§ 4 Gem-VBG § 4

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Von der Gemeindevertretung ist jährlich ein Stellenplan nach den Bestimmungen des § 47 Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 zu beschließen, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität der Gemeinde für das betreffende Jahr bestimmt.

(2) Die Einreihung in eine Entlohnungsgruppe setzt voraus, dass für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten im Stellenplan eine der betreffenden Entlohnungsgruppe entsprechende Planstelle zur Verfügung steht.

 

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Gem-VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Gem-VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Gem-VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Gem-VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Gem-VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gem-VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Gem-VBG
§ 5 Gem-VBG