§ 69 Gem-VBG § 69

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Vertragsbedienstete in Gemeindekrankenanstalten mit abgeschlossener Sonderausbildung gemäß § 65 GuKG erhalten als Bestandteil des Monatsbezuges eine Sonderausbildungszulage in der Höhe von 2,5 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, wenn sie in einer der folgenden Verwendungen tätig sind:

1.

Intensiv-, Anästhesie-, Operationsschwester bzw -pfleger;

2.

Schuloberin, Lehrvorsteher, Lehrschwester bzw Lehrpfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Lehrtätigkeiten;

3.

Oberschwester, Pflegevorstand, Stationsschwester und Stationspfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Führungsaufgaben.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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