Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung besteht aus Ausbildungslehrgängen, die jeweils in ein Basismodul und ein Fachmodul untergliedert werden. Das Basismodul und das Fachmodul setzen sich aus einzelnen Ausbildungsfächern zusammen.
(2)Absatz 2,Folgende Ausbildungslehrgänge sind abzuhalten:
1.Ziffer einsein Lehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen a, fh und b;
2.Ziffer 2ein Lehrgang für den Verwaltungsfachdienst für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe c.
(3)Absatz 3,Das Basismodul dient der Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen Basiswissens. Dem Basismodul gehören folgende Ausbildungsfächer an:
1.Ziffer einsFinanzwirtschaft und Haushaltswesen;
2.Ziffer 2Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Gleichbehandlungsrecht) der Salzburger Gemeindevertragsbediensteten;
3.Ziffer 3Gemeinderecht;
4.Ziffer 4Österreichisches Verfassungsrecht (einschließlich der Grundzüge der Europäischen Integration, insbesondere der Organisation und Arbeitsweisen der Europäischen Union, und der Grundzüge des Gemeinderechts);
5.Ziffer 5Verwaltungsverfahrensrecht.
(4)Absatz 4,Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für die jeweilige Dienstverrichtung erforderlichen Fachwissens. Folgende Ausbildungsfächer stehen zur Auswahl:
1.Ziffer einsBesonderes Verwaltungsrecht mit Ausnahme des Wahl- und Melderechts, soweit es von Gemeinden zu vollziehen ist;
2.Ziffer 2Wahl- und Melderecht;
3.Ziffer 3Finanzverwaltung und Finanzrecht;
4.Ziffer 4Bau- und Raumordnungsrecht;
5.Ziffer 5Kanzleimanagement;
6.Ziffer 6Grundkenntnisse der Betriebsführung bzw -organisation, des Datenschutzes und einer patientinnen- und patienten- bzw bewohnerinnen- und bewohnergerechten Kommunikation in Krankenanstalten bzw Seniorenwohnheimen.
(5)Absatz 5,Die Ausbildungsfächer gemäß Abs 3 Z 1 bis 3 und Abs 4 können für die Ausbildungslehrgänge für den leitenden Verwaltungsdienst und den Verwaltungsfachdienst gemeinsam abgehalten werden. Die Ausbildungsfächer gemäß Abs 3 Z 4 und 5 sind für die Ausbildungslehrgänge jeweils getrennt abzuhalten.Die Ausbildungsfächer gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und Absatz 4, können für die Ausbildungslehrgänge für den leitenden Verwaltungsdienst und den Verwaltungsfachdienst gemeinsam abgehalten werden. Die Ausbildungsfächer gemäß Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sind für die Ausbildungslehrgänge jeweils getrennt abzuhalten.
(6)Absatz 6,Die Mindestdauer der einzelnen Ausbildungsfächer beträgt:
1.Ziffer eins8 Vortragseinheiten bei den Ausbildungsfächern gemäß Abs 3 Z 1 und Abs 4 Z 1 bis 5;8 Vortragseinheiten bei den Ausbildungsfächern gemäß Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins bis 5;
2.Ziffer 216 Vortragseinheiten bei den Ausbildungsfächern gemäß Abs 3 Z 2 und 3 sowie Abs 4 Z 6;16 Vortragseinheiten bei den Ausbildungsfächern gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4, Ziffer 6,;
3.Ziffer 38 Vortragseinheiten beim Ausbildungsfach gemäß Abs 3 Z 4 im Ausbildungslehrgang für den Verwaltungsfachdienst;8 Vortragseinheiten beim Ausbildungsfach gemäß Absatz 3, Ziffer 4, im Ausbildungslehrgang für den Verwaltungsfachdienst;
4.Ziffer 416 Vortragseinheiten bei den Ausbildungsfächern Abs 3 Z 4 und 5 im Ausbildungslehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst und beim Ausbildungsfach gemäß Abs 3 Z 5 im Ausbildungslehrgang für den Verwaltungsfachdienst.16 Vortragseinheiten bei den Ausbildungsfächern Absatz 3, Ziffer 4 und 5 im Ausbildungslehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst und beim Ausbildungsfach gemäß Absatz 3, Ziffer 5, im Ausbildungslehrgang für den Verwaltungsfachdienst.
(7)Absatz 7,Alle Ausbildungsfächer gemäß Abs 3 (Basismodul) sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu absolvieren. Von den Ausbildungsfächern gemäß Abs 4 (Fachmodul) ist von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Ausbildungsfach zu absolvieren. Die Auswahl des Ausbildungsfaches gemäß Abs 4 obliegt der oder dem Vorgesetzten unter Bedachtnahme auf die Verwendung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers des Ausbildungslehrganges. Die Dienstprüfung für Standesbeamtinnen und -beamte gemäß Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz kann als absolviertes Ausbildungsfach gemäß Abs 4 gewertet werden, sofern dies im dienstlichen Interesse liegt.Alle Ausbildungsfächer gemäß Absatz 3, (Basismodul) sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu absolvieren. Von den Ausbildungsfächern gemäß Absatz 4, (Fachmodul) ist von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Ausbildungsfach zu absolvieren. Die Auswahl des Ausbildungsfaches gemäß Absatz 4, obliegt der oder dem Vorgesetzten unter Bedachtnahme auf die Verwendung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers des Ausbildungslehrganges. Die Dienstprüfung für Standesbeamtinnen und -beamte gemäß Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz kann als absolviertes Ausbildungsfach gemäß Absatz 4, gewertet werden, sofern dies im dienstlichen Interesse liegt.
(8)Absatz 8,Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrganges für den Verwaltungsfachdienst haben bei einer allfälligen späteren Teilnahme am Lehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst die Ausbildungsfächer gemäß Abs 3 Z 4 und 5 iVm Abs 6 Z 4 zu absolvieren.Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrganges für den Verwaltungsfachdienst haben bei einer allfälligen späteren Teilnahme am Lehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst die Ausbildungsfächer gemäß Absatz 3, Ziffer 4 und 5 in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 4, zu absolvieren.
(9)Absatz 9,Die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Absolvierung der einzelnen Ausbildungsfächer ist wie folgt zu beurteilen:
1.Ziffer einsdie Ausbildungsfächer gemäß Abs 3 Z 2 bis 5 auf Grund der Mitarbeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers und der Ergebnisse von mündlichen Einzelprüfungen in jedem Ausbildungsfach;die Ausbildungsfächer gemäß Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 auf Grund der Mitarbeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers und der Ergebnisse von mündlichen Einzelprüfungen in jedem Ausbildungsfach;
2.Ziffer 2die Ausbildungsfächer gemäß Abs 3 Z 1 und Abs 4 auf Grund der Mitarbeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.die Ausbildungsfächer gemäß Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, auf Grund der Mitarbeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.
Ein Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn
a)Litera adie Vortragenden die ausreichende Mitarbeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers in den zu absolvierenden Ausbildungsfächern bestätigen;
b)Litera bdie Teilnehmerin oder der Teilnehmer in den Ausbildungsfächern jeweils zumindest zwei Drittel der Lehrgangsstunden anwesend war und
c)Litera cvon der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer alle vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.
(10)Absatz 10,Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers feststellen, dass ein Ausbildungsfach erfolgreich absolviert worden ist, obwohl sie bzw er mehr als die im Abs 9 lit b als Mindestmaß vorgesehenen Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers feststellen, dass ein Ausbildungsfach erfolgreich absolviert worden ist, obwohl sie bzw er mehr als die im Absatz 9, Litera b, als Mindestmaß vorgesehenen Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
1.Ziffer einsdie Teilnehmerin oder der Teilnehmer war auf Grund unverschuldeter und schwerwiegender Ereignisse (zB Krankheit) an der Teilnahme gehindert und
2.Ziffer 2die oder der Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit bestätigt (Abs 9 lit a). die oder der Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit bestätigt (Absatz 9, Litera a,).
(11)Absatz 11,Über die erfolgreiche Absolvierung des Basismoduls ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer eine Bestätigung und über die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungslehrgangs ein Zeugnis auszustellen. Für besoldungsrechtliche Maßnahmen ist jeweils das in der Bestätigung bzw im Zeugnis angeführte Datum der zuletzt abgelegten Prüfung maßgeblich.
(12)Absatz 12,Auf die Entschädigung der Vortragenden findet § 12e Abs 8 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe der Entschädigung je Vortragseinheit von 45 Minuten festzulegen ist und bei der Festlegung auf den mit der Vortragstätigkeit verbundenen Aufwand einschließlich der An- und Abreise zum bzw vom Vortragsort Bedacht zu nehmen ist.Auf die Entschädigung der Vortragenden findet Paragraph 12 e, Absatz 8, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe der Entschädigung je Vortragseinheit von 45 Minuten festzulegen ist und bei der Festlegung auf den mit der Vortragstätigkeit verbundenen Aufwand einschließlich der An- und Abreise zum bzw vom Vortragsort Bedacht zu nehmen ist.
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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