§ 14 Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

DienstzuteilungDienstzuweisung

§ 14

(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn Vertragsbedienstete vorübergehendDie Dienstzuweisung ist die Zurverfügungstellung einer anderen Dienststelleoder eines Vertragsbediensteten zur Dienstleistung zugewiesen und füran einen von der Dienstgebergemeinde verschiedenen Rechtsträger, der die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben dieser Dienststelle betraut werdenzugewiesenen Vertragsbediensteten zur Dienstleistung einsetzt.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen GründenDienstzuweisungen sind zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung, wenn sie im Interesse der oder des Vertragsbediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.Gemeinde liegen und

1.

Aufgaben, die bisher von der Gemeinde durch die von der Dienstzuweisung betroffenen Vertragsbediensteten zur Gänze oder überwiegend besorgt werden, durch einen anderen Rechtsträger besorgt werden sollen;

2.

ein Betrieb der Gemeinde auf eine andere Inhaberin bzw einen anderen Inhaber (Erwerber) übergeht (§ 9a) oder

3.

die von der Dienstzuweisung betroffenen Vertragsbediensteten dieser schriftlich zustimmen.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraums, inÜber die Dienstzuweisung ist zwischen der Gemeinde und dem nach Rechtsträger (Abs 2 Z 1) bzw dem Erwerber (Abs 2 Z 2) eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten nur dann zulässig, wennvertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

1.

den Zweck und die Dauer der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oderDienstzuweisung;

2.

sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.die Verpflichtung des Rechtsträgers bzw Erwerbers, für die betroffenen Bediensteten während der Dauer der Dienstzuweisung die nach arbeitnehmer- oder bedienstetenschutzrechtlichen Bestimmungen die Gemeinde treffenden Verpflichtungen wahrzunehmen;

3.

Festlegungen über die Haftung des Rechtsträgers oder des Erwerbers für allenfalls die Gemeinde treffende Verpflichtungen nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, dem Organhaftpflichtgesetz, dem Amtshaftungsgesetz sowie den Dienstnehmerschutzvorschriften.

(4) BeiWährend einer Dienstzuteilung ist aufDienstzuweisung unterliegt die bisherige Verwendungoder der oderVertragsbedienstete den fachlichen und dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Vertragsbediensteten und auf ihrRechtsträgers bzw sein Dienstalter, beides Erwerbers. Die diensthoheitlichen Befugnisse der Gemeinde bleiben vorbehaltlich einer DienstzuteilungVerordnung gemäß Art 118 Abs 7 B-VG unberührt, insbesondere sind die für Personalangelegenheiten zuständigen Organe des Rechtsträgers bzw des Erwerbers an einen anderen Dienstort außerdem auf ihre bzw seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedachtdie Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Nähere Bestimmungen über die Ausübung der Diensthoheit einschließlich der zu nehmen.

(5) Die Abs 2 bis 4ihrer Durchsetzung erforderlichen Sanktionen sind auch bei einer Verwendung in einem Dienststellenteil anzuwenden, der außerhalb des Dienstortes liegtVereinbarung (Abs 3) festzulegen.

(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Dienstzuteilung ohne die Einschränkungen der Abs 2 bis 5 zulässig.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2007

DienstzuteilungDienstzuweisung

§ 14

(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn Vertragsbedienstete vorübergehendDie Dienstzuweisung ist die Zurverfügungstellung einer anderen Dienststelleoder eines Vertragsbediensteten zur Dienstleistung zugewiesen und füran einen von der Dienstgebergemeinde verschiedenen Rechtsträger, der die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben dieser Dienststelle betraut werdenzugewiesenen Vertragsbediensteten zur Dienstleistung einsetzt.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen GründenDienstzuweisungen sind zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung, wenn sie im Interesse der oder des Vertragsbediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.Gemeinde liegen und

1.

Aufgaben, die bisher von der Gemeinde durch die von der Dienstzuweisung betroffenen Vertragsbediensteten zur Gänze oder überwiegend besorgt werden, durch einen anderen Rechtsträger besorgt werden sollen;

2.

ein Betrieb der Gemeinde auf eine andere Inhaberin bzw einen anderen Inhaber (Erwerber) übergeht (§ 9a) oder

3.

die von der Dienstzuweisung betroffenen Vertragsbediensteten dieser schriftlich zustimmen.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraums, inÜber die Dienstzuweisung ist zwischen der Gemeinde und dem nach Rechtsträger (Abs 2 Z 1) bzw dem Erwerber (Abs 2 Z 2) eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten nur dann zulässig, wennvertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

1.

den Zweck und die Dauer der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oderDienstzuweisung;

2.

sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.die Verpflichtung des Rechtsträgers bzw Erwerbers, für die betroffenen Bediensteten während der Dauer der Dienstzuweisung die nach arbeitnehmer- oder bedienstetenschutzrechtlichen Bestimmungen die Gemeinde treffenden Verpflichtungen wahrzunehmen;

3.

Festlegungen über die Haftung des Rechtsträgers oder des Erwerbers für allenfalls die Gemeinde treffende Verpflichtungen nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, dem Organhaftpflichtgesetz, dem Amtshaftungsgesetz sowie den Dienstnehmerschutzvorschriften.

(4) BeiWährend einer Dienstzuteilung ist aufDienstzuweisung unterliegt die bisherige Verwendungoder der oderVertragsbedienstete den fachlichen und dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Vertragsbediensteten und auf ihrRechtsträgers bzw sein Dienstalter, beides Erwerbers. Die diensthoheitlichen Befugnisse der Gemeinde bleiben vorbehaltlich einer DienstzuteilungVerordnung gemäß Art 118 Abs 7 B-VG unberührt, insbesondere sind die für Personalangelegenheiten zuständigen Organe des Rechtsträgers bzw des Erwerbers an einen anderen Dienstort außerdem auf ihre bzw seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedachtdie Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Nähere Bestimmungen über die Ausübung der Diensthoheit einschließlich der zu nehmen.

(5) Die Abs 2 bis 4ihrer Durchsetzung erforderlichen Sanktionen sind auch bei einer Verwendung in einem Dienststellenteil anzuwenden, der außerhalb des Dienstortes liegtVereinbarung (Abs 3) festzulegen.

(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Dienstzuteilung ohne die Einschränkungen der Abs 2 bis 5 zulässig.

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