§ 4 Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Von der Gemeindevertretung ist jährlich ein Stellenplan nach den Bestimmungen des § 52 Abs 2 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 zu beschließen, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität der Gemeinde für das betreffende Jahr bestimmt.Von der Gemeindevertretung ist jährlich ein Stellenplan nach den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2, der Salzburger Gemeindeordnung 2019 zu beschließen, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität der Gemeinde für das betreffende Jahr bestimmt.
  2. (2)Absatz 2,Die Einreihung in eine Entlohnungsgruppe setzt voraus, dass für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten im Stellenplan eine der betreffenden Entlohnungsgruppe entsprechende Planstelle zur Verfügung steht.

(1) Von der Gemeindevertretung ist jährlich ein Stellenplan nach den Bestimmungen des § 47 Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 zu beschließen, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität der Gemeinde für das betreffende Jahr bestimmt.

(2) Die Einreihung in eine Entlohnungsgruppe setzt voraus, dass für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten im Stellenplan eine der betreffenden Entlohnungsgruppe entsprechende Planstelle zur Verfügung steht.

Stand vor dem 15.07.2026

In Kraft vom 01.01.2016 bis 15.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Von der Gemeindevertretung ist jährlich ein Stellenplan nach den Bestimmungen des § 52 Abs 2 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 zu beschließen, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität der Gemeinde für das betreffende Jahr bestimmt.Von der Gemeindevertretung ist jährlich ein Stellenplan nach den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2, der Salzburger Gemeindeordnung 2019 zu beschließen, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität der Gemeinde für das betreffende Jahr bestimmt.
  2. (2)Absatz 2,Die Einreihung in eine Entlohnungsgruppe setzt voraus, dass für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten im Stellenplan eine der betreffenden Entlohnungsgruppe entsprechende Planstelle zur Verfügung steht.

(1) Von der Gemeindevertretung ist jährlich ein Stellenplan nach den Bestimmungen des § 47 Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 zu beschließen, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität der Gemeinde für das betreffende Jahr bestimmt.

(2) Die Einreihung in eine Entlohnungsgruppe setzt voraus, dass für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten im Stellenplan eine der betreffenden Entlohnungsgruppe entsprechende Planstelle zur Verfügung steht.

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