§ 62 Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Gemeindedienst bestehen die Entlohnungsschemas Verwaltungs- und Pflegedienst (VD), Handwerklicher Dienst (HD) und Kinderpädagogischer Dienst (KD). Diese Entlohnungsschemas unterteilen sich in Entlohnungsgruppen, das Entlohnungsschema VD zusätzlich in Dienstklassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen, vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, sind in den §§ 1 bis 9 der Anlage zu diesem Gesetz festgelegt.Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen, vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, sind in den Paragraphen eins bis 9 der Anlage zu diesem Gesetz festgelegt.
  3. (3)Absatz 3,Jeder Entlohnungsgruppe bzw Dienstklasse sind Erfahrungsstufen zugeordnet. Vertragsbedienstete sind bei ihrer Anstellung in jene Erfahrungsstufe ihrer Entlohnungsgruppe bzw Dienstklasse einzureihen, die sich aus dem Besoldungsdienstalter (§ 76) ergibt.Jeder Entlohnungsgruppe bzw Dienstklasse sind Erfahrungsstufen zugeordnet. Vertragsbedienstete sind bei ihrer Anstellung in jene Erfahrungsstufe ihrer Entlohnungsgruppe bzw Dienstklasse einzureihen, die sich aus dem Besoldungsdienstalter (Paragraph 76,) ergibt.
  4. (3a)Absatz 3 a,Auf dem Arbeitsmarkt nur schwer zu gewinnende Fachkräfte, die in den Entlohnungsschemas VD oder HD in leitender Stellung gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit e GdO 2019 oder als Amtsleiterinnen und Amtsleiter eingesetzt werden, können abweichend von Abs 3 bei der Anstellung unmittelbar auch bis zu jener Erfahrungsstufe bzw Dienstklasse eingereiht werden, die sie unter Berücksichtigung der angerechneten Vordienstzeiten auf Grund von Beförderungen bereits erreicht hätten, wenn alle sonstigen Beförderungsvoraussetzungen bereits bei Dienstantritt erfüllt gewesen wären.Auf dem Arbeitsmarkt nur schwer zu gewinnende Fachkräfte, die in den Entlohnungsschemas VD oder HD in leitender Stellung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GdO 2019 oder als Amtsleiterinnen und Amtsleiter eingesetzt werden, können abweichend von Absatz 3, bei der Anstellung unmittelbar auch bis zu jener Erfahrungsstufe bzw Dienstklasse eingereiht werden, die sie unter Berücksichtigung der angerechneten Vordienstzeiten auf Grund von Beförderungen bereits erreicht hätten, wenn alle sonstigen Beförderungsvoraussetzungen bereits bei Dienstantritt erfüllt gewesen wären.
  5. (3b)Absatz 3 b,Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können auch andere als die im Abs 3a geregelten Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemas VD oder HD abweichend von Abs 3 bei der Anstellung ausnahmsweise unmittelbar bis zu jener Erfahrungsstufe bzw Dienstklasse eingereiht werden, die sie unter Berücksichtigung der angerechneten Vordienstzeiten auf Grund von Beförderungen bereits erreicht hätten, wenn alle sonstigen Beförderungsvoraussetzungen bereits bei Dienstantritt erfüllt gewesen wären. Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen.Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können auch andere als die im Absatz 3 a, geregelten Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemas VD oder HD abweichend von Absatz 3, bei der Anstellung ausnahmsweise unmittelbar bis zu jener Erfahrungsstufe bzw Dienstklasse eingereiht werden, die sie unter Berücksichtigung der angerechneten Vordienstzeiten auf Grund von Beförderungen bereits erreicht hätten, wenn alle sonstigen Beförderungsvoraussetzungen bereits bei Dienstantritt erfüllt gewesen wären. Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen.
  6. (4)Absatz 4,Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Eine Anerkennung setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates im Wesentlichen entspricht.
In Kraft seit 16.07.2026 bis 31.12.9999
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