§ 69 Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026

Vertragsbedienstete in Gemeindekrankenanstalten mit abgeschlossener Sonderausbildung gemäß § 65 GuKG erhalten als Bestandteil des Monatsbezuges eine Sonderausbildungszulage in der Höhe von 2,5 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, wenn sie in einer der folgenden Verwendungen tätig sind:Vertragsbedienstete in Gemeindekrankenanstalten mit abgeschlossener Sonderausbildung gemäß Paragraph 65, GuKG erhalten als Bestandteil des Monatsbezuges eine Sonderausbildungszulage in der Höhe von 2,5 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, wenn sie in einer der folgenden Verwendungen tätig sind:

  1. 1.Ziffer einsSchwester oder Pfleger in der Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie oder Pflege im Operationsbereich;
  2. 2.Ziffer 2Schuloberin, Lehrvorsteher, Lehrschwester bzw Lehrpfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Lehrtätigkeiten;
  3. 3.Ziffer 3Oberschwester, Pflegevorstand, Stationsschwester und Stationspfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Führungsaufgaben.
In Kraft seit 16.07.2026 bis 31.12.9999
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