§ 9a Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Geht ein Unternehmen, ein Betrieb oder ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinn des Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 127a Z 5) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf eine Gemeinde über, gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsübergangs ausscheidet, auf die Gemeinde über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen bzw -nehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz.Geht ein Unternehmen, ein Betrieb oder ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinn des Artikel eins, der Richtlinie 2001/23/EG (Paragraph 127 a, Ziffer 5,) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf eine Gemeinde über, gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsübergangs ausscheidet, auf die Gemeinde über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen bzw -nehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht:Absatz eins, gilt nicht:
    1. 1.Ziffer einsfür die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen und -nehmern zu Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit;
    2. 2.Ziffer 2im Fall des Konkurses des Veräußerers;
    3. 3.Ziffer 3bei der Übertragung von Aufgaben im Zug einer Umstrukturierung von Verwaltungsbehörden oder bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer Behörde auf eine andere.
  3. (3)Absatz 3,Soweit die gemäß Abs 1 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil der in den Gemeindedienst übernommenen Bediensteten abweichen, gelten sie für mindestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs als gemäß § 121 getroffene Vereinbarungen. Nach Ablauf eines Jahres ab Betriebsübergang kann der Dienstgeber den Bediensteten die Umstellung auf eine ohne Anwendung des § 121 diesem Gesetz entsprechende Besoldung anbieten. Wird diese Umstellung von der oder dem Bediensteten abgelehnt, kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis unter Einhaltung der im § 117 festgelegten Fristen kündigen. Abs 7 steht einer solchen Kündigung nicht entgegen.Soweit die gemäß Absatz eins, übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil der in den Gemeindedienst übernommenen Bediensteten abweichen, gelten sie für mindestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs als gemäß Paragraph 121, getroffene Vereinbarungen. Nach Ablauf eines Jahres ab Betriebsübergang kann der Dienstgeber den Bediensteten die Umstellung auf eine ohne Anwendung des Paragraph 121, diesem Gesetz entsprechende Besoldung anbieten. Wird diese Umstellung von der oder dem Bediensteten abgelehnt, kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis unter Einhaltung der im Paragraph 117, festgelegten Fristen kündigen. Absatz 7, steht einer solchen Kündigung nicht entgegen.
  4. (4)Absatz 4,Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinn des Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 127a Z 5) von der Gemeinde auf einen anderen Inhaber (Erwerber) über, bleibt die Stellung der Gemeinde als Dienstgeberin der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dem veräußerten Unternehmen, Betrieb, Unternehmens- oder Betriebsteil zur Dienstleistung zugeteilten Vertragsbediensteten außer im Fall des Abs. 5 unverändert. Die betroffenen Bediensteten können dem Erwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 zur Dienstleistung zugewiesen werden.Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinn des Artikel eins, der Richtlinie 2001/23/EG (Paragraph 127 a, Ziffer 5,) von der Gemeinde auf einen anderen Inhaber (Erwerber) über, bleibt die Stellung der Gemeinde als Dienstgeberin der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dem veräußerten Unternehmen, Betrieb, Unternehmens- oder Betriebsteil zur Dienstleistung zugeteilten Vertragsbediensteten außer im Fall des Absatz 5, unverändert. Die betroffenen Bediensteten können dem Erwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 14, zur Dienstleistung zugewiesen werden.
  5. (5)Absatz 5,Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil von der Gemeinde auf eine andere Gemeinde oder einen Gemeindeverband über, gehen die Rechte und Pflichten der Gemeinde aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Dienstverhältnis auf die Gemeinde bzw den Gemeindeverband über. Die betroffenen Bediensteten sind ab diesem Zeitpunkt Bedienstete der anderen Gemeinde bzw des Gemeindeverbandes.
  6. (6)Absatz 6,Die Gemeinde hat die für die gemäß Abs. 1 betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen und -nehmer sowie für die gemäß Abs. 4 betroffenen Vertragsbediensteten zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmerinnen- und -nehmervertretung bis spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Betriebsübergang über Folgendes zu informieren:Die Gemeinde hat die für die gemäß Absatz eins, betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen und -nehmer sowie für die gemäß Absatz 4, betroffenen Vertragsbediensteten zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmerinnen- und -nehmervertretung bis spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Betriebsübergang über Folgendes zu informieren:
    1. 1.Ziffer einsden Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt des Übergangs;
    2. 2.Ziffer 2den Grund für den Übergang;
    3. 3.Ziffer 3die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Vertragsbediensteten;
    4. 4.Ziffer 4die für die Vertragsbediensteten in Aussicht genommenen Maßnahmen, zB eine allfällige Dienstzuweisung von Vertragsbediensteten an den Erwerber des Betriebes.
    Bestehen keine zuständigen Organe der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung, sind diese Informationen allen betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen und -nehmern zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7,Ein Betriebsübergang ist kein Kündigungsgrund gemäß § 116.Ein Betriebsübergang ist kein Kündigungsgrund gemäß Paragraph 116,
In Kraft seit 16.07.2026 bis 31.12.9999
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