Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2026
(1)Absatz eins,Vertragsbediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD- Gesetzes 2024, des Bundesgesetzes für die Regelung des medizinisch- technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage.
(2)Absatz 2,Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:
1.
für Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste
55,5 €;
2.
für Vertragsbedienstete der medizinisch-technischen Dienste
145,7 €;
3.
für Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem GuKG und für Hebammen
(3)Absatz 3,Zusätzlich zu den Zulagen gemäß Abs 2 gebühren folgende Ergänzungszulagen:Zusätzlich zu den Zulagen gemäß Absatz 2, gebühren folgende Ergänzungszulagen:
Zulage gemäß
Höhe in % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2Höhe in % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2
Abs 2 Z 1Absatz 2, Ziffer eins
1,56
Abs 2 Z 3Absatz 2, Ziffer 3
5,19
In Kraft seit 16.07.2026 bis 31.12.9999
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