§ 12a Gem-VBG § 12a

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass die Vertragsbediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse in den im § 12c aufgezählten Wissensbereichen erwerben.

(2) Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist im Entlohnungsschema IVD eine Voraussetzung für die Beförderung (§ 82a Abs 1) und nach Maßgabe von § 3 Abs 1 undbis 2 der Anlage auch für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.2015

(1) Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass die Vertragsbediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse in den im § 12c aufgezählten Wissensbereichen erwerben.

(2) Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist im Entlohnungsschema IVD eine Voraussetzung für die Beförderung (§ 82a Abs 1) und nach Maßgabe von § 3 Abs 1 undbis 2 der Anlage auch für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c.

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