§ 73 Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Den Leiterinnen oder Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt je nach Anzahl der Kindergruppen folgende monatliche Leiterzulage in Euro:

1

Gruppe

80,0 €

2

Gruppen

110,0 €

3

Gruppen

140,0 €

4

Gruppen

180,0 €

5

Gruppen

200,0 €

6

Gruppen

230,0 €

7

Gruppen

260,0 €

8

Gruppen

290,0 €

9

Gruppen

320,0 €

ab 10

Gruppen

350,0 €

  1. (2)Absatz 2,Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Abs 1 und den gruppenführenden Pädagoginnen und Pädagogen in Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Absatz eins und den gruppenführenden Pädagoginnen und Pädagogen in Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.

    1.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 28a Abs 1 bis 3 S. KBBGPädagoginnen und Pädagogen im Sinn von Paragraph 28 a, Absatz eins bis 3 S. KBBG

    10 %;

     

    2.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 28a Abs 4 S. KBBG und § 16c Abs 5 S. KBBVO:Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von Paragraph 28 a, Absatz 4, S. KBBG und Paragraph 16 c, Absatz 5, S. KBBVO:

    7 %.

     

In Kraft seit 16.07.2026 bis 31.12.9999
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