§ 12c Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Ausbildungslehrgänge sind in einzelne Module zu gliedern.

Die Mindestdauer dieser Module beträgt jeweils 8 Vortragseinheiten.

Die Mindestdauer dieser Module beträgt:

  1. a)

    Die Mindestdauer dieser Module beträgt jeweils 8 Vortragseinheiten.

    Ein Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn

    1. a)

      Über die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ein Zeugnis auszustellen.

In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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