§ 14 Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Dienstzuweisung

 

§ 14

 

(1) Die Dienstzuweisung ist die Zurverfügungstellung einer oder eines Vertragsbediensteten zur Dienstleistung an einen von der Dienstgebergemeinde verschiedenen Rechtsträger, der die zugewiesenen Vertragsbediensteten zur Dienstleistung einsetzt.

 

(2) Dienstzuweisungen sind zulässig, wenn sie im Interesse der Gemeinde liegen und

1.

Aufgaben, die bisher von der Gemeinde durch die von der Dienstzuweisung betroffenen Vertragsbediensteten zur Gänze oder überwiegend besorgt werden, durch einen anderen Rechtsträger besorgt werden sollen;

2.

ein Betrieb der Gemeinde auf eine andere Inhaberin bzw einen anderen Inhaber (Erwerber) übergeht (§ 9a) oder

3.

die von der Dienstzuweisung betroffenen Vertragsbediensteten dieser schriftlich zustimmen.

 

(3) Über die Dienstzuweisung ist zwischen der Gemeinde und dem Rechtsträger (Abs 2 Z 1) bzw dem Erwerber (Abs 2 Z 2) eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

1.

den Zweck und die Dauer der Dienstzuweisung;

2.

die Verpflichtung des Rechtsträgers bzw Erwerbers, für die betroffenen Bediensteten während der Dauer der Dienstzuweisung die nach arbeitnehmer- oder bedienstetenschutzrechtlichen Bestimmungen die Gemeinde treffenden Verpflichtungen wahrzunehmen;

3.

Festlegungen über die Haftung des Rechtsträgers oder des Erwerbers für allenfalls die Gemeinde treffende Verpflichtungen nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, dem Organhaftpflichtgesetz, dem Amtshaftungsgesetz sowie den Dienstnehmerschutzvorschriften.

 

(4) Während einer Dienstzuweisung unterliegt die oder der Vertragsbedienstete den fachlichen und dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers bzw des Erwerbers. Die diensthoheitlichen Befugnisse der Gemeinde bleiben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Art 118 Abs 7 B-VG unberührt, insbesondere sind die für Personalangelegenheiten zuständigen Organe des Rechtsträgers bzw des Erwerbers an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Nähere Bestimmungen über die Ausübung der Diensthoheit einschließlich der zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Sanktionen sind in der Vereinbarung (Abs 3) festzulegen.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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