§ 19 Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Vorgesetzte haben darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Sie haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Sie haben das dienstliche Fortkommen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
  2. (2)Absatz 2,Leiterinnen und Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles haben außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihnen unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung zu sorgen.
  3. (3)Absatz 3,Leiterinnen und Leitern einer Dienststelle, denen in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird, die den Wirkungsbereich der von ihnen geleiteten Dienststelle betrifft, haben dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn sie selbst dazu berufen sind, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 StPO.Leiterinnen und Leitern einer Dienststelle, denen in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird, die den Wirkungsbereich der von ihnen geleiteten Dienststelle betrifft, haben dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn sie selbst dazu berufen sind, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 78, StPO.
  4. (3a)Absatz 3 a,Wird der Leiterin oder dem Leiter der internen oder externen Meldestelle im Sinn des 2. und 3. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes in Ausübung ihres bzw seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige gemäß § 78 StPO berufenen Stelle zu melden, oder, wenn sie bzw er selbst dazu berufen ist, die Anzeige gemäß § 78 StPO zu erstatten. Bei dem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ist die zuständige Dienststellenleitung zu informieren.Wird der Leiterin oder dem Leiter der internen oder externen Meldestelle im Sinn des 2. und 3. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes in Ausübung ihres bzw seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige gemäß Paragraph 78, StPO berufenen Stelle zu melden, oder, wenn sie bzw er selbst dazu berufen ist, die Anzeige gemäß Paragraph 78, StPO zu erstatten. Bei dem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ist die zuständige Dienststellenleitung zu informieren.
  5. (4)Absatz 4,Keine Pflicht zur Meldung oder Anzeige nach Abs. 3 besteht:Keine Pflicht zur Meldung oder Anzeige nach Absatz 3, besteht:
    1. 1.Ziffer einswenn die Meldung oder Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf; oder
    2. 2.Ziffer 2wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
  6. (5)Absatz 5,Leiterinnen und Leiter einer Dienststelle haben jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs. 4 Meldung oder Anzeige zu erstatten.Leiterinnen und Leiter einer Dienststelle haben jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Absatz 4, Meldung oder Anzeige zu erstatten.

In Kraft seit 13.10.2022 bis 15.07.2026
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