§ 12b Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Grundausbildung wird ersetzt:

1.

durch die erfolgreiche Absolvierung einer dienstlichen Ausbildung des Bundes oder eines Landes,

a)

die für eine vergleichbare Verwendung im Verwaltungsdienst vorgesehen ist oder war und

b)

bei der die Gegenstände „Österreichisches Verfassungsrecht (einschließlich des Rechts der Europäischen Union)“ „Verwaltungsverfahrensrecht“ und „Dienstrecht“ in einem Umfang von zumindest je zwei Tagen in einer Lehrveranstaltung unterrichtet worden sind und Gegenstand einer Prüfung waren;

2.

durch Erfüllung der Einreihungserfordernisse gemäß den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 3 oder 3 Abs 5 der Anlage für die entsprechende Verwendung.

(2) Bei Vertragsbediensteten, die als Verwalterinnen und Verwalter eines Seniorenwohnheimes tätig sind und das Zertifikat für Heimleiterinnen und Heimleiter der Europäischen Vereinigung der Leiter und Träger von Einrichtungen der Langzeitpflege (E.D.E) vorweisen können, wird die Grundausbildung weiters durch die erfolgreich Absolvierung des Moduls „Dienst- und Besoldungsrecht“ (§ 12c Abs 3 Z 1 iVm Abs 7 Z 2) ersetzt.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 28.12.2018 bis 31.08.2022
(1) Die Grundausbildung wird ersetzt:

1.

durch die erfolgreiche Absolvierung einer dienstlichen Ausbildung des Bundes oder eines Landes,

a)

die für eine vergleichbare Verwendung im Verwaltungsdienst vorgesehen ist oder war und

b)

bei der die Gegenstände „Österreichisches Verfassungsrecht (einschließlich des Rechts der Europäischen Union)“ „Verwaltungsverfahrensrecht“ und „Dienstrecht“ in einem Umfang von zumindest je zwei Tagen in einer Lehrveranstaltung unterrichtet worden sind und Gegenstand einer Prüfung waren;

2.

durch Erfüllung der Einreihungserfordernisse gemäß den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 3 oder 3 Abs 5 der Anlage für die entsprechende Verwendung.

(2) Bei Vertragsbediensteten, die als Verwalterinnen und Verwalter eines Seniorenwohnheimes tätig sind und das Zertifikat für Heimleiterinnen und Heimleiter der Europäischen Vereinigung der Leiter und Träger von Einrichtungen der Langzeitpflege (E.D.E) vorweisen können, wird die Grundausbildung weiters durch die erfolgreich Absolvierung des Moduls „Dienst- und Besoldungsrecht“ (§ 12c Abs 3 Z 1 iVm Abs 7 Z 2) ersetzt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten