§ 12d Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Vertragsbediensteten sind auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. 1.Ziffer einsDas Anspruchsniveau des Lehrganges entspricht der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten sowie der Bewertung ihrer bzw seiner Planstelle oder einer Planstelle, die sie bzw er in absehbarer Zeit innehaben wird.
    2. 2.Ziffer 2Einer Teilnahme stehen keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegen.
    3. 3.Ziffer 3(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 118/2022).(2) Die für eine Antragsstellung in Frage kommenden Vertragsbediensteten sind von der geplanten Durchführung von Ausbildungslehrgängen in geeigneter Weise zu informieren.Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2022,).(2) Die für eine Antragsstellung in Frage kommenden Vertragsbediensteten sind von der geplanten Durchführung von Ausbildungslehrgängen in geeigneter Weise zu informieren.
  2. (3)Absatz 3,Vertragsbedienstete mit einem unbefristeten Dienstverhältnis haben das Basismodul gemäß § 12c Abs 3 innerhalb des Jahres nach dem Dienstantritt zu beginnen. Das Fachmodul gemäß § 12c Abs 4 ist innerhalb des Jahres nach Abschluss des Basismoduls zu beginnen. Beide Fristen können in begründeten Fällen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Im Fall der Übernahme aus einem befristeten Dienstverhältnis in ein unbefristetes Dienstverhältnis beginnen die Jahresfristen jeweils ab dem Tag, ab dem das unbefristete Dienstverhältnis beginnt, zu laufen. Im Dienstvertrag kann vereinbart werden, bis zu welchem Termin die Grundausbildung erfolgreich zu absolvieren ist.Vertragsbedienstete mit einem unbefristeten Dienstverhältnis haben das Basismodul gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, innerhalb des Jahres nach dem Dienstantritt zu beginnen. Das Fachmodul gemäß Paragraph 12 c, Absatz 4, ist innerhalb des Jahres nach Abschluss des Basismoduls zu beginnen. Beide Fristen können in begründeten Fällen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Im Fall der Übernahme aus einem befristeten Dienstverhältnis in ein unbefristetes Dienstverhältnis beginnen die Jahresfristen jeweils ab dem Tag, ab dem das unbefristete Dienstverhältnis beginnt, zu laufen. Im Dienstvertrag kann vereinbart werden, bis zu welchem Termin die Grundausbildung erfolgreich zu absolvieren ist.
  3. (4)Absatz 4,Die Zeiten eines Karenzurlaubs (§§ 50, 52a, 53 und 54) oder einer Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG unterbrechen die Fristen gemäß Abs 3.Die Zeiten eines Karenzurlaubs (Paragraphen 50, 52 a, 53 und 54) oder einer Karenz nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 j MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 VKG unterbrechen die Fristen gemäß Absatz 3,
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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