§ 12a Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass die Vertragsbediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse in den im § 12c aufgezählten Wissensbereichen erwerben.

(2) Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist im Entlohnungsschema VD eine Voraussetzung für die Beförderung und nach Maßgabe von § 3 Abs 1 bis 2 der Anlage auch für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c.

  1. (1)Absatz eins,Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass die Vertragsbediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse in den im § 12c aufgezählten Wissensbereichen erwerben. Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass die Vertragsbediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse in den im Paragraph 12 c, aufgezählten Wissensbereichen erwerben.
  2. (2)Absatz 2,Die erfolgreiche Absolvierung des Basismoduls der Grundausbildung ist im Entlohnungsschema VD eine Voraussetzung für die Beförderung und nach Maßgabe von § 3 Abs 1 bis 2 der Anlage auch für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c.Die erfolgreiche Absolvierung des Basismoduls der Grundausbildung ist im Entlohnungsschema VD eine Voraussetzung für die Beförderung und nach Maßgabe von Paragraph 3, Absatz eins bis 2 der Anlage auch für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c.

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.07.2026
(1) Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass die Vertragsbediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse in den im § 12c aufgezählten Wissensbereichen erwerben.

(2) Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist im Entlohnungsschema VD eine Voraussetzung für die Beförderung und nach Maßgabe von § 3 Abs 1 bis 2 der Anlage auch für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c.

  1. (1)Absatz eins,Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass die Vertragsbediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse in den im § 12c aufgezählten Wissensbereichen erwerben. Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass die Vertragsbediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse in den im Paragraph 12 c, aufgezählten Wissensbereichen erwerben.
  2. (2)Absatz 2,Die erfolgreiche Absolvierung des Basismoduls der Grundausbildung ist im Entlohnungsschema VD eine Voraussetzung für die Beförderung und nach Maßgabe von § 3 Abs 1 bis 2 der Anlage auch für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c.Die erfolgreiche Absolvierung des Basismoduls der Grundausbildung ist im Entlohnungsschema VD eine Voraussetzung für die Beförderung und nach Maßgabe von Paragraph 3, Absatz eins bis 2 der Anlage auch für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c.

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