Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
(1)Absatz eins,Vertragsbediensteten ist spätestens zwei Monate nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2)Absatz 2,Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen über folgende Punkte zu enthalten:
1.Ziffer einsden Namen der oder des Vertragsbediensteten und die Bezeichnung der Dienstgebergemeinde;
2.Ziffer 2den Beginn und eine allfällige Befristung des Dienstverhältnisses;
3.Ziffer 3das Beschäftigungsausmaß;
4.Ziffer 4die Festlegung des gesamten Gemeindegebietes als Dienstort (§ 13 Abs 1);die Festlegung des gesamten Gemeindegebietes als Dienstort (Paragraph 13, Absatz eins,);
5.Ziffer 5die Beschäftigungsart;
6.Ziffer 6die besoldungsmäßige Einreihung;
7.Ziffer 7die Höhe des anfänglichen Monatsbezugs als Bruttobetrag;
8.Ziffer 8den Hinweis auf die Anwendung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen auf das Dienstverhältnis;
9.Ziffer 9die zu absolvierende Grundausbildung nach § 12c samt allfälliger Frist gemäß § 12d Abs 3 letzter Satz bzw die ersatzweise Anwendung des § 12b.die zu absolvierende Grundausbildung nach Paragraph 12 c, samt allfälliger Frist gemäß Paragraph 12 d, Absatz 3, letzter Satz bzw die ersatzweise Anwendung des Paragraph 12 b,
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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