§ 80 Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Beförderung im Entlohnungsschema VD setzt ergänzend zu den Bestimmungen des § 79 in jedem Fall voraus, dass die oder der VertragsbediensteteEine Beförderung im Entlohnungsschema VD setzt ergänzend zu den Bestimmungen des Paragraph 79, in jedem Fall voraus, dass die oder der Vertragsbedienstete
    1. a)Litera adie für die beantragte Beförderung erforderliche Planstelle bekleidet;
    2. b)Litera bdas einschlägige Basismodul der Grundausbildung gemäß § 12c Abs 3 iVm Abs 11 absolviert hat oder ersatzweise die Kriterien des § 12b erfüllt.das einschlägige Basismodul der Grundausbildung gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 11, absolviert hat oder ersatzweise die Kriterien des Paragraph 12 b, erfüllt.
  2. (2)Absatz 2,Ist bei einer Beförderung in eine höhere Dienstklasse nach den Tabellen gemäß § 81 das Monatsentgelt in der neuen Erfahrungsstufe niedriger als das bisherige Monatsentgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in jene Erfahrungsstufe eingereiht, die ein zumindest gleich hohes Monatsentgelt ergibt. Werden Zeiten gemäß § 79 Abs 7 berücksichtigt, ist als Ausgangsbasis die nach den Tabellen gemäß § 81 festgelegte Erfahrungsstufe heranzuziehen. Ist bei einer Beförderung in eine höhere Dienstklasse nach den Tabellen gemäß Paragraph 81, das Monatsentgelt in der neuen Erfahrungsstufe niedriger als das bisherige Monatsentgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in jene Erfahrungsstufe eingereiht, die ein zumindest gleich hohes Monatsentgelt ergibt. Werden Zeiten gemäß Paragraph 79, Absatz 7, berücksichtigt, ist als Ausgangsbasis die nach den Tabellen gemäß Paragraph 81, festgelegte Erfahrungsstufe heranzuziehen.
  3. (3)Absatz 3,Die in den Beförderungstabellen (§ 81) vorgesehenen rascheren Beförderungen sind dann möglich, wenn die oder der Vertragsbedienstete besonders herausragende Leistungen erbringt, die den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschreiten (Übernorm-Beförderungen).Die in den Beförderungstabellen (Paragraph 81,) vorgesehenen rascheren Beförderungen sind dann möglich, wenn die oder der Vertragsbedienstete besonders herausragende Leistungen erbringt, die den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschreiten (Übernorm-Beförderungen).
  4. (4)Absatz 4,Für Ärztinnen und Ärzte in Krankenanstalten gelten eigene Beförderungsregelungen gemäß den jeweils gültigen Ärztedienstordnungen.
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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