Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass die Vertragsbediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse in den im § 12c aufgezählten Wissensbereichen erwerben. Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass die Vertragsbediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse in den im Paragraph 12 c, aufgezählten Wissensbereichen erwerben.
(2)Absatz 2,Die erfolgreiche Absolvierung des Basismoduls der Grundausbildung ist im Entlohnungsschema VD eine Voraussetzung für die Beförderung und nach Maßgabe von § 3 Abs 1 bis 2 der Anlage auch für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c.Die erfolgreiche Absolvierung des Basismoduls der Grundausbildung ist im Entlohnungsschema VD eine Voraussetzung für die Beförderung und nach Maßgabe von Paragraph 3, Absatz eins bis 2 der Anlage auch für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c.
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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