§ 12b Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Grundausbildung wird ersetzt:
    1. 1.Ziffer einsdurch die erfolgreiche Absolvierung einer dienstlichen Ausbildung des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde,
      1. a)Litera adie für eine vergleichbare Verwendung im Verwaltungsdienst vorgesehen ist oder war und
      2. b)Litera bbei der die Gegenstände „Österreichisches Verfassungsrecht (einschließlich des Rechts der Europäischen Union)“ und „Verwaltungsverfahrensrecht“ oder „Abgabenverfahrensrecht“ in einer Lehrveranstaltung unterrichtet worden sind und Gegenstand einer Prüfung waren;
    2. 2.Ziffer 2durch die erfolgreiche Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung gemäß Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, der Notariatsprüfung gemäß Notariatsprüfungsgesetz oder der Richteramtsprüfung gemäß Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz;
    3. 3.Ziffer 3durch Erfüllung der Einreihungserfordernisse gemäß den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 3 oder 3 Abs 5 der Anlage für die entsprechende Verwendung.durch Erfüllung der Einreihungserfordernisse gemäß den Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz 3, oder 3 Absatz 5, der Anlage für die entsprechende Verwendung.
  2. (1a)Absatz eins a,Vertragsbedienstete, auf die Abs 1 Z 1 oder 2 Anwendung findet, haben die Ausbildungsfächer „Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Gleichbehandlungsrecht) der Salzburger Gemeindevertragsbediensteten“ und „Gemeinderecht“ gemäß § 12c Abs 3 erfolgreich zu absolvieren.Vertragsbedienstete, auf die Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Anwendung findet, haben die Ausbildungsfächer „Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Gleichbehandlungsrecht) der Salzburger Gemeindevertragsbediensteten“ und „Gemeinderecht“ gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, erfolgreich zu absolvieren.
  3. (2)Absatz 2,Bei Vertragsbediensteten, die als Verwalterinnen und Verwalter eines Seniorenwohnheimes tätig sind und das Zertifikat für Heimleiterinnen und Heimleiter der Europäischen Vereinigung der Leiter und Träger von Einrichtungen der Langzeitpflege (E.D.E) vorweisen können, wird die Grundausbildung weiters durch die erfolgreich Absolvierung des Moduls „Dienst- und Besoldungsrecht“ (§ 12c Abs 3 Z 1 iVm Abs 7 Z 2) ersetzt.Bei Vertragsbediensteten, die als Verwalterinnen und Verwalter eines Seniorenwohnheimes tätig sind und das Zertifikat für Heimleiterinnen und Heimleiter der Europäischen Vereinigung der Leiter und Träger von Einrichtungen der Langzeitpflege (E.D.E) vorweisen können, wird die Grundausbildung weiters durch die erfolgreich Absolvierung des Moduls „Dienst- und Besoldungsrecht“ (Paragraph 12 c, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 7, Ziffer 2,) ersetzt.
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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