§ 73 Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

1

Gruppe

80,0 €

2

Gruppen

110,0 €

3

Gruppen

140,0 €

4

Gruppen

180,0 €

5

Gruppen

200,0 €

6

Gruppen

230,0 €

7

Gruppen

260,0 €

8

Gruppen

290,0 €

9

Gruppen

320,0 €

ab 10

Gruppen

350,0 €

  1. (2) Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Abs 1 und den gruppenführenden Pädagoginnen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

    1.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit a und b der

    Tagesbetreuungs-Verordnung:

    10 %;

     

    2.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit c der

    Tagesbetreuungs-Verordnung:

    7 %.

     

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 73 Gem-VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 Gem-VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 73 Gem-VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 73 Gem-VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 73 Gem-VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gem-VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 72a Gem-VBG
§ 74 Gem-VBG