dienstklasse und in ihr durch die Erfahrungsstufe;

2.

in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Entlohnungsgruppe.

(3) Folgende Dienstklassen kommen in Betracht:

in den Entlohnungsgruppen a und fh:

Dienstklassen III bis VIII

in der Entlohnungsgruppe b:

Dienstklassen II bis VII,

in den Entlohnungsgruppen c und w2:

Dienstklassen I bis V,

in der Entlohnungsgruppe d:

Dienstklassen I bis IV,

in der Entlohnungsgruppe w3:

Dienstklassen I bis III.

(4) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Besoldungsschemas VD beträgt in Euro

Erfahrungsstufe

Entlohnungsgruppe

w3

d

c, w2

fh, b

a

I. Dienstklasse

1

1.535,0

1.520,0

1.590,0

-

-

2

1.545,0

1.540,0

1.610,0

-

-

3

1.560,0

1.570,0

1.650,0

-

-

4

1.580,0

1.600,0

1.680,0

-

-

5

1.605,0

1.620,0

1.720,0

-

-

II. Dienstklasse

1

1.640,0

1.650,0

1.755,0

1.790,0

-

2

1.675,0

1.675,0

1.790,0

1.815,0

-

3

1.695,0

1.710,0

1.830,0

1.845,0

-

4

1.730,0

1.730,0

1.865,0

1.900,0

-

III. Dienstklasse

1

1.750,0

1.760,0

1.900,0

1.940,0

2.240,0

2

-

1.790,0

1.940,0

1.985,0

-

3

-

1.820,0

1.975,0

2.035,0

-

4

-

1.840,0

-

-

-

5

-

1.865,0

-

-

-

6

-

1.900,0

-

-

-

7

-

1.920,0

-

-

-

8

-

2.000,0

-

-

-

9

-

2.070,0

-

-

-

10

-

2.185,0

-

-

-

 

Erfahrungsstufe

Dienstklasse

IV

V

VI

VII

VIII

1

-

-

3.040,0

3.650,0

4.860,0

2

-

2.605,0

3.120,0

3.770,0

5.100,0

3

2.080,0

2.700,0

3.210,0

3.870,0

5.350,0

4

2.170,0

2.780,0

3.315,0

4.120,0

5.715,0

5

2.255,0

2.865,0

3.430,0

4.365,0

6.090,0

6

2.350,0

2.950,0

3.540,0

4.610,0

6.455,0

7

2.430,0

3.040,0

3.650,0

4.860,0

6.840,0

8

2.520,0

3.120,0

3.770,0

5.100,0

7.200,0

9

2.605,0

3.210,0

3.870,0

5.350,0

-

10

2.700,0

3.285,0

3.985,0

5.590,0

-

11

2.780,0

3.520,0

4.100,0

5.835,0

-

12

2.865,0

-

4.205,0

6.080,0

-

13

2.940,0

-

-

-

-

14

3.070,0

-

-

-

-

 

(5) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Besoldungsschemas VD beginnt in den jeweiligen Dienstklassen mit folgender Erfahrungsstufe:

Entlohnungsgruppe

Dienstklasse

I

II

III

IV

V

VI

VII

VIII

a

-

-

1

5

3

2

1

1

fh

-

-

1

5

2

1

1

1

b

-

1

1

4

2

1

1

-

c / w2

1

1

1

3

2

-

-

-

d

1

1

1

3

-

-

-

-

w3

1

1

1

-

-

-

-

-

 

§ 64 Gem-VBG § 64


(1) Das Entlohnungsschema HD umfasst die Entlohnungsgruppen p1, p2, p3, p4 und p5.

(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas HD beträgt in Euro:

Erfahrungsstufe

Entlohnungsgruppe

p1

p2

p3

p4

p5

1

1.560,0

1.535,0

1.500,0

1.460,0

1.425,0

2

1.580,0

1.550,0

1.520,0

1.475,0

1.440,0

3

1.615,0

1.575,0

1.535,0

1.495,0

1.455,0

4

1.645,0

1.600,0

1.570,0

1.520,0

1.470,0

5

1.680,0

1.640,0

1.590,0

1.535,0

1.485,0

6

1.715,0

1.660,0

1.615,0

1.560,0

1.500,0

7

1.760,0

1.700,0

1.650,0

1.580,0

1.515,0

8

1.785,0

1.720,0

1.670,0

1.605,0

1.530,0

9

1.820,0

1.755,0

1.695,0

1.620,0

1.545,0

10

1.860,0

1.780,0

1.730,0

1.640,0

1.560,0

11

1.890.0

1.815,0

1.750,0

1.665,0

1.575,0

12

1.935,0

1.840,0

1.785,0

1.690,0

1.590,0

13

1.970,0

1.880,0

1.805,0

1.710,0

1.605,0

14

2.015,0

1.905,0

1.840,0

1.725,0

1.620,0

15

2.050,0

1.935,0

1.860,0

1.750,0

1.635,0

16

2.095,0

1.975,0

1.885,0

1.770,0

1.650,0

17

2.130,0

2.005,0

1.920,0

1.795,0

1.665,0

18

2.180,0

2.045,0

1.945,0

1.810,0

1.680,0

19

2.215,0

2.075,0

1.980,0

1.830,0

1.695,0

20

2.255,0

2.105,0

2.015,0

1.850,0

1.720,0

21

2.300,0

2.150,0

2.040,0

1.880,0

1.735,0

22

2.375,0

2.215,0

2.100,0

1.920,0

1.760,0

23

2.460,0

2.285,0

2.180,0

1.965,0

1.790,0

24

2.540,0

2.355,0

2.270,0

2.010,0

1.820,0

25

2.620,0

2.425,0

2.355,0

2.060,0

1.850,0

26

2.700,0

2.495,0

2.440,0

2.100,0

1.880,0

27

2.780,0

2.560,0

2.520,0

2.145,0

1.910,0

 

§ 65 Gem-VBG


Erfahrungsstufe

kp

gp

1

2663,9

2435,0

2208,9

2

2687,1

2455,0

2225,6

3

2709,8

2485,0

2259,4

4

2732,7

2510,0

2287,3

5

2755,6

2535,0

2315,4

6

2778,6

2575,0

2371,4

7

2813,1

2630,0

2444,3

8

2847,4

2690,0

2528,9

9

2904,7

2765,0

2626,2

10

2996,6

2850,0

2706,5

11

3111,0

2960,0

2809,8

12

3271,7

3105,0

2941,7

13

3420,6

3250,0

3079,3

14

3558,2

3385,0

3210,9

15

3707,1

3525,0

3342,9

16

3844,9

3655,0

3469,0

17

3982,5

3780,0

3577,8

18

4120,0

3915,0

3709,7

19

4246,0

4035,0

3824,3

§ 66 Gem-VBG


Dienstklasse I bis V:

161,2 €,

Dienstklasse VI bis VIII:

204,7 €.

  1. (2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas HD gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in Höhe von 161,2 €.

§ 67 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Vertragsbediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD- Gesetzes 2024, des Bundesgesetzes für die Regelung des medizinisch- technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage.
  2. (2)Absatz 2,Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:

1.

für Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste

55,5 €;

2.

für Vertragsbedienstete der medizinisch-technischen Dienste

145,7 €;

3.

für Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem GuKG und für Hebammen
  1. (3)Absatz 3,Zusätzlich zu den Zulagen gemäß Abs 2 gebühren folgende Ergänzungszulagen:Zusätzlich zu den Zulagen gemäß Absatz 2, gebühren folgende Ergänzungszulagen:

Zulage gemäß

Höhe in % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2Höhe in % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2

Abs 2 Z 1Absatz 2, Ziffer eins

1,56

Abs 2 Z 3Absatz 2, Ziffer 3

5,19

§ 68 Gem-VBG § 68


(1) Vertragsbediensteten in Krankenanstalten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst- Chargenzulage beträgt monatlich:

1.

für Stationsschwestern und Stationspfleger

217,5 €;

2.

für Oberschwestern und Oberpfleger

279,9 €;

3.

für Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren

341,8 €.

(3) Zusätzlich zur Zulage gemäß Abs 2 gebührt eine Ergänzungszulage in der Höhe von 9,022 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

§ 69 Gem-VBG


Vertragsbedienstete in Gemeindekrankenanstalten mit abgeschlossener Sonderausbildung gemäß § 65 GuKG erhalten als Bestandteil des Monatsbezuges eine Sonderausbildungszulage in der Höhe von 2,5 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, wenn sie in einer der folgenden Verwendungen tätig sind:Vertragsbedienstete in Gemeindekrankenanstalten mit abgeschlossener Sonderausbildung gemäß Paragraph 65, GuKG erhalten als Bestandteil des Monatsbezuges eine Sonderausbildungszulage in der Höhe von 2,5 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, wenn sie in einer der folgenden Verwendungen tätig sind:

  1. 1.Ziffer einsSchwester oder Pfleger in der Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie oder Pflege im Operationsbereich;
  2. 2.Ziffer 2Schuloberin, Lehrvorsteher, Lehrschwester bzw Lehrpfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Lehrtätigkeiten;
  3. 3.Ziffer 3Oberschwester, Pflegevorstand, Stationsschwester und Stationspfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Führungsaufgaben.

§ 70 Gem-VBG


  1. (1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas VD gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie dauernd
    1. 1.Ziffer einsin erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind;
    2. 2.Ziffer 2einen Dienst verrichten, der regelmäßig nur von Bediensteten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann;
    3. 3.Ziffer 3eine Leitungsfunktion inne haben oder sonst ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben, wenn diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Bedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Mit einer Verwendungszulage, die auf Grund einer Leitungsfunktion gewährt wird, ist auch ein allenfalls mit der Funktion verbundenes besonderes Maß an Verantwortung abgegolten, so dass Zulagen nach dieser Ziffer nicht kumulativ gewährt werden dürfen.
  2. (2)Absatz 2Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas HD gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie dauernd einen Bauhof mit mehr als 16 Bediensteten leiten.
  3. (3)Absatz 3Die Verwendungszulage gemäß Abs 1 und 2 kann auf folgende Arten bemessen werden:Die Verwendungszulage gemäß Absatz eins und 2 kann auf folgende Arten bemessen werden:
    1. 1.Ziffer einsim Fall des Abs 1 Z 1 und 2 nach Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Entlohnungsgruppe, der die oder der Vertragsbedienstete angehört. Sie darf je drei Vorrückungsbeträge nicht übersteigen;im Fall des Absatz eins, Ziffer eins und 2 nach Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Entlohnungsgruppe, der die oder der Vertragsbedienstete angehört. Sie darf je drei Vorrückungsbeträge nicht übersteigen;
    2. 2.Ziffer 2im Fall des Abs 1 Z 3 und des Abs 2 nach Prozentsätzen des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf 50 % dieses Gehalts nicht übersteigen.im Fall des Absatz eins, Ziffer 3 und des Absatz 2, nach Prozentsätzen des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf 50 % dieses Gehalts nicht übersteigen.
    Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 und nach Abs 2 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die von den Vertragsbediensteten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3 und nach Absatz 2, nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die von den Vertragsbediensteten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.
  4. (4)Absatz 4Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gelten – ausgenommen bei Pflegedienstleiterinnen und Pflegedienstleitern sowie Verwalterinnen und Verwaltern eines Seniorenwohnheimes – alle Mehrleistungen der Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Für zeitliche Mehrleistungen kann im Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde (§ 126 Abs 3) unter Bedachtnahme auf die Höhe der jeweiligen Zulage ein Grenzwert vorgesehen werden, ab dessen Überschreitung eine gesonderte Abgeltung vorzunehmen ist. Es ist dabei auch zulässig, das mit der Verwendungszulage abgegoltene Zeitkontingent im Rahmen einer Gleitzeitregelung zu berücksichtigen (§ 29 Abs 4).Durch die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, gelten – ausgenommen bei Pflegedienstleiterinnen und Pflegedienstleitern sowie Verwalterinnen und Verwaltern eines Seniorenwohnheimes – alle Mehrleistungen der Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Für zeitliche Mehrleistungen kann im Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde (Paragraph 126, Absatz 3,) unter Bedachtnahme auf die Höhe der jeweiligen Zulage ein Grenzwert vorgesehen werden, ab dessen Überschreitung eine gesonderte Abgeltung vorzunehmen ist. Es ist dabei auch zulässig, das mit der Verwendungszulage abgegoltene Zeitkontingent im Rahmen einer Gleitzeitregelung zu berücksichtigen (Paragraph 29, Absatz 4,).
  5. (5)Absatz 5Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn die Vertragsbediensteten befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden.

§ 71 Gem-VBG § 71


(1) Leisten Vertragsbedienstete die im § 70 Abs 1 und 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 21 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihnen dafür eine Verwendungsabgeltung.

(2) Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 70 Abs 3 anzuwenden. Für die Abgeltung von zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen gilt § 70 Abs 4.

(3) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

§ 72 Gem-VBG § 72


(1) Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, fh und b, die im Entlohnungsschema VD die höchste Erfahrungsstufe einer Dienstklasse erreicht haben, aus der eine Vorrückung gemäß § 75 Abs 3 nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach vier Jahren in der höchsten Erfahrungsstufe eine Zulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse.

(2) Für den Anspruch auf Dienstzulage und Wachdienstzulage für die Vertragsbediensteten des Wachdienstes gelten die §§ 19 und 20 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 sinngemäß.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können Teuerungszulagen gewährt werden, wenn dies zur Anpassung der Monatsentgelte an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Diese Teuerungszulagen sind in Prozentsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezugs (§ 61 Abs 1) auch verschieden hoch festgesetzt werden. Die Teuerungszulagen sind in gleicher Weise wie der Teil des Monatsbezugs zu behandeln, zu dem sie gewährt werden.

§ 72a Gem-VBG


In den Kalenderjahren 2022 und 2023 kann die Gemeinde zur Abgeltung der Teuerung Zulagen oder Bonuszahlungen gewähren (Teuerungsprämien).

§ 73 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Den Leiterinnen oder Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt je nach Anzahl der Kindergruppen folgende monatliche Leiterzulage in Euro:

1

Gruppe

80,0 €

2

Gruppen

110,0 €

3

Gruppen

140,0 €

4

Gruppen

180,0 €

5

Gruppen

200,0 €

6

Gruppen

230,0 €

7

Gruppen

260,0 €

8

Gruppen

290,0 €

9

Gruppen

320,0 €

ab 10

Gruppen

350,0 €

  1. (2)Absatz 2,Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Abs 1 und den gruppenführenden Pädagoginnen und Pädagogen in Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Absatz eins und den gruppenführenden Pädagoginnen und Pädagogen in Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.

    1.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 28a Abs 1 bis 3 S. KBBGPädagoginnen und Pädagogen im Sinn von Paragraph 28 a, Absatz eins bis 3 S. KBBG

    10 %;

     

    2.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 28a Abs 4 S. KBBG und § 16c Abs 5 S. KBBVO:Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von Paragraph 28 a, Absatz 4, S. KBBG und Paragraph 16 c, Absatz 5, S. KBBVO:

    7 %.

     

§ 74 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Eine Kinderzulage in der Höhe von 1 % des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 monatlich gebührt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, für eheliche Kinder, legitimierte Kinder, Wahlkinder und uneheliche Kinder. Für sonstige Kinder gebührt die Kinderzulage, wenn sie dem Haushalt der oder des Vertragsbediensteten angehören und diese bzw dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.Eine Kinderzulage in der Höhe von 1 % des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 monatlich gebührt, soweit in den Absatz 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, für eheliche Kinder, legitimierte Kinder, Wahlkinder und uneheliche Kinder. Für sonstige Kinder gebührt die Kinderzulage, wenn sie dem Haushalt der oder des Vertragsbediensteten angehören und diese bzw dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
  2. (2)Absatz 2,Die Kinderzulage gebührt unabhängig vom Beschäftigungsausmaß für jene Zeitdauer, für die die oder der Vertragsbedienstete oder eine andere Person für ein Kind gemäß Abs. 1 Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht. Der Bezug der Familienbeihilfe ist von der oder dem Vertragsbediensteten nachzuweisen.Die Kinderzulage gebührt unabhängig vom Beschäftigungsausmaß für jene Zeitdauer, für die die oder der Vertragsbedienstete oder eine andere Person für ein Kind gemäß Absatz eins, Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht. Der Bezug der Familienbeihilfe ist von der oder dem Vertragsbediensteten nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,(Anm: entfallen aufgrund LGBl Nr 66/2026).Anmerkung, entfallen aufgrund Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2026,).
  4. (4)Absatz 4,Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage gemäß den Abs. 2 oder 3 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin bzw Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Entlohnungsgruppe c (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage gemäß den Absatz 2, oder 3 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin bzw Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Entlohnungsgruppe c (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
  5. (5)Absatz 5,Vertragsbedienstete haben nur dann Anspruch auf die Kinderzulage für ein uneheliches Kind, wenn es ihrem Haushalt angehört oder sie abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für das Kind einen Unterhaltsbeitrag leisten, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
  6. (6)Absatz 6,Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gilt für den Anspruch auf Kinderzulage folgende Reihung:
    1. 1.Ziffer einsdie Person, die auch die Familienbeihilfe bezieht;
    2. 2.Ziffer 2die Person, deren Haushalt das Kind angehört;
    3. 3.Ziffer 3die Person, deren Anspruch früher entstanden ist;
    4. 4.Ziffer 4die ältere Person.
  7. (7)Absatz 7,Dem Haushalt der oder des Vertragsbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der oder des Vertragsbediensteten deren bzw dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
  8. (8)Absatz 8,Vertragsbedienstete sind verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweisen, dass sie von dieser Tatsache später Kenntnis erlangt haben, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Gemeinde zu melden.
  9. (9)Absatz 9,Hat die oder der Vertragsbedienstete die Meldung nach Abs. 8 nicht rechtzeitig erstattet, gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.Hat die oder der Vertragsbedienstete die Meldung nach Absatz 8, nicht rechtzeitig erstattet, gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.

§ 75 Gem-VBG


1.

in den Entlohnungsgruppen d und w3

die Dienstklassen II und III;

2.

in den Entlohnungsgruppen c und w2

die Dienstklassen II bis IV;

3.

in der Entlohnungsgruppe b

die Dienstklassen III bis V;

4.

in den Entlohnungsgruppen a und fh

die Dienstklassen IV bis VI.

Ist das Entgelt in der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Entlohnungsgruppe der oder des Vertragsbediensteten vorgesehenen Erfahrungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt oder gleich hoch, gebührt ihr oder ihm das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Entgelt.

§ 76 Gem-VBG § 76


(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten. Die Vordienstzeiten sind nach Abs 2 bis 5 unter Berücksichtigung der einschlägigen Berufstätigkeit und der dienstverwandten Zeiten zu ermitteln. Neu anzustellende Vertragsbedienstete sind bei Dienstantritt vom Dienstgeber über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren.

(2) Als Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit sind Zeiten zu 100 % anrechenbar, wenn sie eine fachliche Erfahrung vermitteln, durch die eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz nur in einem sehr geringen Ausmaß erforderlich ist. Einschlägige Berufstätigkeiten, die nicht eine Universitäts-, Fachhochschul-, Schul-, Lehr- oder sonstige, zumindest einjährige Berufsausbildung voraussetzen, dürfen maximal mit fünf Jahren angerechnet werden.

(3) Als dienstverwandte Zeiten sind Zeiträume zu 55 % anrechenbar, wenn auf Grund der während dieser Zeit nach der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht zeitlich überwiegend ausgeübten Tätigkeit auf Grund der erworbenen Erfahrungen, Kenntnisse oder Fertigkeiten ein höherer Arbeitserfolg zu erwarten oder ein sonstiger Nutzen für die Verwendung des Vertragsbediensteten zu erwarten ist. Dabei dürfen als Schulzeiten nur maximal fünf Jahre, als Lehrzeiten nur maximal vier Jahre, als Zeit eines Hochschulstudiums nur maximal fünf Jahre, als Zeit eines Fachhochschulstudiums nur maximal vier Jahre und als Zeit eines Grundwehr- oder Zivildienstes mit maximal einem Jahr angerechnet werden.

(3a) Zeiten, in denen sich die oder der Vertragsbedienstete ausschließlich oder überwiegend der Pflege und Erziehung eines Kindes im Sinn des § 50 Abs 4 Z 1 oder der Pflege von Personen im Sinn des § 53 Abs 1 gewidmet hat, gelten als dienstverwandte Zeiten im Sinn des Abs 3, wobei für jedes Kind bzw jede gepflegte Person maximal sechs Jahre angerechnet werden können.

(4) Eine mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes gemäß Abs 2, 3 und 3a ist nicht zulässig. Zur vereinfachten Berechnung können die anrechenbaren Zeiten auf jeweils volle Monate aufgerundet werden.

(5) Neu anzustellende Vertragsbedienstete haben alle vor Beginn des Dienstverhältnisses aus ihrer Sicht anrechenbaren Vordienstzeiten unter Beifügung entsprechender Nachweise mitzuteilen. Teilen sie eine anrechenbare Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten ab erfolgter Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die betreffende Vordienstzeit nicht anrechenbar.

§ 78 Gem-VBG


Wenn auf Bundesebene oder auf Landesebene eine sozialpartnerschaftliche Vereinbarung über eine allgemeine Bezugserhöhung für den öffentlichen Dienst oder den Gemeindedienst zustande kommt, ist die Landesregierung jeweils ermächtigt, die in diesem Gesetz festgesetzten Geldbeträge für Bezüge einschließlich der in Sonderverträgen festgelegten Beträge durch Verordnung demgemäß zu erhöhen.

§ 79 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Vertragsbedienstete der Schemas VD und HD können befördert werden. Eine Beförderung setzt eine engagierte Leistungserbringung und einen guten, zumindest aber zufrieden stellenden Arbeitserfolg voraus (Normbeförderung). Dieser Arbeitserfolg muss während eines Zeitraumes von zumindest sechs Monaten innerhalb eines Gesamtzeitrahmens von höchstens einem Jahr vor der Antragstellung und vor dem Beförderungstermin gemäß Abs 3 erbracht worden sein.Vertragsbedienstete der Schemas VD und HD können befördert werden. Eine Beförderung setzt eine engagierte Leistungserbringung und einen guten, zumindest aber zufrieden stellenden Arbeitserfolg voraus (Normbeförderung). Dieser Arbeitserfolg muss während eines Zeitraumes von zumindest sechs Monaten innerhalb eines Gesamtzeitrahmens von höchstens einem Jahr vor der Antragstellung und vor dem Beförderungstermin gemäß Absatz 3, erbracht worden sein.
  2. (2)Absatz 2,Unter Beförderung ist zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsim Entlohnungsschema VD die Einreihung von Vertragsbediensteten
      1. a)Litera ain eine höhere Dienstklasse ihrer Entlohnungsgruppe,
      2. b)Litera bin eine höhere Erfahrungsstufe ihrer Dienstklasse oder
      3. c)Litera cin eine höhere Erfahrungsstufe einer höheren Dienstklasse;
    2. 2.Ziffer 2im Entlohnungsschema HD die Einreihung von Vertragsbediensteten in eine höhere Erfahrungsstufe ihrer Entlohnungsgruppe.
  3. (3)Absatz 3,Beförderungen können nur zu den Terminen 1. Jänner und 1. Juli vorgenommen und auch mit Wirksamkeit auf einen nicht länger als sechs Monate zurückliegenden Zeitpunkt vorgenommen werden.
  4. (4)Absatz 4,Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe d können bei Vorliegen folgender Verwendungen oder Ausbildungen befördert werden:
    1. 1.Ziffer einsVerwendung in der Pflege bei Erfüllung des Einreihungserfordernisses gemäß § 4 Abs 2 der Anlage zu diesem Gesetz;Verwendung in der Pflege bei Erfüllung des Einreihungserfordernisses gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der Anlage zu diesem Gesetz;
    2. 2.Ziffer 2Verwendung als Zusatzkraft im Kinderdienst und erfolgreiche Absolvierung des einschlägigen Kurses;
    3. 3.Ziffer 3Verwendung als Alltagsmanagerin oder -manager in Seniorenwohnheimen und erfolgreiche Absolvierung der einschlägigen Ausbildung;
    4. 3a.Ziffer 3 aVerwendung als Fachkraft in einer Gemeindebibliothek und erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung für Bibliotheksbedienstete;
    5. 4.Ziffer 4Verwendung als Freizeitpädagogin oder -pädagoge in Kinderbetreuungseinrichtungen und erfolgreiche Absolvierung der einschlägigen Ausbildung; oder
    6. 5.Ziffer 5Abschluss der Grundausbildung für den Mittleren Dienst nach der bis zu 31. August 2014 geltenden Rechtslage.
  5. (5)Absatz 5,Die Beförderung ist entweder von der oder dem Vertragsbediensteten oder von der oder dem Vorgesetzten schriftlich zu beantragen und ausreichend zu begründen. Beförderungen gemäß § 80 Abs 3 bedürfen eines schriftlichen und eingehend begründeten Antrages der oder des Vertragsbediensteten sowie einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme der oder des Dienstvorgesetzten. Bedienstete ohne Grundausbildung gemäß den §§ 12a bis 12f sollen bei guter Leistungserbringung vor ihrem erstmöglichen Beförderungstermin vom Dienstgeber auf die bestehende Antragsmöglichkeit schriftlich hingewiesen werden.Die Beförderung ist entweder von der oder dem Vertragsbediensteten oder von der oder dem Vorgesetzten schriftlich zu beantragen und ausreichend zu begründen. Beförderungen gemäß Paragraph 80, Absatz 3, bedürfen eines schriftlichen und eingehend begründeten Antrages der oder des Vertragsbediensteten sowie einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme der oder des Dienstvorgesetzten. Bedienstete ohne Grundausbildung gemäß den Paragraphen 12 a bis 12 f sollen bei guter Leistungserbringung vor ihrem erstmöglichen Beförderungstermin vom Dienstgeber auf die bestehende Antragsmöglichkeit schriftlich hingewiesen werden.
  6. (6)Absatz 6,Auf eine Beförderung besteht kein Rechtsanspruch. Die für eine ablehnende Beförderungsentscheidung maßgeblichen Erwägungen sind jedoch der oder dem Vertragsbediensteten schriftlich mitzuteilen. Bei Stattgebung des Beförderungsantrages durch das zuständige Gemeindeorgan ist die Beförderung anschließend mittels Nachtrag zum Dienstvertrag schriftlich festzuhalten.
  7. (7)Absatz 7,Werden Beförderungen nicht zum ehestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, können auch die zwischen dem ehestmöglichen und dem tatsächlichen Beförderungstermin liegenden Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren berücksichtigt werden. Handelt es sich gemäß den Tabellen bzw Vorgaben der §§ 81 oder 83 um die letztmögliche Beförderung, können die zwischen dem ehestmöglichen und dem tatsächlichen Beförderungstermin liegenden Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von vier Jahren berücksichtigt werden.Werden Beförderungen nicht zum ehestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, können auch die zwischen dem ehestmöglichen und dem tatsächlichen Beförderungstermin liegenden Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren berücksichtigt werden. Handelt es sich gemäß den Tabellen bzw Vorgaben der Paragraphen 81, oder 83 um die letztmögliche Beförderung, können die zwischen dem ehestmöglichen und dem tatsächlichen Beförderungstermin liegenden Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von vier Jahren berücksichtigt werden.

§ 80 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Eine Beförderung im Entlohnungsschema VD setzt ergänzend zu den Bestimmungen des § 79 in jedem Fall voraus, dass die oder der VertragsbediensteteEine Beförderung im Entlohnungsschema VD setzt ergänzend zu den Bestimmungen des Paragraph 79, in jedem Fall voraus, dass die oder der Vertragsbedienstete
    1. a)Litera adie für die beantragte Beförderung erforderliche Planstelle bekleidet;
    2. b)Litera bdas einschlägige Basismodul der Grundausbildung gemäß § 12c Abs 3 iVm Abs 11 absolviert hat oder ersatzweise die Kriterien des § 12b erfüllt.das einschlägige Basismodul der Grundausbildung gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 11, absolviert hat oder ersatzweise die Kriterien des Paragraph 12 b, erfüllt.
  2. (2)Absatz 2,Ist bei einer Beförderung in eine höhere Dienstklasse nach den Tabellen gemäß § 81 das Monatsentgelt in der neuen Erfahrungsstufe niedriger als das bisherige Monatsentgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in jene Erfahrungsstufe eingereiht, die ein zumindest gleich hohes Monatsentgelt ergibt. Werden Zeiten gemäß § 79 Abs 7 berücksichtigt, ist als Ausgangsbasis die nach den Tabellen gemäß § 81 festgelegte Erfahrungsstufe heranzuziehen. Ist bei einer Beförderung in eine höhere Dienstklasse nach den Tabellen gemäß Paragraph 81, das Monatsentgelt in der neuen Erfahrungsstufe niedriger als das bisherige Monatsentgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in jene Erfahrungsstufe eingereiht, die ein zumindest gleich hohes Monatsentgelt ergibt. Werden Zeiten gemäß Paragraph 79, Absatz 7, berücksichtigt, ist als Ausgangsbasis die nach den Tabellen gemäß Paragraph 81, festgelegte Erfahrungsstufe heranzuziehen.
  3. (3)Absatz 3,Die in den Beförderungstabellen (§ 81) vorgesehenen rascheren Beförderungen sind dann möglich, wenn die oder der Vertragsbedienstete besonders herausragende Leistungen erbringt, die den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschreiten (Übernorm-Beförderungen).Die in den Beförderungstabellen (Paragraph 81,) vorgesehenen rascheren Beförderungen sind dann möglich, wenn die oder der Vertragsbedienstete besonders herausragende Leistungen erbringt, die den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschreiten (Übernorm-Beförderungen).
  4. (4)Absatz 4,Für Ärztinnen und Ärzte in Krankenanstalten gelten eigene Beförderungsregelungen gemäß den jeweils gültigen Ärztedienstordnungen.

§ 81 Gem-VBG


Dienstklasse

Besoldungsdienstalter in Jahren

 

 

Norm

Übernorm

V

5

4,5

VI

9

7

VII

15

13

VIII

19

17

In die Dienstklasse VIII können nur Amtsleiterinnen oder Amtsleiter befördert werden.

Dienstklasse

Besoldungsdienstalter in Jahren

 

 

bei Vollmatura

bei Beamten-Aufstiegsprüfung

 

 

Norm

Übernorm

Norm

Übernorm

III

7

7

8

8

IV

9

7,5

10

8,5

V

15

13

16

14

VI

21

19

22

20

VII

25

23

26

24

Planstellen b II-VI oder b VI:

Dienstklasse

Besoldungsdienstalter in Jahren

 

bei Vollmatura:

bei Beamten-Aufstiegsprüfung

 

Norm

Übernorm

Norm

Übernorm

III

7

7

8

8

IV

9

7,5

10

8,5

V

15

13

16

14

VI

21

19

22

20

VII

-

29

-

30

  1. 3.

    Dienstklasse

    Besoldungsdienstalter in Jahren

     

    Norm

    Übernorm

    II

    10

    8

    III

    16

    14

    IV

    18,5

    17

    V

    23

    21

    Planstellen c (bzw w2) I-IV:

    Dienstklasse/ Erfahrungsstufe

    Besoldungsdienstalter in Jahren

     

    Norm

    Übernorm

    II

    10

    8

    III

    16

    14

    IV

    18,5

    17

    IV/8

    -

    24

    1. 4.

      Dienstklasse/
      Erfahrungsstufe

      Besoldungsdienstalter in Jahren

       

      Norm

      Übernorm

      II

      8

      8

      III

      18

      16

      III/8

      24,5

      22,5

      IV/3

      26,5

      24,5

      1. (2) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas VD, deren Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband ab dem 1. Juli 2004 begonnen hat oder die ins neue Beförderungsreglement gültig optiert haben sowie alle Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe fh, können bei Vorliegen eines entsprechenden Besoldungsdienstalters in Jahren wie folgt befördert werden:

        Dienstklasse/

        Erfahrungsstufe

        Norm

        Übernorm

        Besoldungs-dienstalter

        Vorrückungsaus-setzung

        Besoldungs-dienstalter

        Vorrückungsaus-setzung

        V/4

        3

        3

        3

        -

        VI/2

        6

        -

        5

        -

        VI/3

        -

        -

        6,5

        -

        VI/5

        10

        4

        9

        4

        VII/1

        14

        5

        -

        -

        VII/2

        -

        -

        13

        6

        VII/3

        19

        4

        -

        -

        VII/4

        -

        -

        19

        4

        VIII/1

        24

        -

        22

        -

        In die Dienstklasse VIII können nur Amtsleiterinnen oder Amtsleiter befördert werden.

        1. 2.

          Dienstklasse/
          Erfahrungsstufe

          Norm

          Übernorm

          Besoldungs-dienstalter

          Vorrückungsaus-setzung

          Besoldungs-dienstalter

          Vorrückungsaus-setzung

          IV/5

          4

          -

          3

          -

          V/3

          7

          4

          6

          4

          VI/2

          13

          3

          11

          3

          VII/1

          20

          3

          18

          3

          VIII/1

          30

          -

          28

          -

          In die Dienstklasse VIII können nur Amtsleiterinnen oder Amtsleiter befördert werden.

          1. 3.

            Dienstklasse/
            Erfahrungsstufe

            Norm

            Übernorm

            Besoldungs-dienstalter

            Vorrückungsaus-setzung

            Besoldungs-dienstalter

            Vorrückungsaus-setzung

             

            III/1

            5

            -

            4

            -

             

            IV/4

            7

            -

            5

            -

             

            V/2

            11

            5

            10

            4,5

             

            V/5

            -

            -

            14,5

            5

             

            VI/1

            22

            -

            19,5

            -

             

            VII/2

            27

            3

            25

            3

             
            Planstellen b II-VI oder b VI:

            Dienstklasse/
            Erfahrungsstufe

            Norm

            Übernorm

            Besoldungs-dienstalter

            Vorrückungsaus-setzung

            Besoldungs-dienstalter

            Vorrückungsaus-setzung

            III/1

            5

            -

            4

            -

            IV/4

            7

            -

            5

            -

            V/2

            11

            5

            10

            4,5

            V/5

            -

            -

            14,5

            5

            VI/1

            22

            3

            19,5

            4,5

            VII/1

            -

            -

            32

            3,5

            1. 4.

              Dienstklasse/
              Erfahrungsstufe

              Norm

              Übernorm

              Besoldungs-dienstalter

              Vorrückungsaus-setzung

              Besoldungs-dienstalter

              Vorrückungsaus-setzung

              II/1

              5

              -

              4

              -

              III/1

              9

              3,5

              -

              -

              III/2

              -

              -

              8,5

              3,5

              IV/3

              16

              -

              13

              -

              V/2

              24

              4

              22

              4

              Planstellen c (bzw w2) I-IV:

              Dienstklasse/
              Erfahrungsstufe

              Norm

              Übernorm

              Besoldungs-dienstalter

              Vorrückungsaus-setzung

              Besoldungs-dienstalter

              Vorrückungsaus-setzung

              c I/4

              4

              -

              -

              -

              c I/5

              -

              -

              4

              -

              II/2

              7

              4

              5,5

              3,5

              II/4

              11

              4

              9

              4

              III/2

              15

              3

              13

              4

              IV/4

              18

              6

              17

              5,5

              IV/9

              -

              -

              28,5

              4

              1. 5.

                Dienstklasse/
                Erfahrungsstufe

                Norm

                Übernorm

                 

                Besoldungs-dienstalter

                Vorrückungsaus-setzung

                Besoldungs-dienstalter

                Vorrückungsaus-setzung

                II/1

                8

                -

                8

                -

                III/1

                18

                -

                16

                -

                III/8

                24,5

                -

                22,5

                -

                IV/3

                26,5

                -

                24,5

                -

§ 82 Gem-VBG


Amtsleiterinnen und Amtsleitern der Entlohnungsgruppe a, auf die § 80 anzuwenden ist, kann bis zum Erreichen der Dienstklasse VIII eine aufsaugbare Ergänzungszulage in folgender Höhe gewährt werden:

  1. 1.

    Bei der Differenzberechnung nach den Z 1 bis 4 ist jeweils der konkrete Entgeltansatz (§ 63) der oder des betroffenen Vertragsbediensteten ohne Zulagen und Nebengebühren als Vergleichswert heranzuziehen.

§ 82a Gem-VBG (weggefallen)


§ 82a Gem-VBG seit 31.12.2015 weggefallen.

§ 82b Gem-VBG (weggefallen)


§ 82b Gem-VBG seit 31.12.2015 weggefallen.

§ 83 Gem-VBG § 83


(1) Mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe p1, p2 und p3, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2008 begonnen hat, und mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p4 und p5 können folgende Beförderungen vereinbart werden:

1.

nach einem Besoldungsdienstalter von sechs Jahren in die Erfahrungsstufe 6;

2.

nach einem Besoldungsdienstalter von zwölf Jahren in die Erfahrungsstufe 11;

3.

nach einem Besoldungsdienstalter von 14 Jahren in die Erfahrungsstufe 13;

4.

nach einem Besoldungsdienstalter von 24 Jahren in die Erfahrungsstufe 19.

(2) Mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p1, p2 und p3, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2008 beginnt, können folgende Beförderungen vereinbart werden:

1.

nach einem Besoldungsdienstalter von vier Jahren in die Erfahrungsstufe 9;

2.

nach einem Besoldungsdienstalter von zehn Jahren in die Erfahrungsstufe 15;

3.

nach einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren in die Erfahrungsstufe 18;

4.

nach einem Besoldungsdienstalter von 22 Jahren in die Erfahrungsstufe 20;

5.

nach einem Besoldungsdienstalter von 28 Jahren in die Erfahrungsstufe 21;

6.

nach einem Besoldungsdienstalter von 34 Jahren in die Erfahrungsstufe 22.

Nach der Beförderung gemäß Z 1 findet die nächste Vorrückung nach sechs Jahren und bei Beförderungen nach den Z 2 bis 5 nach zwölf Jahren statt.

 

§ 84 Gem-VBG


3. Unterabschnitt

 

Anfall, Einstellung und Entfall des Monatsbezugs

 

Anfall und Einstellung des Monatsbezugs

 

§ 84

 

(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantritts.

 

(2) Bei Änderungen des Monatsbezugs ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus diesem Gesetz ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der jeweiligen Maßnahme bestimmend.

 

(3) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch die Gemeinde ein Verschulden am vorzeitigen Austritt der oder des Vertragsbediensteten trifft, behält diese bzw dieser die vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch die Gemeinde hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was sie oder er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraums hat die Einrechnung zu unterbleiben.

 

(4) Gebührt der Monatsbezug nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Monatsbezugs, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsbezugs.

§ 85 Gem-VBG


Präsenzdienst, Fortzahlung der Bezüge

 

§ 85

 

(1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des § 36 Abs 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 werden die Bezüge und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs 1 Z 3 lit a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge sind nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen.

 

(2) Nichtpauschalierte Nebengebühren sind im durchschnittlichen Ausmaß, das für die letzten drei Monate vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurde, fortzuzahlen. Dabei sind Belohnungen, Jubiläumszuwendungen sowie Reisegebühren nicht zu berücksichtigen. Außerdem gebühren die während dieses Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.

§ 86 Gem-VBG


Auszahlung

 

§ 86

 

(1) Der Monatsbezug ist für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

 

(2) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

-

für das 1. Kalendervierteljahr am 15. März,

-

für das 2. Kalendervierteljahr am 15. Juni,

-

für das 3. Kalendervierteljahr am 15. September,

-

für das 4. Kalendervierteljahr am 15. November.

Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

 

(3) Der auszuzahlende Betrag ist auf volle Cent auf- oder abzurunden. Bei der Rundung sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.

 

(4) Vertragsbedienstete haben dafür vorzusorgen, dass die ihnen gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Diese Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für einen vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

§ 87 Gem-VBG


Verjährung

 

§ 87

 

(1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

 

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

 

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

 

(4) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch die oder den Vertragsbediensteten gegenüber der Gemeinde die Verjährung unterbricht.

 

(5) Bringt die oder der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten

1.

nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder

2.

wenn die Gemeinde binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft, nach Ablauf dieser Frist

keine Klage ein, gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.

§ 88 Gem-VBG


Abzug von Beiträgen

 

§ 88

 

Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen von der Gemeinde mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten von ihrem bzw seinem Monatsbezug abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf gilt § 84 Abs 2 sinngemäß.

§ 89 Gem-VBG


Entlohnung der nicht vollbeschäftigten

Vertragsbediensteten

 

§ 89

 

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezugs; für den Anspruch auf Kinderzulage gilt § 74 Abs 2.

§ 90 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Nebengebühren sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 92)die Überstunden- und Mehrstundenvergütung (Paragraph 92,)
    2. 2.Ziffer 2(entfallen auf Grund LGBl Nr 35/2014),(entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2014,),
    3. 3.Ziffer 3die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 94),die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, Paragraph 94,),
    4. 4.Ziffer 4die Journaldienstzulage (§ 95),die Journaldienstzulage (Paragraph 95,),
    5. 5.Ziffer 5die Bereitschaftsentschädigung (§ 96),die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 96,),
    6. 6.Ziffer 6die Mehrleistungszulage (§ 97),die Mehrleistungszulage (Paragraph 97,),
    7. 7.Ziffer 7die Belohnung (§ 98),die Belohnung (Paragraph 98,),
    8. 8.Ziffer 8die Erschwerniszulage (§ 99),die Erschwerniszulage (Paragraph 99,),
    9. 9.Ziffer 9die Gefahrenzulage (§ 100),die Gefahrenzulage (Paragraph 100,),
    10. 10.Ziffer 10die Aufwandsentschädigung (§ 101),die Aufwandsentschädigung (Paragraph 101,),
    11. 11.Ziffer 11die Fehlgeldentschädigung (§ 102),die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 102,),
    12. 12.Ziffer 12das Jobticket bzw der Fahrtkostenzuschuss (§ 103),das Jobticket bzw der Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 103,),
    13. 13.Ziffer 13die Jubiläumszuwendung (§ 104),die Jubiläumszuwendung (Paragraph 104,),
    14. 14.Ziffer 14die Reisegebühren (§ 105),die Reisegebühren (Paragraph 105,),
    15. 15.Ziffer 15die Nebentätigkeitsvergütung (§ 105a).die Nebentätigkeitsvergütung (Paragraph 105 a,).
    Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf das Monatsentgelt besteht.
  2. (2)Absatz 2,Die unter Abs 1 Z 1, 3 bis 6, 8 bis 11, 14 und 15 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei den unter Abs 1 Z 14 und 15 angeführten Nebengebühren muss sich die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte über einen Zeitraum von zumindest drei Monaten erstrecken.Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6, 8 bis 11, 14 und 15 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei den unter Absatz eins, Ziffer 14 und 15 angeführten Nebengebühren muss sich die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte über einen Zeitraum von zumindest drei Monaten erstrecken.
  3. (3)Absatz 3,Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten angemessen zu sein bzw darf diese keinesfalls übersteigen und kann entweder in einem Euro-Betrag oder in einem Prozentsatz aus dem jeweiligen Gehaltsansatz einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 festgelegt werden. Das Pauschale für die unter Abs 1 Z 5 angeführte Nebengebühr (Bereitschaftsentschädigung) darf monatlich höchstens 14 % dieses Gehaltsansatzes betragen.Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten angemessen zu sein bzw darf diese keinesfalls übersteigen und kann entweder in einem Euro-Betrag oder in einem Prozentsatz aus dem jeweiligen Gehaltsansatz einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 festgelegt werden. Das Pauschale für die unter Absatz eins, Ziffer 5, angeführte Nebengebühr (Bereitschaftsentschädigung) darf monatlich höchstens 14 % dieses Gehaltsansatzes betragen.
  4. (4)Absatz 4,Pauschalierte Nebengebühren sind gleichzeitig mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.
  5. (5)Absatz 5,Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, währenddessen Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelte behalten, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Sind Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr in dem Ausmaß, dass ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit von der pauschalierten Nebengebühr ein Dreißigstel abgezogen wird.
  6. (6)Absatz 6,Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten wirksam.
  7. (7)Absatz 7,Treten Vertragsbedienstete mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
    1. 1.Ziffer einsnach Ablauf eines Karenzurlaubs oder
    2. 2.Ziffer 2im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst
    erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihnen diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 84 Abs 4 ergibt.erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihnen diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus Paragraph 84, Absatz 4, ergibt.

§ 91 Gem-VBG


Nebengebühren bei Teilbeschäftigung

und Dienstfreistellung

 

§ 91

 

(1) Für Zeiträume, in denen

1.

Vertragsbedienstete nach § 37 teilbeschäftigt sind,

2.

Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen oder

3.

Vertragsbedienstete gemäß der § 57, 58 Abs 1 oder 60 dienstfrei gestellt sind,

gebühren diesen keine pauschalierten Nebengebühren der im § 90 Abs 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend von § 90 Abs 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 bis 3.

 

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 90 Abs 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit, der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung dieser pauschalierten Nebengebühren wird abweichend von § 90 Abs 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 gilt.

§ 92 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt für Überstunden bzw Mehrstunden, die
    1. 1.Ziffer einsnicht gemäß § 30 Abs 3 Z 1 oder Abs 4 Z 1 odernicht gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, oder Absatz 4, Ziffer eins, oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 30 Abs 3 Z 3 oder Abs 4 Z 3 im Verhältnis 1 : 1gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, oder Absatz 4, Ziffer 3, im Verhältnis 1 : 1
    in Freizeit ausgeglichen werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Vergütung umfasst:
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des § 30 Abs 3 Z 2 und des § 30 Abs 4 Z 2 die Grundvergütung und den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag;in den Fällen des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2 und des Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer 2, die Grundvergütung und den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des § 30 Abs 3 Z 3 und des § 30 Abs 4 Z 3 den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag.in den Fällen des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3 und des Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer 3, den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag.
  3. (3)Absatz 3,Die Grundvergütung für die Überstunde oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten gemäß § 29 Abs 2 geltenden Wochendienstzeit zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt zuzüglich der Zulagen gemäß § 66 Abs 1 und 2 sowie den §§ 67 bis 73.Die Grundvergütung für die Überstunde oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, geltenden Wochendienstzeit zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt zuzüglich der Zulagen gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 2 sowie den Paragraphen 67 bis 73,
  4. (4)Absatz 4,Der Zuschlag beträgt:
    1. 1.Ziffer einsbei Überstunden gemäß § 30 Abs 3 außerhalb der Nachtzeit 50 % und bei Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung;bei Überstunden gemäß Paragraph 30, Absatz 3, außerhalb der Nachtzeit 50 % und bei Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung;
    2. 2.Ziffer 2bei Mehrstunden gemäß § 30 Abs 4 dritter Satz außerhalb der Nachtzeit 25 % und bei Mehrstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 75 % der Grundvergütung.bei Mehrstunden gemäß Paragraph 30, Absatz 4, dritter Satz außerhalb der Nachtzeit 25 % und bei Mehrstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 75 % der Grundvergütung.
  5. (5)Absatz 5,Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 30 Abs 5 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten nicht in Betracht kommt.Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im Paragraph 30, Absatz 5, angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten nicht in Betracht kommt.
  6. (6)Absatz 6,Der Abrechnungszeitraum für die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten Überstunden oder Mehrstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrstunden, die sich dabei ergeben, gebührt der verhältnismäßige Teil der Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.
  7. (7)Absatz 7,Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.
  8. (8)Absatz 8,Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 37 Abs 2, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach § 29 Abs 2 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.Wären zusätzliche Dienstleistungen nach Paragraph 37, Absatz 2,, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach Paragraph 29, Absatz 2, überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

§ 93 Gem-VBG (weggefallen)


§ 93 Gem-VBG seit 31.05.2014 weggefallen.

§ 94 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt den Vertragsbediensteten für jede Stunde der Dienstleistungen an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 92 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.Soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, gebührt den Vertragsbediensteten für jede Stunde der Dienstleistungen an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 92, eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
  2. (2)Absatz 2,Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 92 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Paragraph 92, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.
  3. (2a)Absatz 2 a,Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 37 Abs 2 beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 75 % und ab der neunten Stunde 150 %.Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 37, Absatz 2, beträgt der Zuschlag abweichend von Absatz 2, für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 75 % und ab der neunten Stunde 150 %.
  4. (3)Absatz 3,Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und werden Vertragsbedienstete turnusweise zu solchen Sonn- Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an den Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Werden Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
  5. (4)Absatz 4,Den unter § 29 Abs 6 fallenden Vertragsbediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 Promille des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. Den unter Paragraph 29, Absatz 6, fallenden Vertragsbediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 Promille des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
  6. (5)Absatz 5,Die Bestimmungen des § 92 Abs 6 bis 8 sind anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 92, Absatz 6 bis 8 sind anzuwenden.

§ 95 Gem-VBG


Journaldienstzulage

 

§ 95

 

(1) Den Vertragsbediensteten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 92 und 94 eine Journaldienstzulage.

 

(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.

§ 96 Gem-VBG


Bereitschaftsentschädigung

 

§ 96

 

(1) Den Vertragsbediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 92 bis 94 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

 

(2) Den Vertragsbediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in ihrer Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihnen zu beobachtender Umstände ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen haben, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 92 bis 94 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.

 

(3) Den Vertragsbediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebührt dafür an Stelle der in den §§ 92 bis 94 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

§ 97 Gem-VBG § 97


(1) Eine monatliche Mehrleistungszulage gebührt Vertragsbediensteten, die

1.

Leitungsfunktionen innehaben oder in besonders qualifizierten Verwendungen stehen, die eine zusätzliche Vergütung rechtfertigen, aber keine Zulage gemäß § 70 beziehen oder

2.

fachlich gute Leistungen erbringen, die in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über dem Umfang liegt, der von Bediensteten in derselben Verwendung im Regelfall zu erwarten ist.

(2) Die Zulage gemäß Abs 1 Z 1 erster Fall gebührt auch Vertragsbediensteten, die Bezieherinnen oder Bezieher einer solchen Zulage durchgehend zumindest 21 Tage vertreten.

(3) Sofern Mehrleistungszulagen nicht im Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde geregelt sind, dürfen diese mit monatlich höchstens 5 % des Gehalts einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 bemessen werden.

§ 98 Gem-VBG


Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können Vertragsbediensteten entweder im Einzelfall für besondere Leistungen oder allgemein aus Anlass des Jahreswechsels Belohnungen gewährt werden. § 126 Abs 2 Z 2 ist zu beachten.Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können Vertragsbediensteten entweder im Einzelfall für besondere Leistungen oder allgemein aus Anlass des Jahreswechsels Belohnungen gewährt werden. Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer 2, ist zu beachten.

§ 99 Gem-VBG


Erschwerniszulage

 

§ 99

 

(1) Den Vertragsbediensteten, die ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müssen, gebührt eine Erschwerniszulage.

 

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

§ 100 Gem-VBG


Gefahrenzulage

 

§ 100

 

(1) Den nicht unter Abs 2 fallenden Vertragsbediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.

 

(2) Den Vertragsbediensteten des Wachdienstes gebührt eine Vergütung der besonderen Gefährdung und eine Vergütung für wachespezifische Belastungen. Die §§ 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 101 Gem-VBG § 101


Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendiger Weise entstanden ist. Der Mehraufwand, der Vertragsbediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren (§ 105) abgegolten.

§ 102 Gem-VBG


Fehlgeldentschädigung

 

§ 102

 

(1) Den Vertragsbediensteten, die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt sind, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihnen durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Bürgern und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.

 

(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.

§ 103 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Der Dienstgeber kann Vertragsbedienstete entweder
    1. 1. Ziffer einsdurch ein Jobticket nach Abs 3, sofern die Gemeindevorstehung dies beschlossen hat, oder durch ein Jobticket nach Absatz 3,, sofern die Gemeindevorstehung dies beschlossen hat, oder
    2. 2.Ziffer 2durch einen Fahrtkostenzuschuss nach den Abs 4 und 5durch einen Fahrtkostenzuschuss nach den Absatz 4 und 5
    unterstützen. Beide Leistungen werden nur auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten gewährt. Für Zeiträume, für die ein Jobticket gewährt wird, kann kein Fahrtkostenzuschuss bezogen werden. Der Dienstgeber darf für Zeiträume, in denen ein Fahrkostenzuschuss bezogen wird, kein Jobticket gewähren.
  2. (2)Absatz 2,Als Fahrkarte im Sinn der nachstehenden Bestimmungen gilt das billigste, nicht ermäßigte Jahresticket der Salzburger Verkehrsverbund GmbH für die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung der oder des Vertragsbediensteten. Für den Fall, dass die nächstgelegene Wohnung außerhalb des Landes Salzburg liegt und mit Verkehrsmitteln der Salzburger Verkehrsverbund GmbH nicht erreicht werden kann, ist der Berechnung die der Wohnung nächstgelegene, von der Salzburger Verkehrsverbund GmbH versorgten Haltestelle zu Grunde zu legen und werden die Kosten für die Beförderung durch das günstigste Massenbeförderungsmittel für die Berechnung fiktiv um 100 € erhöht. Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels sind nicht zu berücksichtigen. An die Stelle der Salzburger Verkehrsverbund GmbH kann im Sinn der vorstehenden Bestimmungen ein Rechtsnachfolger dieser Gesellschaft treten, der vergleichbare Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt.
  3. (3)Absatz 3,Wenn nach lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen Begünstigungen für die Beförderung zur Dienststelle oder ein Zuschuss des Dienstgebers zu den Beförderungskosten vorgesehen sind (Jobticket), kann den Vertragsbediensteten auf Antrag eine Fahrkarte zur Verfügung gestellt oder ein monatlicher Zuschuss zu den Kosten einer Fahrkarte gewährt werden, sofern die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung der oder des Bediensteten mehr als zwei Kilometer beträgt, sie diese Wegstrecke an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurücklegen und keine Privatnutzung eines dienstgebereigenen Kraftfahrzeuges oder eines dienstgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes im Sinn der Sachbezugswerteverordnung besteht. In beiden Fällen werden
    1. 1.Ziffer einsbei Vertragsbediensteten, denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist (§ 2 Abs 1 Z 1 lit b und c der Pendlerverordnung), 100 % undbei Vertragsbediensteten, denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c der Pendlerverordnung), 100 % und
    2. 2.Ziffer 2in sonstigen Fällen 60 % der Kosten

von der Gemeinde getragen. Die Gemeinde ist ermächtigt, vergleichbare Leistungen auch für solche Lehrlinge zu gewähren, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Freifahrten oder Fahrtenbeihilfen für die Beförderung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte haben. Der Zuschuss kann unter Bedachtnahme auf die Berechnungsgrundsätze des Abs 2 auch zum Kauf eines Jahrestickets eines anderen Unternehmens gewährt werden, wenn dieses Unternehmen Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt, die mit jenen der Salzburger Verkehrsverbund GmbH vergleichbar sind.von der Gemeinde getragen. Die Gemeinde ist ermächtigt, vergleichbare Leistungen auch für solche Lehrlinge zu gewähren, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Freifahrten oder Fahrtenbeihilfen für die Beförderung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte haben. Der Zuschuss kann unter Bedachtnahme auf die Berechnungsgrundsätze des Absatz 2, auch zum Kauf eines Jahrestickets eines anderen Unternehmens gewährt werden, wenn dieses Unternehmen Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt, die mit jenen der Salzburger Verkehrsverbund GmbH vergleichbar sind.

  1. (4)Absatz 4,Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der davon am weitesten entfernten Dienstelle mehr als 15 km beträgt und sie diese Wegstrecke an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurücklegen. Bei mehr als 15 km gebührt ein Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von einem Prozent, bei mehr als 25 km ein solcher von eineinhalb Prozent des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der davon am weitesten entfernten Dienstelle mehr als 15 km beträgt und sie diese Wegstrecke an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurücklegen. Bei mehr als 15 km gebührt ein Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von einem Prozent, bei mehr als 25 km ein solcher von eineinhalb Prozent des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.
  2. (5)Absatz 5,Der Fahrtkostenzuschuss gilt als pauschalierte Aufwandsentschädigung. § 90 Abs 4 und 5 finden Anwendung.Der Fahrtkostenzuschuss gilt als pauschalierte Aufwandsentschädigung. Paragraph 90, Absatz 4 und 5 finden Anwendung.
  3. (6)Absatz 6,Vertragsbedienstete haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Leistungen gemäß Abs 1 oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebühren Leistungen oder deren Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung der Leistung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam. Bei Verletzung der Meldepflicht ist eine zu Unrecht bezogene Leistung zurückzuerstatten.Vertragsbedienstete haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Leistungen gemäß Absatz eins, oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebühren Leistungen oder deren Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung der Leistung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam. Bei Verletzung der Meldepflicht ist eine zu Unrecht bezogene Leistung zurückzuerstatten.
  4. (7)Absatz 7,Gebührt der Zuschuss gemäß Abs 3 bzw der Fahrkostenzuschuss gemäß Abs 4 nur für einen Teil des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Zuschusses.Gebührt der Zuschuss gemäß Absatz 3, bzw der Fahrkostenzuschuss gemäß Absatz 4, nur für einen Teil des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Zuschusses.
  5. (8)Absatz 8,Bei Teilzeitbeschäftigten gebühren die Leistungen ungekürzt.

§ 105 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Die Vertragsbediensteten haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der durch eine Dienstreise, eine Dienstzuteilung (§ 13) oder eine Dienstzuweisung (§ 14) an eine Dienststelle außerhalb des Gemeindegebietes verursacht wird.Die Vertragsbediensteten haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der durch eine Dienstreise, eine Dienstzuteilung (Paragraph 13,) oder eine Dienstzuweisung (Paragraph 14,) an eine Dienststelle außerhalb des Gemeindegebietes verursacht wird.
  2. (2)Absatz 2,Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich Vertragsbedienstete zur Ausführung eines ihnen erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb des Gemeindegebietes gelegenen Ort begeben und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Bei Dienstreisen gebühren die Kosten der Benützung des Verkehrsmittels (Reisekostenvergütung) sowie der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft (Reisezulage).
  3. (3)Absatz 3,Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung gilt jene Dienststelle, der die oder der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen ist. Im Dienstauftrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.
  4. (4)Absatz 4,Für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird der tatsächlich angefallene und nachgewiesene Fahrpreis samt allfälliger Platzreservierung vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Bei Eisenbahnfahrten besteht Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Benützung der 2. Wagenklasse. Ab einer Bahnstrecke ab 150 km (einfache Strecke) sind über Verlangen der oder des Vertragsbediensteten die Kosten für die 1. Wagenklasse zu vergüten.
  5. (4a)Absatz 4 a,Anstelle des Abs 4 ist auf Verlangen der oder des Vertragsbediensteten ein Beförderungszuschuss für die Beförderung mit einem oder mehreren öffentlichen Verkehrsmitteln auszuzahlen. Die Reisebewegung mit einem oder mehreren öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinn des Abs 4 ist glaubhaft zu machen. Der Beförderungszuschuss beträgt:Anstelle des Absatz 4, ist auf Verlangen der oder des Vertragsbediensteten ein Beförderungszuschuss für die Beförderung mit einem oder mehreren öffentlichen Verkehrsmitteln auszuzahlen. Die Reisebewegung mit einem oder mehreren öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinn des Absatz 4, ist glaubhaft zu machen. Der Beförderungszuschuss beträgt:
    1. 1.Ziffer einsbei Weglängen bis acht Kilometer: 2 € je Wegstrecke;
    2. 2.Ziffer 2bei Weglängen ab acht Kilometer: je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,26 € je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,13 € je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,07 €.
    Insgesamt darf der Beförderungszuschuss je Wegstrecke 69,30 € nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Summe der Beförderungszuschüsse pro Kalenderjahr höchstens 1.400 € betragen; im Fall der Gewährung eines Jobtickets gemäß § 103 Abs 3 verringert sich dieser Betrag um die Höhe der gewährten Zuschüsse. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend.Insgesamt darf der Beförderungszuschuss je Wegstrecke 69,30 € nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Summe der Beförderungszuschüsse pro Kalenderjahr höchstens 1.400 € betragen; im Fall der Gewährung eines Jobtickets gemäß Paragraph 103, Absatz 3, verringert sich dieser Betrag um die Höhe der gewährten Zuschüsse. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend.
  6. (5)Absatz 5,Für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges oder eines eigenen Fahrrades gemäß § 2 Abs 1 Z 22 lit a und b StVO 1960 gebührt eine besondere Entschädigung an Stelle einer Vergütung gemäß Abs 4 nur dann, wenn die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar oder nicht zweckmäßig ist und das Vorliegen dieser Voraussetzung von der bzw dem Vorgesetzten vor Antritt der Dienstreise nachweislich bestätigt worden ist. Bei Benützung eines unentgeltlich zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuges gebührt keine Reisekostenvergütung.Für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges oder eines eigenen Fahrrades gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera a und b StVO 1960 gebührt eine besondere Entschädigung an Stelle einer Vergütung gemäß Absatz 4, nur dann, wenn die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar oder nicht zweckmäßig ist und das Vorliegen dieser Voraussetzung von der bzw dem Vorgesetzten vor Antritt der Dienstreise nachweislich bestätigt worden ist. Bei Benützung eines unentgeltlich zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuges gebührt keine Reisekostenvergütung.
  7. (6)Absatz 6,Die besondere Entschädigung gemäß Abs 5 beträgt:Die besondere Entschädigung gemäß Absatz 5, beträgt:
    1. 1.Ziffer einsfür Fahrräder gemäß § 2 Abs 1 Z 22 lit a und b StVO 1960 je Fahrkilometer 0,15 €,für Fahrräder gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera a und b StVO 1960 je Fahrkilometer 0,15 €,
    2. 2.Ziffer 2für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer 0,25 €,
    3. 3.Ziffer 3für Personen- und Kombinationsfahrzeuge je Fahrkilometer 0,50 €,
    4. 4.Ziffer 4für jede Person, deren Mitbeförderung in einem Personen- oder Kombinationskraftwagen dienstlich notwendig ist, je Fahrkilometer 0,15 €.
    Die Landesregierung kann diese Beträge durch Verordnung bis zu der jeweils für Bundesbeamtinnen und -beamte geltenden Höhe anheben.
  8. (7)Absatz 7,Die Reisezulage für den Verpflegungsaufwand beträgt ab einer durchgehenden Ausbleibezeit von mehr als fünf Stunden 0,5 %, von mehr als sieben Stunden 0,7 %, von mehr als neun Stunden 0,9 % und von mehr als elf Stunden 1,2 % des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 . Alternativ kann vor Antritt der Dienstreise auch vereinbart werden, dass die tatsächlich anfallenden Verpflegskosten gegen Vorlage der Rechnungen vergütet werden. Wird die Verpflegung durch die Gemeinde oder eine andere öffentliche Einrichtung unentgeltlich beigestellt, ist die für den Verpflegungsaufwand gebührende Reisezulage für jedes unentgeltliche Mittags- oder Abendessen um 50 % zu kürzen. Bei Ausbildungskursen mit inkludierter Verpflegung gebührt unabhängig von der Anzahl der unentgeltlichen Mahlzeiten generell keine Vergütung.Die Reisezulage für den Verpflegungsaufwand beträgt ab einer durchgehenden Ausbleibezeit von mehr als fünf Stunden 0,5 %, von mehr als sieben Stunden 0,7 %, von mehr als neun Stunden 0,9 % und von mehr als elf Stunden 1,2 % des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 . Alternativ kann vor Antritt der Dienstreise auch vereinbart werden, dass die tatsächlich anfallenden Verpflegskosten gegen Vorlage der Rechnungen vergütet werden. Wird die Verpflegung durch die Gemeinde oder eine andere öffentliche Einrichtung unentgeltlich beigestellt, ist die für den Verpflegungsaufwand gebührende Reisezulage für jedes unentgeltliche Mittags- oder Abendessen um 50 % zu kürzen. Bei Ausbildungskursen mit inkludierter Verpflegung gebührt unabhängig von der Anzahl der unentgeltlichen Mahlzeiten generell keine Vergütung.
  9. (8)Absatz 8,Vor Antritt einer Dienstreise ist nach Möglichkeit eine Vereinbarung mit der oder dem Vorgesetzten über eine allfällig erforderliche Nächtigung und die Unterbringung zu treffen. Kommt eine solche Vereinbarung zustande, gebührt der Ersatz der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Auslagen für die erforderliche Anzahl an Nächtigungen einschließlich jeweils der Auslagen für das Frühstück. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, gebührt eine pauschale Nächtigungsgebühr in der Höhe von 0,7 % des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.Vor Antritt einer Dienstreise ist nach Möglichkeit eine Vereinbarung mit der oder dem Vorgesetzten über eine allfällig erforderliche Nächtigung und die Unterbringung zu treffen. Kommt eine solche Vereinbarung zustande, gebührt der Ersatz der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Auslagen für die erforderliche Anzahl an Nächtigungen einschließlich jeweils der Auslagen für das Frühstück. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, gebührt eine pauschale Nächtigungsgebühr in der Höhe von 0,7 % des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.
  10. (9)Absatz 9,In begründeten Einzelfällen kann im Einvernehmen mit der oder dem Vertragsbediensteten eine von den Abs 4 bis 7 abweichende oder eine diese Bestimmungen ergänzende Vereinbarung über die Vergütung getroffen werden. In einer solchen Vereinbarung kann auch für die Zurücklegung von Wegstrecken innerhalb des Gemeindegebietes eine Vergütung unter sinngemäßer Anwendung der Abs 4 bis 6 und 11 vorgesehen werden.In begründeten Einzelfällen kann im Einvernehmen mit der oder dem Vertragsbediensteten eine von den Absatz 4 bis 7 abweichende oder eine diese Bestimmungen ergänzende Vereinbarung über die Vergütung getroffen werden. In einer solchen Vereinbarung kann auch für die Zurücklegung von Wegstrecken innerhalb des Gemeindegebietes eine Vergütung unter sinngemäßer Anwendung der Absatz 4 bis 6 und 11 vorgesehen werden.
  11. (10)Absatz 10,Bei einer Dienstzuteilung oder Dienstzuweisung an eine Dienststelle außerhalb des Gemeindegebietes gebührt mangels anderslautender Vereinbarungen zwischen der oder dem Vertragsbediensteten und der Gemeinde zumindest eine Reisekostenvergütung gemäß Abs 4 und 4a. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die oder den Vertragsbediensteten jedoch nicht zumutbar, gebührt zumindest eine Reisekostenvergütung gemäß den Abs 5 und 6.Bei einer Dienstzuteilung oder Dienstzuweisung an eine Dienststelle außerhalb des Gemeindegebietes gebührt mangels anderslautender Vereinbarungen zwischen der oder dem Vertragsbediensteten und der Gemeinde zumindest eine Reisekostenvergütung gemäß Absatz 4 und 4 a, Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die oder den Vertragsbediensteten jedoch nicht zumutbar, gebührt zumindest eine Reisekostenvergütung gemäß den Absatz 5 und 6,
  12. (11)Absatz 11,Der Antrag auf Ersatz der Reisegebühren ist bei sonstigem Anspruchsverlust schriftlich bis spätestens zum Ende jenes Kalendermonates zu stellen, der der Beendigung der Dienstreise (Dienstzuteilung, Dienstzuweisung) folgt. Der Bürgermeister kann die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache und zweckmäßige Verwaltung verlängern.

§ 105a Gem-VBG § 105a


Vertragsbediensteten, denen ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen, weitere Tätigkeiten für die Gemeinde aus einem anderen Aufgabenbereich übertragen werden, kann dafür eine Nebentätigkeitsvergütung gewährt werden. Bei der Bemessung dieser Vergütung ist auf die Art und das Ausmaß der Nebentätigkeit Rücksicht zu nehmen.

§ 106 Gem-VBG


Weitere Nebengebühren

 

§ 106

 

Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere pauschalierte Nebengebühren festsetzen, wenn diese im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Gemeindedienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. Nebengebühren allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt jeweils 4,5 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigen. Nebengebühren für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu der Höhe festgesetzt werden, wie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Vertragsbediensteten in dieser Dienstverwendung erforderlich sind.

§ 107 Gem-VBG § 107


Für Sachleistungen haben Vertragsbedienstete eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Weg der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Gemeinde erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Vergütung für die Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Gemeinde geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum der Vertragsbediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragedauer abgelaufen ist.

§ 107a Gem-VBG


Die Landesregierung ist ermächtigt, die Bezüge der Vertragsbediensteten, die in einem Dienstverhältnis stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022 idF BGBl Nr 13/2023 beschäftigt sind und Die Landesregierung ist ermächtigt, die Bezüge der Vertragsbediensteten, die in einem Dienstverhältnis stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 13 aus 2023, beschäftigt sind und

  1. 1.Ziffer einsdem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl I Nr 108/1997, in der Fassung BGBl I Nr 108/2023, angehören oderdem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2023,, angehören oder
  2. 2.Ziffer 2einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl Nr 76/2006, angehöreneinem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2006,, angehören

durch Verordnung befristet für die Jahre 2024 bis 2028 mit einer monatlichen Zusatzzahlung zu erhöhen. Auf die Zusatzzahlung finden die Bestimmungen über die Nebengebühren sinngemäß Anwendung. In der Verordnung sind insbesondere die näheren Anspruchs- und Auszahlungsmodalitäten sowie die konkrete Erhöhung ausgedrückt in einem Geldbetrag festzulegen.

§ 108 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Sind Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe des zweifachen Monatsentgelts gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 18 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Vertragsbedienstete können den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheiden Vertragsbedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der oder dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
  3. (3)Absatz 3,Vertragsbediensteten, die seit mindestens drei Jahren in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, kann zum Zweck der Errichtung, der Sanierung oder des Erwerbs von Wohnraum als Hauptwohnsitz auch ein einmaliger Vorschuss bis zum Höchstausmaß von 350 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gewährt werden, für den eine 12 Jahre nicht übersteigende Rückzahlungsfrist festgelegt werden kann.Vertragsbediensteten, die seit mindestens drei Jahren in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, kann zum Zweck der Errichtung, der Sanierung oder des Erwerbs von Wohnraum als Hauptwohnsitz auch ein einmaliger Vorschuss bis zum Höchstausmaß von 350 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, gewährt werden, für den eine 12 Jahre nicht übersteigende Rückzahlungsfrist festgelegt werden kann.
  4. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Sind Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
  6. (6)Absatz 6,Wenn nach lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen Begünstigungen für freie oder verbilligte Mahlzeiten vorgesehen sind, kann der Dienstgeber seinen Vertragsbediensteten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel eine solche Leistung gewähren, sofern die Gemeindevorstehung dies beschlossen hat. Die Leistung darf pro Vertragsbediensteter bzw Vertragsbedienstetem maximal 4 € für jeden Arbeitstag betragen.

§ 109 Gem-VBG § 109


(1) Vertragsbediensteten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter zur Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss. Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch schriftliche Vereinbarung zu erfolgen.

(2) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an Vertragsbedienstete wird kein Bestandsverhältnis begründet.

(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Gemeinde.

(4) Die Gemeinde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis endet, es sei denn, die Beendigung des Dienstverhältnisses bildet den Anlass für die Gewährung einer Pensionsleistung nach dem ASVG (Abs. 5 Z 2).

(5) Die Gemeinde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn

1.

die oder der Vertragsbedienstete an einen anderen Dienstort versetzt wird;

2.

das Dienstverhältnis der oder des Vertragsbediensteten endet und aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt;

3.

ein Verhalten gesetzt wird, dass nach dem Mietrechtsgesetz einen Kündigungsgrund darstellen würde;

4.

die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maß den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung;

5.

die oder der Vertragsbedienstete die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat;

6.

die Benützung der Dienstwohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der oder des Vertragsbediensteten nicht mehr erforderlich ist.

(6) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, hat sie die oder der Vertragsbedienstete innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn die oder der Vertragsbedienstete glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

(7) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung nicht innerhalb der Räumungsfrist geräumt, ist die Räumung gerichtlich zu betreiben.

(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, sofern nicht eine privatrechtliche Vereinbarung für die Benützung maßgebend ist.

(9) Die Gemeinde kann

1.

Vertragsbediensteten, die an einen anderen Dienstort versetzt wurden,

2.

Vertragsbediensteten nach erfolgter Pensionierung oder

3.

den Hinterbliebenen von Vertragsbediensteten, die mit diesen bis zu deren Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben,

so lange die tatsächliche Benützung einer Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für eine andere Vertragsbedienstete oder einen anderen Vertragsbediensteten der Gemeinde benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.

§ 110 Gem-VBG § 110


(1) Vertragsbedienstete haben für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihnen nach § 109 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstigen Räumlichkeiten entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.

(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist:

1.

bei von der Gemeinde gemieteten Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Hauptmietzins, den die Gemeinde zu leisten hat;

2. a)

bei im Eigentum der Gemeinde stehenden Baulichkeiten,

b)

bei Baulichkeiten, für die die Gemeinde die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, und

c)

bei sonstigen Baulichkeiten

jeweils jener Hauptmietzins, den die Gemeinde bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.

(3) Die Grundvergütung beträgt:

1.

für Naturalwohnungen 75 % der Bemessungsgrundlage,

2.

für Dienstwohnungen 50 % der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann die Grundvergütung mit einem niedrigeren Prozentsatz bemessen werden.

(4) Die Grundvergütung für die im Abs. 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten ist jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des Hauptmietzinses neu zu bemessen. Für die unter Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten erhöht sich die Grundvergütung in dem Maß, wie sich das aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner 1987 ergibt. Dabei sind Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen, wie sie 10 % des bisher maßgebenden Betrags, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Der neu ermittelte Betrag ist auf volle Cent auf- oder abzurunden; dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf volle Cent aufzurunden und Beträge bis 0,5 Cent abzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten.

(5) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß. Das Benützungsentgelt ist

1.

für eine Garage in der Höhe des 20-fachen,

2.

für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des 10-fachen Hauptmietzinses, den die Gemeinde als Vermieter für einen Quadratmeter Nutzfläche für eine im Eigentum der Gemeinde stehende Wohnung erster Qualität üblicherweise erhalten würde, festzusetzen. Ist die Garage nicht beheizt bzw der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 % des sonst zu errechnenden Betrages vorzuschreiben.

§ 112 Gem-VBG


Abrechnung

 

§ 112

 

(1) Vertragsbedienstete haben auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, dass die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.

 

(2) Die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss zu Gunsten der oder des Vertragsbediensteten, ist der Überschuss in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten der oder des Vertragsbediensteten, hat sie bzw er den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.

§ 114 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Das Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten endet:
    1. 1.Ziffer einsdurch einvernehmliche Lösung,
    2. 2.Ziffer 2durch vorzeitige Auflösung,
    3. 3.Ziffer 3durch Zeitablauf nach § 113 Abs 9,durch Zeitablauf nach Paragraph 113, Absatz 9,,
    4. 4.Ziffer 4durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Richterin oder Richter eines Landesverwaltungsgerichts,
    5. 5.Ziffer 5durch Zeitablauf bei befristeten Dienstverhältnissen oder
    6. 6.Ziffer 6durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
  2. (2)Absatz 2,Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
  3. (3)Absatz 3,Eine entgegen den Vorschriften des § 116 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 119 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 116 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 116, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 119, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des Paragraph 116, darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
  4. (4)Absatz 4,In den Fällen des Abs 3 sind die Bestimmungen über die Fortzahlung des Monatsentgelts gemäß § 84 Abs 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.In den Fällen des Absatz 3, sind die Bestimmungen über die Fortzahlung des Monatsentgelts gemäß Paragraph 84, Absatz 3, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Vor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Gemeinde und einer oder einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Lösung (Abs 1 Z 1), durch vorzeitige Auflösung (§ 119) oder durch Kündigung (§ 116) die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese 50 % des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich für jeden vollendeten Monat, den das Dienstverhältnis nach der Beendigung der Ausbildung gedauert hat, um ein Achtundvierzigstel. Der Ersatz entfällt, wennVor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Gemeinde und einer oder einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Lösung (Absatz eins, Ziffer eins,), durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 119,) oder durch Kündigung (Paragraph 116,) die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese 50 % des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich für jeden vollendeten Monat, den das Dienstverhältnis nach der Beendigung der Ausbildung gedauert hat, um ein Achtundvierzigstel. Der Ersatz entfällt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Dienstverhältnis von der Gemeinde aus den im § 116 Abs 2 Z 2, 5 und 7 angeführten Gründen gekündigt worden ist; oderdas Dienstverhältnis von der Gemeinde aus den im Paragraph 116, Absatz 2, Ziffer 2, 5 und 7 angeführten Gründen gekündigt worden ist; oder
    2. 2.Ziffer 2die oder der Vertragsbedienstete aus den im § 119 Abs 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.die oder der Vertragsbedienstete aus den im Paragraph 119, Absatz 5, angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
  6. (6)Absatz 6,Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Kosten einer Grundausbildung (§ 12);die Kosten einer Grundausbildung (Paragraph 12,);
    2. 2.Ziffer 2die Kosten, die der Gemeinde aus Anlass der Vertretung der oder des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind;
    3. 3.Ziffer 3die der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren.

§ 115 Gem-VBG


Zeugnis

 

§ 115

 

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der oder dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer bzw seiner Dienstleistung auszustellen.

§ 116 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Das Dienstverhältnis kann unter Einhaltung der im § 117 geregelten Fristen schriftlich gekündigt werden. Wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen zwei Jahre gedauert hat, müssen bei einer Kündigung durch die Gemeinde die Gründe dafür angegeben werden. Auch befristete Dienstverhältnisse können durch die oder den Vertragsbediensteten jederzeit gekündigt werden. Von Seiten der Gemeinde können befristete Dienstverhältnisse nach Ablauf eines Jahres binnen eines weiteren Jahres ohne Angabe von Gründen und danach unter der Angabe von Gründen durch Kündigung aufgelöst werden.Das Dienstverhältnis kann unter Einhaltung der im Paragraph 117, geregelten Fristen schriftlich gekündigt werden. Wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen zwei Jahre gedauert hat, müssen bei einer Kündigung durch die Gemeinde die Gründe dafür angegeben werden. Auch befristete Dienstverhältnisse können durch die oder den Vertragsbediensteten jederzeit gekündigt werden. Von Seiten der Gemeinde können befristete Dienstverhältnisse nach Ablauf eines Jahres binnen eines weiteren Jahres ohne Angabe von Gründen und danach unter der Angabe von Gründen durch Kündigung aufgelöst werden.
  2. (2)Absatz 2,Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wennEin Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie oder der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt und nicht die Entlassung in Frage kommt;
    2. 2.Ziffer 2die oder der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als gesundheitlich ungeeignet erweist;
    3. 3.Ziffer 3die oder der Vertragsbedienstete den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht und nicht die Entlassung in Frage kommt;
    4. 4.Ziffer 4die oder der Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig mit Erfolg ablegt;
    5. 5.Ziffer 5die oder der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;
    6. 6.Ziffer 6sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten der oder des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist und nicht die Entlassung in Frage kommt;
    7. 7.Ziffer 7eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis der oder des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem sie bzw er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;
    8. 8.Ziffer 8die oder der Vertragsbedienstete das für männliche Versicherte geltende Regelpensionsalter erreicht. Davor darf eine Kündigung aus Anlass des Anfalls eines Pensions- oder Ruhebezugsanspruchs nur ab dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, ab dem die oder der Vertragsbedienstete eine ASVG-Pension oder einen vergleichbaren Ruhebezug bezieht;
    9. 9.Ziffer 9die oder der Vertragsbedienstete entgegen § 52 Abs 2 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 in den Dienst der Gemeinde aufgenommen oder von einem Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit in ein solches auf unbestimmte Zeit übernommen worden ist, obwohl im Stellenplan eine entsprechende Planstelle nicht vorgesehen ist.die oder der Vertragsbedienstete entgegen Paragraph 52, Absatz 2, der Salzburger Gemeindeordnung 2019 in den Dienst der Gemeinde aufgenommen oder von einem Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit in ein solches auf unbestimmte Zeit übernommen worden ist, obwohl im Stellenplan eine entsprechende Planstelle nicht vorgesehen ist.
    10. 9a.Ziffer 9 anach einem Betriebsübergang die Umstellung auf eine diesem Gesetz entsprechende Entlohnung von der oder dem Vertragsbediensteten abgelehnt wird (§ 9a Abs 3).nach einem Betriebsübergang die Umstellung auf eine diesem Gesetz entsprechende Entlohnung von der oder dem Vertragsbediensteten abgelehnt wird (Paragraph 9 a, Absatz 3,).
    11. 10.Ziffer 10die oder der Vertragsbedienstete entgegen § 52 Abs 2 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 in den Dienst der Gemeinde aufgenommen oder von einem Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit in ein solches auf unbestimmte Zeit übernommen worden ist, obwohl im Stellenplan eine entsprechende Planstelle nicht vorgesehen ist.die oder der Vertragsbedienstete entgegen Paragraph 52, Absatz 2, der Salzburger Gemeindeordnung 2019 in den Dienst der Gemeinde aufgenommen oder von einem Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit in ein solches auf unbestimmte Zeit übernommen worden ist, obwohl im Stellenplan eine entsprechende Planstelle nicht vorgesehen ist.
  3. (2a)Absatz 2 a,(Anm. entfallen auf Grund LGBl Nr 118/2022).Anmerkung entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2022,).
  4. (3)Absatz 3,Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die gemäß § 122 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften.Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die gemäß Paragraph 122, anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften.
  5. (4)Absatz 4,(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 118/2022).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2022,).
  6. (5)Absatz 5,Bei Vertragsbediensteten, auf die das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz anzuwenden ist, kann eine von der Gemeinde ausgesprochene Kündigung nur innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zugang, vor Gericht angefochten werden.
  7. (6)Absatz 6,Eine Kündigung durch die Gemeinde erfolgt jedenfalls dann rechtzeitig, wenn sie unter Angabe von Gründen spätestens binnen sechs Wochen ab Bekanntwerden aller maßgeblichen Kündigungsgründe ausgesprochen wird.

§ 117 Gem-VBG


Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten

1 Woche,

6 Monaten

2 Wochen,

1 Jahr

1 Monat,

2 Jahren

2 Monate,

5 Jahren

3 Monate,

10 Jahren

4 Monate,

15 Jahren

5 Monate.

Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Kalenderwoche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 113 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.

§ 118 Gem-VBG § 118


(1) Während der Kündigungsfrist ist Vertragsbediensteten zum Zweck der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle auf ihren begründeten Antrag Sonderurlaub zu gewähren.

(2) Bei einer Kündigung durch die oder den Vertragsbediensteten oder einer Kündigung durch den Dienstgeber gemäß § 116 Abs 2 Z 1, 3, und 6 beträgt das Ausmaß des Sonderurlaubes wöchentlich mindestens ein Zehntel der regelmäßigen Wochendienstzeit, ansonsten wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit.

(3) Ein Anspruch nach den Abs 1 und 2 besteht nicht, wenn die oder der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat.

§ 120 Gem-VBG § 120


(1) Der oder dem Vertragsbediensteten, deren/dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn

1.

das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs. 1) und durch Zeitablauf geendet hat;

2.

das Dienstverhältnis von der Gemeinde nach § 116 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde;

3.

das Dienstverhältnis von der Dienstnehmerin oder vom Dienstnehmer gekündigt wurde;

4.

die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (§ 119 Abs. 2) trifft;

5.

die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer gemäß § 119 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde;

6.

die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 119 Abs. 5);

7.

das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zu Stande kommt;

8.

das Dienstverhältnis gemäß § 114 Abs 1 Z 4 endet.

(3) Abweichend von Abs. 2 gebührt der oder dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn

1.

sie oder er verheiratet ist oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft kündigt;

2.

sie oder er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eines eigenen Kindes kündigt;

3.

sie oder er innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme eines von ihr bzw ihm allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten oder seiner Ehegattin an Kindes statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kündigt;

4.

sie oder er innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kündigt;

5.

sie oder er spätestens drei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG kündigt; oder

6.

sie oder er während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15h oder § 15i MSchG oder nach § 8 oder § 8a VKG kündigt.

(4) Aus dem Anlass der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Z 1) kann nur einer der beiden Ehegatten oder eingetragenen Partner – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs 3 Z 2 bis 6 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder eingetragenen Partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall des Abs 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten oder älteren eingetragenen Partners, in den Fällen des Abs 3 Z 2 bis 6 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

(5) Abweichend von Abs. 2 gebührt eine Abfertigung bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch die oder den Vertragsbediensteten auch dann, wenn

1.

das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und

a)

bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres gekündigt wird oder

b)

wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird; oder

2.

das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme

a)

einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird oder

b)

einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird.

(6) Abweichend von Abs. 2 gebührt einer oder einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung weiters auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und sie oder er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis entweder kündigt oder mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. Der Anspruch auf Abfertigung entsteht im letztgenannten Fall mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.

(7) Hat die oder der Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Abs. 6 erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.

(8) Hat eine Abfertigung gemäß Abs. 6 das nach Abs. 9 mögliche Höchstausmaß erreicht, entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur so weit, als

1.

die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzulagen) anlässlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und

2.

die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzulagen) anlässlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension

zusammen das nach Abs. 9 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.

(9) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des, der oder dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage.

(10) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder den §§ 8 oder 8a VKG infolge Kündigung durch die Gemeinde, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß der oder des Vertragsbediensteten zugrunde zulegen. In den Fällen des Abs. 3 Z 6 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz gemäß MSchG oder VKG auszugehen.

(11) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 9 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

1.

soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;

2.

wenn das Dienstverhältnis

a)

noch andauert oder

b)

in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;

3.

wenn die oder der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 68 Abs. 4 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.

Die in Z 2 lit. b angeführten Ausschließungsgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber bzw der Dienstgeberin ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zur Gemeinde einzugehen, und dieses Gemeindedienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.

(11a) Abs. 11 findet auch auf die Berücksichtung der Zeit eines anderen Gemeindedienstverhältnisses (§ 9) Anwendung.

(12) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der oder des Vertragsbediensteten gelöst, tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des der oder dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.

§ 120a Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Auf Vertragsbedienstete und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsBemessungsgrundlage für den Beitrag gemäß § 6 Abs 1 BMSVG ist ausschließlich das Monatseinkommen gemäß § 61 Abs 1, die Sonderzahlungen gemäß § 61 Abs 3, Entschädigungen gemäß § 47 und die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung. Andere Leistungen des Dienstgebers sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Bemessungsgrundlage für den Beitrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG ist ausschließlich das Monatseinkommen gemäß Paragraph 61, Absatz eins,, die Sonderzahlungen gemäß Paragraph 61, Absatz 3,, Entschädigungen gemäß Paragraph 47 und die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung. Andere Leistungen des Dienstgebers sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
    2. 2.Ziffer 2Abweichend von § 9 Abs 1 BMSVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Vertragsbedienstete und Lehrlinge durch die Gemeindevertretung mit Zustimmung der Personalvertretung zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, BMSVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Vertragsbedienstete und Lehrlinge durch die Gemeindevertretung mit Zustimmung der Personalvertretung zu erfolgen.
    3. 3.Ziffer 3An Stelle des § 7 Abs 5 und 6 BMSVG gelten folgende Bestimmungen:An Stelle des Paragraph 7, Absatz 5 und 6 BMSVG gelten folgende Bestimmungen:
      1. a)Litera aFür Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges haben Vertragsbedienstete bzw ehemalige Vertragsbedienstete, soweit sie bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt haben, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes nach dem KBGG.Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges haben Vertragsbedienstete bzw ehemalige Vertragsbedienstete, soweit sie bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß Paragraph 162, ASVG (fiktiv) erfüllt haben, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes nach dem KBGG.
      2. b)Litera bFür die Dauer einer Pflegekarenz oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 55a (Familienhospizfreistellung) haben Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der Bemessungsgrundlage in Höhe des bezogenen Weiterbildungsgeldes nach dem AlVG bzw in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach dem KBGG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes BGBl I Nr 53/2016.Für die Dauer einer Pflegekarenz oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach Paragraph 55 a, (Familienhospizfreistellung) haben Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der Bemessungsgrundlage in Höhe des bezogenen Weiterbildungsgeldes nach dem AlVG bzw in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach dem KBGG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 53 aus 2016,.
      Diese Ansprüche richten sich an den Dienstgeber, soweit nicht Dritte gesetzlich zur Anspruchserfüllung verpflichtet sind.
    4. 4.Ziffer 4§ 7 Abs 7 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rückgeforderten Beiträge an den Träger der Beitragskosten zu überweisen sind.Paragraph 7, Absatz 7, BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rückgeforderten Beiträge an den Träger der Beitragskosten zu überweisen sind.
    5. 5.Ziffer 5§ 1, § 5, § 6 Abs 2, 3 und 5, § 9, § 10 und § 11 Abs 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.Paragraph eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 9,, Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz 4, BMSVG sind nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten, deren/dessen Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2003 begonnen und ab dem 1. Jänner 2003 geendet hat, findet § 120 weiterhin Anwendung, sofern unmittelbar anschließend an das Ausbildungsverhältnis ein Dienstverhältnis zur Gemeinde begründet wurde.Für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten, deren/dessen Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2003 begonnen und ab dem 1. Jänner 2003 geendet hat, findet Paragraph 120, weiterhin Anwendung, sofern unmittelbar anschließend an das Ausbildungsverhältnis ein Dienstverhältnis zur Gemeinde begründet wurde.

§ 121 Gem-VBG § 121


(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag oder in Nachträgen dazu Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Verträge können auch als Sonderverträge bezeichnet werden.

(2) Die Landesregierung kann bei Bedarf durch Verordnung verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von sondervertraglichen Regelungen festlegen. Darin kann auch bestimmt werden, dass der Abschluss solcher Regelungen nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.

(3) Für das ärztliche Personal in Krankenanstalten können unter Bedachtnahme auf die spezifischen Erfordernisse dieser Berufsgruppe Richtlinien beschlossen werden, die dienst- und besoldungsrechtliche Abweichungen von oder Ergänzungen zu den Regelungen dieses Gesetzes vorsehen. Die am 1. Juli 2015 bereits bestehenden Ärztedienstordnungen bleiben gemäß dieser Bestimmung bis zu einer allfälligen Änderung oder Aufhebung weiter in Geltung.

§ 122 Gem-VBG


14. Abschnitt

 

Schlussbestimmungen

 

Bestimmungen über Mutterschutz, Karenz und

Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der

Mutter- oder Vaterschaft

 

§ 122

 

Auf Vertragsbedienstete finden die Bestimmungen des Väter-Karenzgesetzes sinngemäß Anwendung. Auf Vertragsbedienstete, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß Anwendung.

§ 123 Gem-VBG


Arbeitsplatzsicherung

 

§ 123

 

Auf Vertragsbedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen werden oder die zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.

§ 124 Gem-VBG § 124


(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, aus-, fort- und weiterbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten und, soweit zumindest einer der im Art 9 Abs 2 Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, besondere Kategorien personenbezogener Daten von Personen, die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis zur Gemeinde stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, zum Zwecke der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben als Dienstgeber, zum Zwecke der Personalverwaltung sowie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder zu statistischen Zwecken zu verarbeiten und weiterzuverarbeiten. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Angehörige oder Hinterbliebene des angeführten Personenkreises.

(2) Die Dienststellen (§ 3 Z 2) haben bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Abs 1 mitzuwirken; sie handeln dabei funktionell für die nach den organisationsrechtlichen Vorschriften für die Personalverwaltung zuständige Organisationseinheit.

(3) Die Gemeinde ist ermächtigt, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Abs 1 auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, deren Aufgabe die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, die Strafvollstreckung oder der Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist, zu verarbeiten, wenn

1.

schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis eine Straftat begangen hat,

2.

dieses Ersuchen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder dem Schutz vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht und

3.

die Verarbeitung zu einem der in Z 2 genannten Zwecke erforderlich ist.

Wenn die ersuchende zuständige Behörde der Gemeinde mitteilt, dass das Informieren der betroffenen Person gemäß Art 12 bis 14 Datenschutz-Grundverordnung dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, ist die betroffene Person sodann direkt und schriftlich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Gemeinde eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Die Rechte und Pflichten nach Art 12 bis 22 Datenschutz-Grundverordnung sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte oder Pflichten voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.

(4) Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.

(5) Diese Bestimmung gilt abweichend von § 1 für alle betroffenen Personen gemäß Abs 1.

§ 125 Gem-VBG


Pensionskassenverträge

 

§ 125

 

Die Gemeinde kann über Beschluss der Gemeindevertretung zu Gunsten ihrer Vertragsbediensteten und deren Hinterbliebenen mit einer Pensionskasse im Sinn des Pensionskassengesetzes einen Pensionskassenvertrag abschließen. Der darin zu regelnde Dienstgeberbeitrag darf 1 % der Bezüge gemäß § 61 zuzüglich der allgemeinen Leistungszulage nicht übersteigen.

§ 127 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 175/2021;Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946 aus 1811,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 175 aus 2021,;
    2. 2.Ziffer 2Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl I Nr 108/2022;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2022,;
    3. 3.Ziffer 3Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl Nr 609; Gesetz BGBl I Nr 93/2022;Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl Nr 609; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 93 aus 2022,;
    4. 4.Ziffer 4Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl Nr 683; Gesetz BGBl I Nr 78/2021;Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl Nr 683; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 2021,;
    5. 5.Ziffer 5Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl Nr 22/1974; Gesetz BGBl I Nr 115/2022;Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1974,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 115 aus 2022,;
    6. 6.Ziffer 6Bäderhygienegesetz (BHygG), BGBl Nr 254/1976; Gesetz BGBl I Nr 42/2012;Bäderhygienegesetz (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr 254 aus 1976,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 42 aus 2012,;
    7. 7.Ziffer 7Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl Nr 414/1972; Gesetz BGBl I Nr 73/2022;Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr 414 aus 1972,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2022,;
    8. 8.Ziffer 8Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl Nr 333; Gesetz BGBl I Nr 137/2022;Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl Nr 333; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2022,;
    9. 9.Ziffer 9Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl Nr 22/1970; Gesetz BGBl I Nr 78/2021;Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1970,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 2021,;
    10. 10.Ziffer 10Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl Nr 142/1969; Gesetz BGBl I Nr 86/2022;Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr 142 aus 1969,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2022,;
    11. 11.Ziffer 11Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl I Nr 100/2002; Gesetz BGBl I Nr 199/2021;Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2002,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 199 aus 2021,;
    12. 12.Ziffer 12Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungsgesetz – BRPG), BGBl I Nr 68/1997; Gesetz BGBl I Nr 15/2022;Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungsgesetz – BRPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 1997,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2022,;
    13. 13.Ziffer 13Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl Nr 460/1992; Gesetz BGBl I Nr 82/2022;Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr 460 aus 1992,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2022,;
    14. 14.Ziffer 14Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl Nr 102/1961; Gesetz BGBl I Nr 89/2012;Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr 102 aus 1961,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 89 aus 2012,;
    15. 15.Ziffer 15Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400; Gesetz BGBl I Nr 138/2022;Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2022,;
    16. 16.Ziffer 16Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl Nr 340/1993; Gesetz BGBl I Nr 177/2021;Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr 340 aus 1993,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 177 aus 2021,;
    17. 17.Ziffer 17Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376; Gesetz BGBl I Nr 135/2022;Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 135 aus 2022,;
    18. 18.Ziffer 18Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl Nr 54; Gesetz BGBl I Nr 137/2022;Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl Nr 54; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2022,;
    19. 19.Ziffer 19Gehaltskassengesetz 2002, BGBl I Nr 154/2001; Gesetz BGBl I Nr 65/2022;Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 154 aus 2001,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2022,;
    20. 20.Ziffer 20Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl I Nr 108/1997; Gesetz BGBl I Nr 128/2022;Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 1997,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 128 aus 2022,;
    21. 21.Ziffer 21Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994); BGBl Nr 194; Gesetz BGBl I Nr 108/2022;Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994); BGBl Nr 194; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2022,;
    22. 22.Ziffer 22Hausbesorgergesetz, BGBl Nr 16/1970; Verordnung BGBl II Nr 59/2014;Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr 16 aus 1970,; Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 59 aus 2014,;
    23. 23.Ziffer 23Hebammengesetz (HebG), BGBl Nr 310/1994; Gesetz BGBl I Nr 65/2022;Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr 310 aus 1994,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2022,;
    24. 24.Ziffer 24Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl I Nr 162/2015; Gesetz BGBl I Nr 100/2018;Heeresentschädigungsgesetz (HEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 162 aus 2015,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,;
    25. 25.Ziffer 25Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl I Nr 31; Kundmachung BGBl I Nr 35/2022;Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl römisch eins Nr 31; Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2022,;
    26. 26.Ziffer 26Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG), BGBl Nr 827/1992; Gesetz BGBl I Nr 101/2021;Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG), Bundesgesetzblatt Nr 827 aus 1992,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2021,;
    27. 26a.Ziffer 26 aInformationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 5/2024;Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,;
    28. 27.Ziffer 27Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl I Nr 103/2001; Gesetz BGBl I Nr 154/2022;Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2001,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 154 aus 2022,;
    29. 28.Ziffer 28Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl I Nr 8/1997; Gesetz BGBl I Nr 15/2022;Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 8 aus 1997,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2022,;
    30. 29.Ziffer 29Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl Nr 172; Gesetz BGBl I Nr 137/2022;Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl Nr 172; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2022,;
    31. 30.Ziffer 30Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG), BGBl Nr 244/1969; Gesetz BGBl I Nr 137/2022;Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG), Bundesgesetzblatt Nr 244 aus 1969,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2022,;
    32. 31.Ziffer 31Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl Nr 520/1981; Gesetz BGBl I Nr 59/2021;Mietrechtsgesetz (MRG), Bundesgesetzblatt Nr 520 aus 1981,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 59 aus 2021,;
    33. 32.Ziffer 32Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr 221; Gesetz BGBl I Nr 87/2022 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist;Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr 221; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2022, mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist;
    34. 33.Ziffer 33Pensionskassengesetz (PKG), BGBl Nr 281/1990; Gesetz BGBl I Nr 36/2022;Pensionskassengesetz (PKG), Bundesgesetzblatt Nr 281 aus 1990,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 36 aus 2022,;
    35. 34.Ziffer 34Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631; Kundmachung BGBl I Nr 152/2022;Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631; Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 152 aus 2022,;
    36. 35.Ziffer 35Strafregistergesetz 1968, BGBl Nr 277; Gesetz BGBl I Nr 105/2019;Strafregistergesetz 1968, BGBl Nr 277; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 105 aus 2019,;
    37. 36.Ziffer 36Theaterarbeitsgesetz (TAG), BGBl I Nr 100/2010; Verordnung BGBl II Nr 59/2014;Theaterarbeitsgesetz (TAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2010,; Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 59 aus 2014,;
    38. 37.Ziffer 37Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl I Nr 120; Gesetz BGBl I Nr 177/2021;Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl römisch eins Nr 120; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 177 aus 2021,;
    39. 38.Ziffer 38Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl Nr 651/1989; Gesetz BGBl I Nr 153/2020 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist;Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr 651 aus 1989,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 153 aus 2020, mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist;
    40. 39.Ziffer 39Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I Nr 146; Gesetz BGBl I Nr 102/2019;Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl römisch eins Nr 146; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2019,;
    41. 40.Ziffer 40Wohnungseigentumsgesetz, BGBl Nr 149/1948; BGBl Nr 28/1951;Wohnungseigentumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 149 aus 1948,; Bundesgesetzblatt Nr 28 aus 1951,;
    42. 41.Ziffer 41Wohnungseigentumsgesetz 1975 (WEG 1975), BGBl Nr 417; Gesetz BGBl I Nr 98/2001;Wohnungseigentumsgesetz 1975 (WEG 1975), BGBl Nr 417; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2001,;
    43. 42.Ziffer 42Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBl I Nr 70; Gesetz BGBl I Nr 222/2021;Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBl römisch eins Nr 70; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 222 aus 2021,;
    44. 43.Ziffer 43Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl Nr 679; Kundmachung BGBl I Nr 144/2022;Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl Nr 679; Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2022,;
    45. 44.Ziffer 44Zustellgesetz (ZustG), BGBl Nr 200/1982; Gesetz BGBl I Nr 42/2020.Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 42 aus 2020,.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016.Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016.

§ 127a Gem-VBG


Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis, ABl Nr L 206 vom 29. Juli 1991, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung, ABl Nr L 165 vom 27. Juni 2007;Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis, Amtsblatt Nr L 206 vom 29. Juli 1991, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung, Amtsblatt Nr L 165 vom 27. Juni 2007;
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl Nr L 288 vom 18. Oktober 1991;Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Amtsblatt Nr L 288 vom 18. Oktober 1991;
  3. 3.Ziffer 3Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl Nr L 348 vom 28. November 1992, in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl Nr L 65 vom 5. März 2014;Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), Amtsblatt Nr L 348 vom 28. November 1992, in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Amtsblatt Nr L 65 vom 5. März 2014;
  4. 4.Ziffer 4Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl Nr L 175 vom 10. Juli 1999;Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, Amtsblatt Nr L 175 vom 10. Juli 1999;
  5. 5.Ziffer 5Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl Nr L 82 vom 22. März 2001;Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Amtsblatt Nr L 82 vom 22. März 2001;
  6. 6.Ziffer 6Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl Nr L 299 vom 18. November 2003;Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, Amtsblatt Nr L 299 vom 18. November 2003;
  7. 7.Ziffer 7Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl Nr L 132 vom 19. Mai 2011;Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, Amtsblatt Nr L 132 vom 19. Mai 2011;
  8. 8.Ziffer 8Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl Nr L 229 vom 29. Juni 2004 und ABl Nr L 204 vom 4. August 2007;Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Amtsblatt Nr L 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch Amtsblatt Nr L 229 vom 29. Juni 2004 und Amtsblatt Nr L 204 vom 4. August 2007;
  9. 9.Ziffer 9Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016;Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), Amtsblatt Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen Amtsblatt Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und Amtsblatt Nr L 95 vom 9. April 2016;
  10. 10.Ziffer 10Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, ABl Nr L 204 vom 26. Juli 2006;Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, Amtsblatt Nr L 204 vom 26. Juli 2006;
  11. 11.Ziffer 11(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 46/2023);Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2023,);
  12. 12.Ziffer 12Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl Nr L 335 vom 17. Dezember 2011, in der Fassung der Berichtung ABl Nr L 18 vom 21. Jänner 2012;Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, Amtsblatt Nr L 335 vom 17. Dezember 2011, in der Fassung der Berichtung Amtsblatt Nr L 18 vom 21. Jänner 2012;
  13. 13.Ziffer 13Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl Nr L 128 vom 30. April 2014;Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, Amtsblatt Nr L 128 vom 30. April 2014;
  14. 14.Ziffer 14Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl Nr L 305 vom 26. November 2019;Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt Nr L 305 vom 26. November 2019;
  15. 15.Ziffer 15Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union;
  16. 16.Ziffer 16Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates;
  17. 17.Ziffer 17Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl Nr L 382 vom 28. Oktober 2021;Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, Amtsblatt Nr L 382 vom 28. Oktober 2021;
  18. 18.Ziffer 18Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl Nr L 275 vom 25. Oktober 2022.Richtlinie (EU) 2022 aus 2041, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt Nr L 275 vom 25. Oktober 2022.

§ 128 Gem-VBG § 128


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, LGBl Nr 31, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 23/2001, außer Kraft.

(2) Durch dieses Gesetz wird in Verträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, nicht eingegriffen.

(3) entfallen auf Grund LGBl Nr 47/2009!

(4) Auf Vertragsbedienstete, die am 1. April 2001 bereits eine Dienstzeit von 35 Jahren aufweisen, findet an Stelle von § 104 Abs. 1 und 3 § 20c Abs. 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Gemeindebeamte am 31. März 2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

§ 129 Gem-VBG § 129


(1) Jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2003 treten in Kraft:

1.

die §§ 43, 51 Überschrift, 52, 120 Abs 3 und 10 und 122 Überschrift mit 1. Jänner 2002;

2.

§ 61 Abs 4 mit 1. April 2002;

3.

die §§ 38 Abs 4 und 55a mit 1. Oktober 2002;

4.

die §§ 1 Abs 4, 9, 120 Abs 1 und 11a, 120a und 127 Z 10a und Z  27a mit 1. Jänner 2003;

5.

die §§ 12, 16 Abs 2 bis 4, 37 Abs 3, 54 Abs 2, 63, 64 Abs 2 bis 4, 67 Z 1, 78 Abs 1 und 5, 79 Abs 2, 8 und 9, 80 Abs 2, 81 Abs 1, 82 Abs 1 bis 3 und 5, 111 Abs 3, 126 Abs 2, 127

Z 46 und 48a und § 1a der Anlage mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

(2) Verfahrensschritte, die der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse vorausgehen müssen, können bereits vor dem im Abs 1 Z 4 festgelegten Zeitpunkt wirksam gesetzt werden.

(3) § 116 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 120/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2006 treten in Kraft:

1.

§ 127 Z 36 mit 28. Oktober 2005;

2.

die §§ 1 Abs 4, 10 Abs 2, 10a, 11, 38 Abs 2, 39 Überschrift, 53 Überschrift und Abs 1 und 2, 70 Abs 1, 79 Abs 3, 82 Abs 1a und 1b, 103 Abs 3, 113 Abs 5 und 9, 114 Abs 2 und 5, 116 Abs 2, 120, 126 Abs 2, 127 Z 1 bis 35 und Z 37 bis 50, 127a sowie die §§ 1, 2 Abs 5, 3 Abs 4 und (§) 6 der Anlage mit 1. Dezember 2006.

(5) Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem im Abs 4 Z 2 bestimmten Zeitpunkt begonnen hat, beträgt das Urlaubsausmaß abweichend von § 38 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2006 ab der Dienstklasse V bzw bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe d ab der Erfahrungsstufe 6 der Dienstklasse IV 32 Werktage.

(6) Die §§ 52, 53 Abs 2, 127 und 127a sowie § 1 Abs 1 der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2008 treten mit 1. Juni 2008 in Kraft.

(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2008 treten in Kraft:

1.

die §§ 9a, 13 und 14 mit 1. Jänner 2008;

2.

die §§ 51 Abs 3, 61 Abs 1 und 4, 64 Abs 3, 67, 70 Abs 2, 74 Abs 6 und 9, 78 Abs 5, 79 Abs 2 und 9, 80 Abs 9, 82 bis 82b, 90 Abs 1 bis 3, 92 Abs 3, 105a, 108 Abs 3, 126 Abs 3 und 127a mit 1. Juli 2008.

(8) § 105 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2009 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(9) Die §§ 38 Abs 7, 51 Abs 3, 53 Abs 5, 64 Abs 2, 79, 80 Abs 5, 104 Abs 2, 120a, 126 Abs 2 und 127 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2009 und die Aufhebung der §§ 51 Abs 4 bis 6, 80 Abs 4 und 128 Abs 3 durch das Gesetz LGBl Nr 47/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. § 79 ist nur auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach diesem Zeitpunkt beginnt.

(10) Werden Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 2009 begonnen hat,

1.

aus der Entlohnungsgruppe a in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, ist deren Besoldungsdienstalter um vier Jahre zu verbessern;

2.

von einer niedrigeren Entlohnungsgruppe in die Entlohnungsgruppe a überstellt, ist deren Besoldungsdienstalter um vier Jahre zu vermindern.

(11) Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 2009 begonnen hat, gelten für die Berechnung der Jubiläumszuwendung abweichend von § 104 Abs 2 folgende Zeiten als Dienstzeit:

1.

die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der Karenzzeiten gemäß § 51 Abs 2. Die nach dem im Abs 9 festgelegten Zeitpunkt zurückgelegten Karenzurlaubszeiten gelten mit Ausnahme von Karenzurlaubszeiten gemäß den §§ 50 Abs 4 Z 1 und 53 sowie von Karenzen gemäß § 51 Abs 2 nicht als Dienstzeit;

2.

die im § 79 Abs 2 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl 47/2009 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Dienstalters berücksichtigt worden sind.

§ 130 Gem-VBG


  1. (1)Absatz eins,§ 8 Abs 1 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins und 2 a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die §§ 16 Abs 3, 50 Abs 4, 55 Abs 1, 2 und 4, 74 Abs 3 und 120 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Die Paragraphen 16, Absatz 3, 50, Absatz 4, 55, Absatz eins, 2 und 4, 74 Absatz 3 und 120 Absatz 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2011, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2014 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.Paragraph 60, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2014, tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2011 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 114 aus 2011, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 82 Abs 1 und 82b Abs 1 mit 1. Juli 2011;Paragraph 82, Absatz eins und 82 b Absatz eins, mit 1. Juli 2011;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 4, 10 Abs 2, 10a, 12, 19 Abs 3, 28 bis 30, 35 Abs 4, 37, 38 Abs 4, 43, 47 Abs 4, 51 Abs 1, 61 Abs 4, 64 Abs 2, 4 und 5, 66, 83 Abs 2, 90 Abs 1 und 2, 92, 94 Abs 2 und 4, 105, 114 Abs 6, 119 Abs 6, 126 Abs 2, 127 und 127a, die §§ 1a, 2 Abs 1, 2 und 7, 3 Abs 1a und § 6 der Anlage sowie der Entfall der §§ 1 Abs 3, 5 bis 7, 38 Abs 8 und 40 Abs 3 mit 1. Jänner 2012.die Paragraphen 4, 10, Absatz 2, 10 a, 12, 19, Absatz 3, 28 bis 30, 35 Absatz 4, 37, 38, Absatz 4, 43, 47, Absatz 4, 51, Absatz eins, 61, Absatz 4, 64, Absatz 2, 4 und 5, 66, 83 Absatz 2, 90, Absatz eins und 2, 92, 94 Absatz 2 und 4, 105, 114 Absatz 6, 119, Absatz 6, 126, Absatz 2, 127 und 127 a, die Paragraphen eins a, 2, Absatz eins, 2 und 7, 3 Absatz eins a und Paragraph 6, der Anlage sowie der Entfall der Paragraphen eins, Absatz 3, 5 bis 7, 38 Absatz 8 und 40 Absatz 3, mit 1. Jänner 2012.
  5. (5)Absatz 5,§ 105 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2011 ist nur auf Dienstreisen, Dienstzuteilungen und Dienstzuweisungen anzuwenden, die nach dem im Abs 4 Z 2 bestimmten Zeitpunkt beendet werden.Paragraph 105, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 114 aus 2011, ist nur auf Dienstreisen, Dienstzuteilungen und Dienstzuweisungen anzuwenden, die nach dem im Absatz 4, Ziffer 2, bestimmten Zeitpunkt beendet werden.
  6. (6)Absatz 6,In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2014 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2014, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 12 bis 12g mit 1. September 2014;die Paragraphen 12 bis 12 g mit 1. September 2014;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 1 Abs 4, 8 Abs 1, 5 und 6, 16 Abs 1, 22 Abs 3, 24 Abs 4, 29 Abs 4 und 5, 30 Abs 4a und 6, 38, 39 Abs 1, 58 Abs 4, 61 Abs 1, 70 Abs 3, 80, 82 Abs 1 und 1a, 90 Abs 1, 94 Abs 4, 98, 104 Abs 1, 3 und 5, 113 Abs 5 und 9, 114 Abs 1, 116 Abs 1 und 2a, 118, 119 Abs 1 und 4, 126 Abs 2, 127, 129, 130 Überschrift, Abs 3 und 4, 131 und die Anlage sowie die Aufhebung des § 93 mit 1. Juni 2014.die Paragraphen eins, Absatz 4, 8, Absatz eins, 5 und 6, 16 Absatz eins, 22, Absatz 3, 24, Absatz 4, 29, Absatz 4 und 5, 30 Absatz 4 a und 6, 38, 39 Absatz eins, 58, Absatz 4, 61, Absatz eins, 70, Absatz 3, 80, 82, Absatz eins und eins a, 90 Absatz eins, 94, Absatz 4, 98, 104, Absatz eins, 3 und 5, 113 Absatz 5 und 9, 114 Absatz eins, 116, Absatz eins und 2 a, 118, 119 Absatz eins und 4, 126 Absatz 2, 127, 129, 130, Überschrift, Absatz 3 und 4, 131 und die Anlage sowie die Aufhebung des Paragraph 93, mit 1. Juni 2014.
    Die Mitglieder der Prüfungskommission (§ 12e) können bereits vor dem in der Z 1 bestimmten Zeitpunkt bestellt werden, ebenso die Senate gebildet und die Einzelprüferinnen und -prüfer bestimmt werden.Die Mitglieder der Prüfungskommission (Paragraph 12 e,) können bereits vor dem in der Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt bestellt werden, ebenso die Senate gebildet und die Einzelprüferinnen und -prüfer bestimmt werden.
  7. (7)Absatz 7,Auf Vertragsbedienstete, die zu dem im Abs 6 Z 1 bestimmten Zeitpunkt bereits eine Grundausbildung nach der bisher geltenden Rechtslage begonnen haben, findet § 12 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass Vertragsbedienstete des Verwaltungsfachdienstes in den Gegenständen ‚Österreichisches Verfassungsrecht‘ und ‚Verwaltungsverfahrensrecht‘ jeweils Einzelprüfungen zu absolvieren haben. Vertragsbedienstete, die eine solche nicht erfolgreich beenden oder abbrechen, können zu einer Grundausbildung nach den §§ 12 ff nur mit der Maßgabe zugelassen werden, dass die Teilnahme an den Lehrgängen oder Prüfungen nicht als Dienstverrichtung gilt, wenn nicht ausnahmsweise mit der Gemeinde anders vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung hat zur Voraussetzung, dass der Abbruch oder die nicht erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung auf schwerwiegende familiäre Gründe, wie Schwangerschaft, Beschäftigungsverbote, Mutterschaftskarenz oder Karenzurlaub zum Zweck der Kinderbetreuung zurückzuführen ist.Auf Vertragsbedienstete, die zu dem im Absatz 6, Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt bereits eine Grundausbildung nach der bisher geltenden Rechtslage begonnen haben, findet Paragraph 12, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass Vertragsbedienstete des Verwaltungsfachdienstes in den Gegenständen ‚Österreichisches Verfassungsrecht‘ und ‚Verwaltungsverfahrensrecht‘ jeweils Einzelprüfungen zu absolvieren haben. Vertragsbedienstete, die eine solche nicht erfolgreich beenden oder abbrechen, können zu einer Grundausbildung nach den Paragraphen 12, ff nur mit der Maßgabe zugelassen werden, dass die Teilnahme an den Lehrgängen oder Prüfungen nicht als Dienstverrichtung gilt, wenn nicht ausnahmsweise mit der Gemeinde anders vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung hat zur Voraussetzung, dass der Abbruch oder die nicht erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung auf schwerwiegende familiäre Gründe, wie Schwangerschaft, Beschäftigungsverbote, Mutterschaftskarenz oder Karenzurlaub zum Zweck der Kinderbetreuung zurückzuführen ist.
  8. (8)Absatz 8,Die §§ 58 Abs 4 und 127 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.Die Paragraphen 58, Absatz 4 und 127 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9,Die §§ 1 Abs 4, 4 Abs 2, 10 Abs 2, 11 Abs 1 und 2, 12 Abs 1, 12a Abs 2, 12b, 13 Abs 3, 24 Abs 2, 25, 27 Abs 2, 37 Abs 3, 37a, 37b, 38 Abs 2, 41 Abs 1, 2 und 4, 46 Abs 2, 47 Abs 5, 50 Abs 2, 51 Abs 1, 52, 52a, 53, 61 bis 73, 75 bis 83, 90 Abs 2 und 3, 92 Abs 3, 97, 101, 103, 107, 113 Abs 5, 121, 126 Abs 2 und 3, 127a und 129 Abs 5, 10 und 11, § 131 sowie die §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 und 4, 3 Abs 5 und 6, 4 Abs 2, 8 und 9 der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs 7 der Anlage außer Kraft. Auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor diesem Zeitpunkt begonnen hat, bleibt § 38 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung weiterhin mit der Maßgabe anwendbar, dass das Urlaubsausmaß von 36 Werktagen spätestens erstmals in jenem Jahr gebührt, in dem die oder Vertragsbedienstete bis spätestens 30. Juni das 43. Lebensjahr vollendet. Die Paragraphen eins, Absatz 4, 4, Absatz 2, 10, Absatz 2, 11, Absatz eins und 2, 12 Absatz eins, 12 a, Absatz 2, 12 b, 13, Absatz 3, 24, Absatz 2, 25, 27, Absatz 2, 37, Absatz 3, 37 a, 37 b, 38, Absatz 2, 41, Absatz eins, 2 und 4, 46 Absatz 2, 47, Absatz 5, 50, Absatz 2, 51, Absatz eins, 52, 52 a, 53, 61 bis 73, 75 bis 83, 90 Absatz 2 und 3, 92 Absatz 3, 97, 101, 103, 107, 113, Absatz 5, 121, 126, Absatz 2 und 3, 127 a und 129 Absatz 5, 10 und 11, Paragraph 131, sowie die Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins und 4, 3 Absatz 5 und 6, 4 Absatz 2, 8 und 9 der Anlage in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 117 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 2, Absatz 7, der Anlage außer Kraft. Auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor diesem Zeitpunkt begonnen hat, bleibt Paragraph 38, Absatz 2, in der bisher geltenden Fassung weiterhin mit der Maßgabe anwendbar, dass das Urlaubsausmaß von 36 Werktagen spätestens erstmals in jenem Jahr gebührt, in dem die oder Vertragsbedienstete bis spätestens 30. Juni das 43. Lebensjahr vollendet.
  10. (10)Absatz 10,Die §§ 62 Abs 4 und 127a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die Paragraphen 62, Absatz 4 und 127 a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2017, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  11. (11)Absatz 11,Die §§ 124 und 127 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 127 Abs 1 Z 14 außer Kraft. Die Paragraphen 124 und 127 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer 14, außer Kraft.
  12. (12)Absatz 12,§ 59 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 tritt mit 19. Dezember 2018 in Kraft. Paragraph 59, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2018, tritt mit 19. Dezember 2018 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13,In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2018 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2018, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 32 Abs 2 mit 1. Jänner 2002;Paragraph 32, Absatz 2, mit 1. Jänner 2002;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 76 Abs 2 bis 4 und 127 Abs 1 mit 1. Jänner 2019;die Paragraphen 76, Absatz 2 bis 4 und 127 Absatz eins, mit 1. Jänner 2019;
    3. 3.Ziffer 3§ 120a mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;Paragraph 120 a, mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
    4. 4.Ziffer 4die §§ 38a und 42 Abs 3 mit 1. Mai 2019;die Paragraphen 38 a und 42 Absatz 3, mit 1. Mai 2019;
    5. 5.Ziffer 5die §§ 12b Abs 1, 12c Abs 9, 13 Abs 2, 29 Abs 2, 37b Abs 1, 39 Abs 1, 40 Abs 2, 49 Abs 1, 54 Abs 1, 73 Abs 2a, 79 Abs 4, 97 Abs 2, 103 Abs 3, 120 Abs 2, 126 Abs 5 sowie § 6 der Anlage mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag. die Paragraphen 12 b, Absatz eins, 12 c, Absatz 9, 13, Absatz 2, 29, Absatz 2, 37 b, Absatz eins, 39, Absatz eins, 40, Absatz 2, 49, Absatz eins, 54, Absatz eins, 73, Absatz 2 a, 79, Absatz 4, 97, Absatz 2, 103, Absatz 3, 120, Absatz 2, 126, Absatz 5, sowie Paragraph 6, der Anlage mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.
  14. (14)Absatz 14,§ 42 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die oder der Vertragsbedienstete einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 42 Abs 1a einzuhalten. In diesem Fall hat die oder der Vertragsbedienstete den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.Paragraph 42, Absatz eins a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2019, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die oder der Vertragsbedienstete einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß Paragraph 42, Absatz eins a, einzuhalten. In diesem Fall hat die oder der Vertragsbedienstete den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.
  15. (15)Absatz 15,Die §§ 29 Abs 4a, 30 Abs 5a und 42 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 6. April 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.Die Paragraphen 29, Absatz 4 a, 30, Absatz 5 a und 42 Absatz eins b, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2020, treten mit 6. April 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  16. (16)Absatz 16,§ 42 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 143/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 42, Absatz eins b, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 143 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  17. (17)Absatz 17,§ 27a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 27 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2022, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
  18. (18)Absatz 18,Die §§ 19 Abs 3a, 20 Abs 5, (§) 22a, 23 Abs 3, (§) 25, 127 Abs 1 und (§) 127a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 19, Absatz 3 a, 20, Absatz 5,, (§) 22a, 23 Absatz 3,, (§) 25, 127 Absatz eins und (§) 127a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  19. (19)Absatz 19,In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2022 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2022, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 77 Abs 7 und 79 Abs 3 mit 1. Juli 2021;die Paragraphen 77, Absatz 7 und 79 Absatz 3, mit 1. Juli 2021;
    2. 2.Ziffer 2der § 72a mit 1. Jänner 2022;der Paragraph 72 a, mit 1. Jänner 2022;
    3. 3.Ziffer 3die §§ 12, 12b Abs 1, 12c Abs 2, 3 und 4, 12d Abs 1 und 12h mit 1. September 2022;die Paragraphen 12, 12 b, Absatz eins, 12 c, Absatz 2, 3 und 4, 12 d Absatz eins und 12 h mit 1. September 2022;
    4. 4.Ziffer 4die §§  9a Abs 3, 11 Abs 1a, 1b und 2, 12e Abs 1, 16a, 18 Abs 3a, 22 Abs 3, 27 Abs 1, 1a und 3, 28 Abs 3, 29 Abs 4, 30 Abs 5 und 6, 39, 42, 45 Abs 6, 49, 49a, 55 Abs 1, 4 und 8, 55a Abs 3, 62 Abs 3 bis 3b, 65, 65a, 66, 70 Abs 1 und 4, 73 Abs 2, 74 Abs 1, 75 Abs 2, 77 Abs 3, 79 Abs 1, 5 und 7, 80 Abs 2, 81 Abs 2, 82, 90 Abs 3, 104 Abs 1, 111 Abs 4, 113 Abs 6a, 114 Abs 5, 116 Abs 1, 2 und 6, 117, 119 Abs 2a, 126 Abs 2 und 4 und 127, der Entfall von § 116 Abs 2a sowie die §§ 1, 1a, 3, 6, 7, 8, 8a und 9 der Anlage mit 1. Jänner 2023.die Paragraphen 9 a, Absatz 3, 11, Absatz eins a, eins b und 2, 12 e Absatz eins, 16 a, 18, Absatz 3 a, 22, Absatz 3, 27, Absatz eins, eins a und 3, 28 Absatz 3, 29, Absatz 4, 30, Absatz 5 und 6, 39, 42, 45 Absatz 6, 49, 49 a, 55, Absatz eins, 4 und 8, 55 a Absatz 3, 62, Absatz 3 bis 3 b, 65, 65 a, 66, 70 Absatz eins und 4, 73 Absatz 2, 74, Absatz eins, 75, Absatz 2, 77, Absatz 3, 79, Absatz eins, 5 und 7, 80 Absatz 2, 81, Absatz 2, 82, 90, Absatz 3, 104, Absatz eins, 111, Absatz 4, 113, Absatz 6 a, 114, Absatz 5, 116, Absatz eins, 2 und 6, 117, 119 Absatz 2 a, 126, Absatz 2 und 4 und 127, der Entfall von Paragraph 116, Absatz 2 a, sowie die Paragraphen eins, eins a, 3, 6, 7, 8, 8 a und 9 der Anlage mit 1. Jänner 2023.
    § 30 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2022 ist auf Über- oder Mehrstunden, die aus vor dem Jahr 2021 erbrachten Dienstleistungen resultieren, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum für den Ausgleich durch Freizeit mit 31. Dezember 2024 endet. § 90 Abs 3 letzter Satz ist nur in Bezug auf Bemessungen von Pauschalbeträgen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 118/2022 erfolgen. Bereits festgelegte pauschalierte Nebengebühren bleiben unberührt.Paragraph 30, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2022, ist auf Über- oder Mehrstunden, die aus vor dem Jahr 2021 erbrachten Dienstleistungen resultieren, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum für den Ausgleich durch Freizeit mit 31. Dezember 2024 endet. Paragraph 90, Absatz 3, letzter Satz ist nur in Bezug auf Bemessungen von Pauschalbeträgen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2022, erfolgen. Bereits festgelegte pauschalierte Nebengebühren bleiben unberührt.
  20. (20)Absatz 20,Die im § 65 Abs 2 festgelegten Beträge können gemäß § 78 erstmalig für das Jahr 2023 (dh mit Wirkung frühestens ab 1. Jänner 2023) erhöht werden.Die im Paragraph 65, Absatz 2, festgelegten Beträge können gemäß Paragraph 78, erstmalig für das Jahr 2023 (dh mit Wirkung frühestens ab 1. Jänner 2023) erhöht werden.
  21. (21)Absatz 21,Ist bei einer Überstellung von Vertragsbediensteten, die zu dem im Abs 18 Z 4 festgelegten Zeitpunkt bereits im Gemeindedienst stehen, aus der Entlohnungsgruppe d in die Entlohnungsgruppe gp das Entgelt in der neuen Erfahrungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in die dem bisherigen Entgelt entsprechende Erfahrungsstufe oder, wenn eine solche Erfahrungsstufe nicht vorgesehen ist, in die Erfahrungsstufe mit dem nächst höheren Entgelt eingereiht.Ist bei einer Überstellung von Vertragsbediensteten, die zu dem im Absatz 18, Ziffer 4, festgelegten Zeitpunkt bereits im Gemeindedienst stehen, aus der Entlohnungsgruppe d in die Entlohnungsgruppe gp das Entgelt in der neuen Erfahrungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in die dem bisherigen Entgelt entsprechende Erfahrungsstufe oder, wenn eine solche Erfahrungsstufe nicht vorgesehen ist, in die Erfahrungsstufe mit dem nächst höheren Entgelt eingereiht.
  22. (22)Absatz 22,Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 107a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß § 107a Abs 1 können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 107 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2022, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß Paragraph 107 a, Absatz eins, können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.
  23. (23)Absatz 23,Die §§ 10a bis 10d, 12g, 37 Abs 4, 37a Abs 1a, 50 Abs 4, 55 Abs 1, 116 Abs 2, 127 Abs 1 und (§) 127a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 10 a bis 10 d, 12 g, 37 Absatz 4, 37 a, Absatz eins a, 50, Absatz 4, 55, Absatz eins, 116, Absatz 2, 127, Absatz eins und (§) 127a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  24. (24)Absatz 24,Die Informationen nach § 10b Abs 3 und § 10d sind einem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach § 9 Abs 4 sind einem Vertragsbediensteten, dessen Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Vertragsbedienstete von den Mindestrechten gemäß Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.Die Informationen nach Paragraph 10 b, Absatz 3 und Paragraph 10 d, sind einem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach Paragraph 9, Absatz 4, sind einem Vertragsbediensteten, dessen Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Vertragsbedienstete von den Mindestrechten gemäß Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.
  25. (25)Absatz 25,Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 107a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 107 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
  26. (26)Absatz 26,§ 127a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 127 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
  27. (27)Absatz 27,Die §§ 22a Abs 3, 78 und 127a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 22 a, Absatz 3, 78 und 127 a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2024, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  28. (28)Absatz 28,§ 105 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2025 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 105, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2025, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  29. (29)Absatz 29,Das Inhaltsverzeichnis, § 20 sowie § 127 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 20, sowie Paragraph 127, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
  30. (30)Absatz 30,§ 127a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2026 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.Paragraph 127 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2026, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

§ 131 Gem-VBG Überleitung bestehender Dienstverhältnisse


(1) Jene Gemeinde-Vertragsbediensteten, die sich am 31. Dezember 2015 im Dienststand einer Gemeinde bzw eines Gemeindeverbandes befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Entgelte zum Überleitungsstichtag in das durch dieses Landesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Überleitungsstichtag ist der 1. Jänner 2016. Die Vertragsbediensteten des Schemas VD (bisher: I) und des Schemas HD (bisher: II) werden innerhalb ihrer Entlohnungsgruppe bzw Dienstklasse in jene Erfahrungsstufe eingereiht, die betragsmäßig nächsthöher ist als ihre bisherige Entlohnungsstufe.

(2) Jene Vertragsbediensteten in Tagesbetreuungseinrichtungen nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, die auf Grund der Absolvierung einer der Ausbildungen gemäß § 17 Abs 1 lit b oder Abs 5 der Salzburger Tagesbetreuungs-Verordnung im bisher im Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 geregelten Schema ki in die Entlohnungsgruppe ki 2 gereiht sind, wechseln ins neue Schema KD und werden dort in der neuen Entlohnungsgruppe bö in jene Erfahrungsstufe eingereiht, die betragsmäßig nächsthöher ist als ihre bisherige Entlohnungsstufe.

(3) Die Vertragsbediensteten des bisher im Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 geregelten Schemas ki der Entlohnungsgruppen ki 1 und ki 2 wechseln ins neue Schema KD und werden - mit Ausnahme des im Abs 2 geregelten Personenkreises - in der neuen Entlohnungsgruppe kp in jene Erfahrungsstufe gereiht, die ihrer bis zu diesem Zeitpunkt für sie geltenden Entlohnungsstufe der Nummerierung nach entspricht. Mit dem Zeitpunkt der ex-lege-Überleitung entfällt der Bezug der allgemeinen Leistungszulage.

(4) Jene Erfahrungsstufe, in welche die Reihung gemäß den Abs 1 bis 3 zu erfolgen hat, bildet die Überleitungsstufe. Von der Überleitungsstufe erfolgt die Vorrückung in die nächsthöhere Erfahrungsstufe zu jenem Zeitpunkt, in dem die oder der Vertragsbedienstete nach dem bisherigen Vorrückungs- und Beförderungssystem in die nächste Entlohnungsstufe regulär vorgerückt wäre. Ab dieser Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Vertragsbediensteten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie dann ebenso, wie alle neu eintretenden Vertragsbediensteten, auf Grund ihrer wachsenden Erfahrung in höhere Erfahrungsstufen vorrücken.

(5) Von der Überleitung ausgenommen sind jene Vertragsbediensteten, die am 31. Dezember 2015 ein vom bisherigen Vorrückungsstichtag abgekoppeltes, sondervertragliches Entgelt beziehen oder sondervertraglich nach einem in diesem Gesetz nicht geregelten Schema besoldet werden.

Anlage

Anl. 1 Gem-VBG


§ 9Paragraph 9

Voraussetzung für eine Reihung in die Entlohnungsgruppe bö ist

  1. 1.Ziffer einsder Einsatz als Pädagogin oder Pädagoge in einer Kleinkindgruppe, alterserweiterten Gruppe oder Schulkindgruppe nach dem S.KBBG und die erfolgreiche Absolvierung einer der Ausbildungen gemäß § 73 Abs 11 oder § 73 Abs 14 S.KBBG; oderder Einsatz als Pädagogin oder Pädagoge in einer Kleinkindgruppe, alterserweiterten Gruppe oder Schulkindgruppe nach dem S.KBBG und die erfolgreiche Absolvierung einer der Ausbildungen gemäß Paragraph 73, Absatz 11, oder Paragraph 73, Absatz 14, S.KBBG; oder
  2. 2.Ziffer 2der Einsatz als pädagogische Zusatzkraft in einer Einrichtung nach dem S.KBBG und die Absolvierung der dreijährigen Fachschule für pädagogische Assistenzberufe in der Elementarpädagogik.

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 (Gem-VBG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig von 01.01.2029 bis 15.07.2026 zuletzt geändert durch LGBl Nr 101/2023
  3. § 0 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch LGBl Nr 66/2026
  4. § 0 gültig von 16.07.2026 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch LGBl Nr 66/2026
  5. § 0 gültig von 01.09.2025 bis 15.07.2026 zuletzt geändert durch LGBl Nr 76/2025
  6. § 0 gültig von 01.01.2024 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 101/2023
  7. § 0 gültig von 08.07.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 46/2023
  8. § 0 gültig von 01.01.2023 bis 07.07.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 118/2022
  9. § 0 gültig von 01.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch LGBl Nr 121/2022
  10. § 0 gültig von 13.10.2022 bis 30.11.2022 zuletzt geändert durch LGBl Nr 79/2022
  11. § 0 gültig von 01.09.2022 bis 12.10.2022 zuletzt geändert durch LGBl Nr 118/2022
  12. § 0 gültig von 01.04.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch LGBl Nr 22/2022
  13. § 0 gültig von 01.01.2022 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch LGBl Nr 118/2022
  14. § 0 gültig von 01.05.2019 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch LGBl Nr 107/2018
  15. § 0 gültig von 23.11.2018 bis 30.04.2019 zuletzt geändert durch LGBl Nr 82/2018
  16. § 0 gültig von 01.01.2016 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch LGBl Nr 117/2015
  17. § 0 gültig von 01.07.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch LGBl Nr 28/2014
  18. § 0 gültig von 01.06.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch LGBl Nr 35/2014
  19. § 0 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch LGBl Nr 114/2011
  20. § 0 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch LGBl Nr 53/2011

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

         § 1      Anwendungsbereich Paragraph eins A, n, w, e, n, d, u, n, g, s, b, e, r, e, i, c, h

         § 2      Einschränkung und Erweiterung des Anwendungsbereichs durch Verordnung Paragraph 2 E, i, n, s, c, h, r, ä, n, k, u, n, g und Erweiterung des Anwendungsbereichs durch Verordnung

         § 3      Begriffsbestimmungen Paragraph 3 B, e, g, r, i, f, f, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n

         § 4      Stellenplan und Planstellen Paragraph 4 S, t, e, l, l, e, n, p, l, a, n und Planstellen

2. Abschnitt

Eignungsausbildung

         § 5      (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2011) Paragraph 5 (, A, n, m, :, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 114 aus 2011,)

         § 6      (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2011) Paragraph 6 (, A, n, m, :, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 114 aus 2011,)

         § 7      (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2011) Paragraph 7 (, A, n, m, :, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 114 aus 2011,)

3. Abschnitt

Aufnahme von Vertragsbediensteten

         § 8      Voraussetzungen Paragraph 8 römisch fünf, o, r, a, u, s, s, e, t, z, u, n, g, e, n

         § 9      Übernahme aus einem anderen Gemeindedienstverhältnis Paragraph 9 Ü, b, e, r, n, a, h, m, e, aus einem anderen Gemeindedienstverhältnis

         § 9a    Betriebsübergang Paragraph 9 a, B, e, t, r, i, e, b, s, ü, b, e, r, g, a, n, g

         § 10    Dienstvertrag Paragraph 10 D, i, e, n, s, t, v, e, r, t, r, a, g

         § 10a   Probezeit Paragraph 10 a, P, r, o, b, e, z, e, i, t

         § 10b   Informationen zum Dienstverhältnis Paragraph 10 b, römisch eins n, f, o, r, m, a, t, i, o, n, e, n, zum Dienstverhältnis

         § 10c   Bereitstellung von Informationen Paragraph 10 c, B, e, r, e, i, t, s, t, e, l, l, u, n, g, von Informationen

         § 10d   Information über Änderungen des Dienstverhältnisses Paragraph 10 d, römisch eins n, f, o, r, m, a, t, i, o, n, über Änderungen des Dienstverhältnisses

         § 11    Befristung von Dienstverhältnissen Paragraph 11 B, e, f, r, i, s, t, u, n, g, von Dienstverhältnissen

4. Abschnitt

Dienstliche Aus- und Fortbildung

         § 12    Ziel und Gliederung der Aus- und Fortbildung; Aufgabe der Gemeinde Paragraph 12 Z, i, e, l und Gliederung der Aus- und Fortbildung; Aufgabe der Gemeinde

         § 12a   Ziel der Grundausbildung Paragraph 12 a, Z, i, e, l, der Grundausbildung

         § 12b   Ersatz der Grundausbildung Paragraph 12 b, E, r, s, a, t, z, der Grundausbildung

         § 12c   Ausbildungslehrgänge Paragraph 12 c, A, u, s, b, i, l, d, u, n, g, s, l, e, h, r, g, ä, n, g, e

         § 12d   Zulassung zur Grundausbildung Paragraph 12 d, Z, u, l, a, s, s, u, n, g, zur Grundausbildung

         § 12e   Prüfungskommission Paragraph 12 e, P, r, ü, f, u, n, g, s, k, o, m, m, i, s, s, i, o, n

         § 12f   Prüfungsverfahren Paragraph 12 f, P, r, ü, f, u, n, g, s, v, e, r, f, a, h, r, e, n

         § 12g   Fortbildung und Führungskräfteschulung Paragraph 12 g, F, o, r, t, b, i, l, d, u, n, g und Führungskräfteschulung

         § 12h   Facharbeiter-Aufstiegsprüfung Paragraph 12 h, F, a, c, h, a, r, b, e, i, t, e, r, -, A, u, f, s, t, i, e, g, s, p, r, ü, f, u, n, g

5. Abschnitt

Verwendung der oder des Vertragsbediensteten

         § 13    Verwendung der Vertragsbediensteten Paragraph 13 römisch fünf, e, r, w, e, n, d, u, n, g, der Vertragsbediensteten

         § 14    Dienstzuweisung Paragraph 14 D, i, e, n, s, t, z, u, w, e, i, s, u, n, g

         § 15    Entsendung Paragraph 15 E, n, t, s, e, n, d, u, n, g

         § 16    Verwendungsbeschränkungen Paragraph 16 römisch fünf, e, r, w, e, n, d, u, n, g, s, b, e, s, c, h, r, ä, n, k, u, n, g, e, n

         § 16a   Befristung von Führungs- und Leitungsfunktionen, Abberufung aus Führungs- und Leitungsfunktionen Paragraph 16 a, B, e, f, r, i, s, t, u, n, g, von Führungs- und Leitungsfunktionen, Abberufung aus Führungs- und Leitungsfunktionen

6. Abschnitt

Pflichten der oder des Vertragsbediensteten

         § 17    Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung Paragraph 17 A, l, l, g, e, m, e, i, n, e, Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

         § 18    Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten Paragraph 18 D, i, e, n, s, t, p, f, l, i, c, h, t, e, n, gegenüber Vorgesetzten

         § 19    Dienstpflichten der Vorgesetzten, Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter Paragraph 19 D, i, e, n, s, t, p, f, l, i, c, h, t, e, n, der Vorgesetzten, Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter

         § 20    Geheimhaltung Paragraph 20 G, e, h, e, i, m, h, a, l, t, u, n, g

         § 21    Befangenheit Paragraph 21 B, e, f, a, n, g, e, n, h, e, i, t

         § 22    Meldepflichten Paragraph 22 M, e, l, d, e, p, f, l, i, c, h, t, e, n

         § 22a   Schutz vor Benachteiligung Paragraph 22 a, S, c, h, u, t, z, vor Benachteiligung

         § 23    Dienstweg Paragraph 23 D, i, e, n, s, t, w, e, g

         § 24    Nebenbeschäftigung Paragraph 24 N, e, b, e, n, b, e, s, c, h, ä, f, t, i, g, u, n, g

         § 25    Gutachten Paragraph 25 G, u, t, a, c, h, t, e, n

         § 26    Geschenkannahme Paragraph 26 G, e, s, c, h, e, n, k, a, n, n, a, h, m, e

         § 27    Dienstverhinderung Paragraph 27 D, i, e, n, s, t, v, e, r, h, i, n, d, e, r, u, n, g

         § 27a   Wiedereingliederungsteilzeit Paragraph 27 a, W, i, e, d, e, r, e, i, n, g, l, i, e, d, e, r, u, n, g, s, t, e, i, l, z, e, i, t

7. Abschnitt

Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung

         § 28    Begriffsbestimmungen Paragraph 28 B, e, g, r, i, f, f, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n

         § 29    Dienstplan Paragraph 29 D, i, e, n, s, t, p, l, a, n

         § 30    Überstunden Paragraph 30 Ü, b, e, r, s, t, u, n, d, e, n

         § 31    Höchstgrenzen der Dienstzeit Paragraph 31 H, ö, c, h, s, t, g, r, e, n, z, e, n, der Dienstzeit

         § 32    Ruhepausen Paragraph 32 R, u, h, e, p, a, u, s, e, n

         § 33    Tägliche Ruhezeiten, Wochenruhezeit Paragraph 33 T, ä, g, l, i, c, h, e, Ruhezeiten, Wochenruhezeit

         § 34    Nachtarbeit Paragraph 34 N, a, c, h, t, a, r, b, e, i, t

         § 35    Ausnahmebestimmungen Paragraph 35 A, u, s, n, a, h, m, e, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n

         § 36    Bereitschaft und Journaldienst Paragraph 36 B, e, r, e, i, t, s, c, h, a, f, t und Journaldienst

         § 37a   Pflegeteilzeit Paragraph 37 a, P, f, l, e, g, e, t, e, i, l, z, e, i, t

         § 37b   (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2026) Paragraph 37 b, (, A, n, m, :, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2026,)

         § 38    Ausmaß des Erholungsurlaubs Paragraph 38 A, u, s, m, a, ß, des Erholungsurlaubs

         § 38a   Dienstfreistellung in Kinderbetreuungseinrichtungen Paragraph 38 a, D, i, e, n, s, t, f, r, e, i, s, t, e, l, l, u, n, g, in Kinderbetreuungseinrichtungen

         § 39    Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit Behinderung Paragraph 39 E, r, h, ö, h, u, n, g, des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit Behinderung

         § 40    Erholungsurlaub bei Fünftagewoche Paragraph 40 E, r, h, o, l, u, n, g, s, u, r, l, a, u, b, bei Fünftagewoche

         § 41    Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden Paragraph 41 U, m, r, e, c, h, n, u, n, g, des Urlaubsausmaßes in Stunden

         § 42    Verbrauch des Erholungsurlaubs Paragraph 42 römisch fünf, e, r, b, r, a, u, c, h, des Erholungsurlaubs

         § 43    Verfall des Erholungsurlaubs Paragraph 43 römisch fünf, e, r, f, a, l, l, des Erholungsurlaubs

         § 44    Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche Paragraph 44 römisch fünf, o, r, g, r, i, f, f, auf künftige Urlaubsansprüche

         § 45    Erkrankung oder Unfall während des Erholungsurlaubs Paragraph 45 E, r, k, r, a, n, k, u, n, g, oder Unfall während des Erholungsurlaubs

         § 46    Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des Urlaubsantritts Paragraph 46 U, n, t, e, r, b, r, e, c, h, u, n, g, des Erholungsurlaubs und Verhinderung des Urlaubsantritts

         § 47    Entschädigung für den Erholungsurlaub Paragraph 47 E, n, t, s, c, h, ä, d, i, g, u, n, g, für den Erholungsurlaub

         § 48    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2026) Paragraph 48 (, A, n, m, :, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2026,)

         § 49    Sonderurlaub Paragraph 49 S, o, n, d, e, r, u, r, l, a, u, b

         § 49a   Dienstfreistellung Paragraph 49 a, D, i, e, n, s, t, f, r, e, i, s, t, e, l, l, u, n, g

         § 50    Karenzurlaub Paragraph 50 K, a, r, e, n, z, u, r, l, a, u, b

         § 51    Berücksichtigung des Karenzurlaubs und der Karenz für zeitabhängige Rechte Paragraph 51 B, e, r, ü, c, k, s, i, c, h, t, i, g, u, n, g, des Karenzurlaubs und der Karenz für zeitabhängige Rechte

         § 52    Auswirkungen des Karenzurlaubs und der Karenz auf den Arbeitsplatz Paragraph 52 A, u, s, w, i, r, k, u, n, g, e, n, des Karenzurlaubs und der Karenz auf den Arbeitsplatz

         § 52a   Frühkarenzurlaub Paragraph 52 a, F, r, ü, h, k, a, r, e, n, z, u, r, l, a, u, b

         § 53    Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung oder eines pflegebedürftigen Angehörigen Paragraph 53 K, a, r, e, n, z, u, r, l, a, u, b, zur Pflege eines Kindes mit Behinderung oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

         § 54    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2026) Paragraph 54 (, A, n, m, :, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2026,)

         § 55    Pflegefreistellung Paragraph 55 P, f, l, e, g, e, f, r, e, i, s, t, e, l, l, u, n, g

         § 55a   Familienhospizfreistellung Paragraph 55 a, F, a, m, i, l, i, e, n, h, o, s, p, i, z, f, r, e, i, s, t, e, l, l, u, n, g

         § 55b   Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalten Paragraph 55 b, B, e, g, l, e, i, t, u, n, g, von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalten

         § 56    Dienstfreistellung für Kuraufenthalte und Aufenthalte in Rehabilitationszentren Paragraph 56 D, i, e, n, s, t, f, r, e, i, s, t, e, l, l, u, n, g, für Kuraufenthalte und Aufenthalte in Rehabilitationszentren

8. Abschnitt

Vertragsbedienstete in politischen Funktionen

         § 57    Freie Zeit bei Wahlwerbung Paragraph 57 F, r, e, i, e, Zeit bei Wahlwerbung

         § 58    Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag Paragraph 58 D, i, e, n, s, t, f, r, e, i, s, t, e, l, l, u, n, g und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag

         § 59    Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter anderer Funktionen Paragraph 59 A, u, ß, e, r, d, i, e, n, s, t, s, t, e, l, l, u, n, g, wegen Ausübung bestimmter anderer Funktionen

         § 60    Dienstfreistellung wegen Ausübung von Gemeindefunktionen Paragraph 60 D, i, e, n, s, t, f, r, e, i, s, t, e, l, l, u, n, g, wegen Ausübung von Gemeindefunktionen

9. Abschnitt

Bezüge der Vertragsbediensteten

1. Unterabschnitt

Monatsentgelt und Zulagen

         § 61    Bestandteile des Monatsbezugs Paragraph 61 B, e, s, t, a, n, d, t, e, i, l, e, des Monatsbezugs

         § 62    Entlohnungsschemas, Entlohnungsgruppen, Dienstklassen und Erfahrungsstufen Paragraph 62 E, n, t, l, o, h, n, u, n, g, s, s, c, h, e, m, a, s,, Entlohnungsgruppen, Dienstklassen und Erfahrungsstufen

         § 63    Entlohnungsgruppen und Monatsentgelt des Entlohnungsschemas VD Paragraph 63 E, n, t, l, o, h, n, u, n, g, s, g, r, u, p, p, e, n und Monatsentgelt des Entlohnungsschemas VD

         § 64    Entlohnungsgruppen und Monatsentgelt des Entlohnungsschemas HD Paragraph 64 E, n, t, l, o, h, n, u, n, g, s, g, r, u, p, p, e, n und Monatsentgelt des Entlohnungsschemas HD

         § 65    Entlohnungsgruppen und Monatsentgelt des Entlohnungsschemas KD Paragraph 65 E, n, t, l, o, h, n, u, n, g, s, g, r, u, p, p, e, n und Monatsentgelt des Entlohnungsschemas KD

         § 65a   Entlohnung von Ferialkräften Paragraph 65 a, E, n, t, l, o, h, n, u, n, g, von Ferialkräften

         § 66    Verwaltungsdienstzulage, Leistungszulage Paragraph 66 römisch fünf, e, r, w, a, l, t, u, n, g, s, d, i, e, n, s, t, z, u, l, a, g, e,, Leistungszulage

         § 67    Pflegedienstzulage, Ergänzungszulage Paragraph 67 P, f, l, e, g, e, d, i, e, n, s, t, z, u, l, a, g, e,, Ergänzungszulage

         § 68    Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage Paragraph 68 P, f, l, e, g, e, d, i, e, n, s, t, -, C, h, a, r, g, e, n, z, u, l, a, g, e,, Ergänzungszulage

         § 69    Sonderausbildungszulage für Vertragsbedienstete in Krankenanstalten Paragraph 69 S, o, n, d, e, r, a, u, s, b, i, l, d, u, n, g, s, z, u, l, a, g, e, für Vertragsbedienstete in Krankenanstalten

         § 70    Verwendungszulage Paragraph 70 römisch fünf, e, r, w, e, n, d, u, n, g, s, z, u, l, a, g, e

         § 71    Verwendungsabgeltung Paragraph 71 römisch fünf, e, r, w, e, n, d, u, n, g, s, a, b, g, e, l, t, u, n, g

         § 72    Dienstalterszulage, Dienstzulage und Wachdienstzulage für den Wachdienst, Teuerungszulagen Paragraph 72 D, i, e, n, s, t, a, l, t, e, r, s, z, u, l, a, g, e,, Dienstzulage und Wachdienstzulage für den Wachdienst, Teuerungszulagen

         § 72a   Teuerungsprämien Paragraph 72 a, T, e, u, e, r, u, n, g, s, p, r, ä, m, i, e, n

         § 73    Zulagen für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas KD Paragraph 73 Z, u, l, a, g, e, n, für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas KD

         § 74    Kinderzulage Paragraph 74 K, i, n, d, e, r, z, u, l, a, g, e

2. Unterabschnitt

Vorrückung, Besoldungsdienstalter, Überstellung

         § 75    Vorrückung in höhere Erfahrungsstufen Paragraph 75 römisch fünf, o, r, r, ü, c, k, u, n, g, in höhere Erfahrungsstufen

         § 76    Besoldungsdienstalter Paragraph 76 B, e, s, o, l, d, u, n, g, s, d, i, e, n, s, t, a, l, t, e, r

         § 77    Überstellung Paragraph 77 Ü, b, e, r, s, t, e, l, l, u, n, g

         § 78    Erhöhung der Bezüge Paragraph 78 E, r, h, ö, h, u, n, g, der Bezüge

2a. Unterabschnitt

Beförderungen

         § 79    Allgemeine Bestimmungen über Beförderungen Paragraph 79 A, l, l, g, e, m, e, i, n, e, Bestimmungen über Beförderungen

         § 80    Beförderungen im Entlohnungsschema VD Paragraph 80 B, e, f, ö, r, d, e, r, u, n, g, e, n, im Entlohnungsschema VD

         § 81    Beförderungstabellen des Entlohnungsschemas VD Paragraph 81 B, e, f, ö, r, d, e, r, u, n, g, s, t, a, b, e, l, l, e, n, des Entlohnungsschemas VD

         § 82    Beförderungs-Ergänzungszulage für Amtsleiterinnen und Amtsleiter Paragraph 82 B, e, f, ö, r, d, e, r, u, n, g, s, -, E, r, g, ä, n, z, u, n, g, s, z, u, l, a, g, e, für Amtsleiterinnen und Amtsleiter

         § 83    Beförderungen im Entlohnungsschema HD Paragraph 83 B, e, f, ö, r, d, e, r, u, n, g, e, n, im Entlohnungsschema HD

3. Unterabschnitt

Anfall, Einstellung und Entfall des Monatsbezugs

         § 84    Anfall und Einstellung des Monatsbezugs Paragraph 84 A, n, f, a, l, l und Einstellung des Monatsbezugs

         § 85    Präsenzdienst, Fortzahlung der Bezüge Paragraph 85 P, r, ä, s, e, n, z, d, i, e, n, s, t,, Fortzahlung der Bezüge

         § 86    Auszahlung Paragraph 86 A, u, s, z, a, h, l, u, n, g

         § 87    Verjährung Paragraph 87 römisch fünf, e, r, j, ä, h, r, u, n, g

         § 88    Abzug von Beiträgen Paragraph 88 A, b, z, u, g, von Beiträgen

         § 89    Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten Paragraph 89 E, n, t, l, o, h, n, u, n, g, der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

10. Abschnitt

Nebengebühren

         § 90    Arten der Nebengebühren, Pauschalierung Paragraph 90 A, r, t, e, n, der Nebengebühren, Pauschalierung

         § 91    Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung Paragraph 91 N, e, b, e, n, g, e, b, ü, h, r, e, n, bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung

         § 92    Überstundenvergütung Paragraph 92 Ü, b, e, r, s, t, u, n, d, e, n, v, e, r, g, ü, t, u, n, g

         § 93    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 35/2014) Paragraph 93 (, A, n, m, :, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2014,)

         § 94    Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) Paragraph 94 S, o, n, n, - und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

         § 95    Journaldienstzulage Paragraph 95 J, o, u, r, n, a, l, d, i, e, n, s, t, z, u, l, a, g, e

         § 96    Bereitschaftsentschädigung Paragraph 96 B, e, r, e, i, t, s, c, h, a, f, t, s, e, n, t, s, c, h, ä, d, i, g, u, n, g

         § 97    Mehrleistungszulage Paragraph 97 M, e, h, r, l, e, i, s, t, u, n, g, s, z, u, l, a, g, e

         § 98    Belohnung Paragraph 98 B, e, l, o, h, n, u, n, g

         § 99    Erschwerniszulage Paragraph 99 E, r, s, c, h, w, e, r, n, i, s, z, u, l, a, g, e

         § 100   Gefahrenzulage Paragraph 100 G, e, f, a, h, r, e, n, z, u, l, a, g, e

         § 101   Aufwandsentschädigung Paragraph 101 A, u, f, w, a, n, d, s, e, n, t, s, c, h, ä, d, i, g, u, n, g

         § 102   Fehlgeldentschädigung Paragraph 102 F, e, h, l, g, e, l, d, e, n, t, s, c, h, ä, d, i, g, u, n, g

         § 103   Jobticket und Fahrtkostenzuschuss Paragraph 103 J, o, b, t, i, c, k, e, t und Fahrtkostenzuschuss

         § 104   Jubiläumszuwendung Paragraph 104 J, u, b, i, l, ä, u, m, s, z, u, w, e, n, d, u, n, g

         § 105   Reisegebühren Paragraph 105 R, e, i, s, e, g, e, b, ü, h, r, e, n

         § 105a  Nebentätigkeitsvergütung Paragraph 105 a, N, e, b, e, n, t, ä, t, i, g, k, e, i, t, s, v, e, r, g, ü, t, u, n, g

         § 106   Weitere Nebengebühren Paragraph 106 W, e, i, t, e, r, e, Nebengebühren

11. Abschnitt

Weitere Leistungen der Gemeinde

         § 107   Sachleistungen Paragraph 107 S, a, c, h, l, e, i, s, t, u, n, g, e, n

         § 107a  (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 101/2023) Paragraph 107 a, (, A, n, m, :, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2023,)

         § 108   Vorschuss, Geldaushilfe und sonstige freiwillige Leistungen Paragraph 108 römisch fünf, o, r, s, c, h, u, s, s,, Geldaushilfe und sonstige freiwillige Leistungen

         § 109   Dienst- und Naturalwohnungen Paragraph 109 D, i, e, n, s, t, - und Naturalwohnungen

         § 110   Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen Paragraph 110 römisch fünf, e, r, g, ü, t, u, n, g, für Dienst- und Naturalwohnungen

         § 111   Betriebskosten Paragraph 111 B, e, t, r, i, e, b, s, k, o, s, t, e, n

         § 112   Abrechnung Paragraph 112 A, b, r, e, c, h, n, u, n, g

         § 113   Ansprüche bei Dienstverhinderung Paragraph 113 A, n, s, p, r, ü, c, h, e, bei Dienstverhinderung

12. Abschnitt

Enden des Dienstverhältnisses

         § 114   Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses Paragraph 114 G, r, ü, n, d, e, für das Enden des Dienstverhältnisses

         § 115   Zeugnis Paragraph 115 Z, e, u, g, n, i, s

         § 116   Kündigung Paragraph 116 K, ü, n, d, i, g, u, n, g

         § 117   Kündigungsfristen Paragraph 117 K, ü, n, d, i, g, u, n, g, s, f, r, i, s, t, e, n

         § 118   Sonderurlaub für Arbeitssuche Paragraph 118 S, o, n, d, e, r, u, r, l, a, u, b, für Arbeitssuche

         § 119   Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses Paragraph 119 römisch fünf, o, r, z, e, i, t, i, g, e, Auflösung des Dienstverhältnisses

         § 120   Abfertigung Paragraph 120 A, b, f, e, r, t, i, g, u, n, g

         § 120a  Betriebliche Mitarbeitervorsorge Paragraph 120 a, B, e, t, r, i, e, b, l, i, c, h, e, Mitarbeitervorsorge

13. Abschnitt

         § 121   Sondervertragliche Festlegungen Paragraph 121 S, o, n, d, e, r, v, e, r, t, r, a, g, l, i, c, h, e, Festlegungen

14. Abschnitt

Schlussbestimmungen

         § 122   Bestimmungen über Mutterschutz, Karenz und Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft Paragraph 122 B, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n, über Mutterschutz, Karenz und Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft

         § 123   Arbeitsplatzsicherung Paragraph 123 A, r, b, e, i, t, s, p, l, a, t, z, s, i, c, h, e, r, u, n, g

         § 124   Ermächtigung zur Datenverarbeitung Paragraph 124 E, r, m, ä, c, h, t, i, g, u, n, g, zur Datenverarbeitung

         § 125   Pensionskassenverträge Paragraph 125 P, e, n, s, i, o, n, s, k, a, s, s, e, n, v, e, r, t, r, ä, g, e

         § 126   Eigener Wirkungsbereich, aufsichtsbehördliche Genehmigung; Rückwirkung von Verordnungen Paragraph 126 E, i, g, e, n, e, r, Wirkungsbereich, aufsichtsbehördliche Genehmigung; Rückwirkung von Verordnungen

         § 127   Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht Paragraph 127 römisch fünf, e, r, w, e, i, s, u, n, g, e, n, auf Bundes- und Unionsrecht

         § 127a  Umsetzungshinweis Paragraph 127 a, U, m, s, e, t, z, u, n, g, s, h, i, n, w, e, i, s

         § 128   In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen Paragraph 128 römisch eins, n, - und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

         § 129   Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu Paragraph 129 römisch eins, n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n, novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

         § 130   Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab der Novelle LGBl Nr 51/2010 Paragraph 130 römisch eins, n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n und Übergangsbestimmungen ab der Novelle Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2010,

         § 131   Überleitung bestehender Dienstverhältnisse Paragraph 131 Ü, b, e, r, l, e, i, t, u, n, g, bestehender Dienstverhältnisse

Anlage

Einreihung von Vertragsbediensteten

1. Abschnitt

Entlohungsschema VD

         § 1      Entlohnungsgruppe a (Höherer Dienst) Paragraph eins E, n, t, l, o, h, n, u, n, g, s, g, r, u, p, p, e, a (Höherer Dienst)

         § 1a    Entlohnungsgruppe fh (Fachhochschuldienst) Paragraph eins a, E, n, t, l, o, h, n, u, n, g, s, g, r, u, p, p, e, fh (Fachhochschuldienst)

         § 2      Entlohnungsgruppe b (Gehobener Dienst) Paragraph 2 E, n, t, l, o, h, n, u, n, g, s, g, r, u, p, p, e, b (Gehobener Dienst)

         § 3      Entlohnungsgruppe c (Fachdienst) Paragraph 3 E, n, t, l, o, h, n, u, n, g, s, g, r, u, p, p, e, c (Fachdienst)

         § 4      Entlohnungsgruppe d (Mittlerer Dienst) Paragraph 4 E, n, t, l, o, h, n, u, n, g, s, g, r, u, p, p, e, d (Mittlerer Dienst)

         § 5      Entlohnungsgruppen w2 und w3 (Wachdienst) Paragraph 5 E, n, t, l, o, h, n, u, n, g, s, g, r, u, p, p, e, n, w2 und w3 (Wachdienst)

2. Abschnitt

Entlohungsschema HD

         § 6      Einreihungserfordernisse Paragraph 6 E, i, n, r, e, i, h, u, n, g, s, e, r, f, o, r, d, e, r, n, i, s, s, e

         § 7      Nachweis eines Lehrberufs Paragraph 7 N, a, c, h, w, e, i, s, eines Lehrberufs

3. Abschnitt

Entlohnungsschema KD

         § 8      Entlohnungsgruppe kp Paragraph 8 E, n, t, l, o, h, n, u, n, g, s, g, r, u, p, p, e, kp

         § 8a    Entlohnungsgruppe gp Paragraph 8 a, E, n, t, l, o, h, n, u, n, g, s, g, r, u, p, p, e, gp

         § 9      Entlohnungsgruppe bö Paragraph 9 E, n, t, l, o, h, n, u, n, g, s, g, r, u, p, p, e, bö

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