§ 10 Gem-VBG § 10

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Vertragsbediensteten ist spätestens zwei Monate nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen über folgende Punkte zu enthalten:

1.

den Namen der oder des Vertragsbediensteten und die Bezeichnung der Dienstgebergemeinde;

2.

den Beginn und eine allfällige Befristung des Dienstverhältnisses;

3.

das Beschäftigungsausmaß;

4.

die Festlegung des gesamten Gemeindegebietes als Dienstort (§ 13 Abs 1);

5.

die Beschäftigungsart;

6.

die besoldungsmäßige Einreihung einschließlich Vorrückungsstichtag;

7.

die Höhe des anfänglichen Monatsbezugs als Bruttobetrag;

8.

den Hinweis auf die Anwendung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen auf das Dienstverhältnis.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2015

(1) Vertragsbediensteten ist spätestens zwei Monate nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen über folgende Punkte zu enthalten:

1.

den Namen der oder des Vertragsbediensteten und die Bezeichnung der Dienstgebergemeinde;

2.

den Beginn und eine allfällige Befristung des Dienstverhältnisses;

3.

das Beschäftigungsausmaß;

4.

die Festlegung des gesamten Gemeindegebietes als Dienstort (§ 13 Abs 1);

5.

die Beschäftigungsart;

6.

die besoldungsmäßige Einreihung einschließlich Vorrückungsstichtag;

7.

die Höhe des anfänglichen Monatsbezugs als Bruttobetrag;

8.

den Hinweis auf die Anwendung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen auf das Dienstverhältnis.

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