Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
(1)Absatz eins,Eine Kinderzulage in der Höhe von 1 % des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 monatlich gebührt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, für eheliche Kinder, legitimierte Kinder, Wahlkinder und uneheliche Kinder. Für sonstige Kinder gebührt die Kinderzulage, wenn sie dem Haushalt der oder des Vertragsbediensteten angehören und diese bzw dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.Eine Kinderzulage in der Höhe von 1 % des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 monatlich gebührt, soweit in den Absatz 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, für eheliche Kinder, legitimierte Kinder, Wahlkinder und uneheliche Kinder. Für sonstige Kinder gebührt die Kinderzulage, wenn sie dem Haushalt der oder des Vertragsbediensteten angehören und diese bzw dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
(2)Absatz 2,Die Kinderzulage gebührt unabhängig vom Beschäftigungsausmaß für jene Zeitdauer, für die die oder der Vertragsbedienstete oder eine andere Person für ein Kind gemäß Abs. 1 Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht. Der Bezug der Familienbeihilfe ist von der oder dem Vertragsbediensteten nachzuweisen.Die Kinderzulage gebührt unabhängig vom Beschäftigungsausmaß für jene Zeitdauer, für die die oder der Vertragsbedienstete oder eine andere Person für ein Kind gemäß Absatz eins, Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht. Der Bezug der Familienbeihilfe ist von der oder dem Vertragsbediensteten nachzuweisen.
(3)Absatz 3,(Anm: entfallen aufgrund LGBl Nr 66/2026).Anmerkung, entfallen aufgrund Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2026,).
(4)Absatz 4,Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage gemäß den Abs. 2 oder 3 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin bzw Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Entlohnungsgruppe c (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage gemäß den Absatz 2, oder 3 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin bzw Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Entlohnungsgruppe c (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
(5)Absatz 5,Vertragsbedienstete haben nur dann Anspruch auf die Kinderzulage für ein uneheliches Kind, wenn es ihrem Haushalt angehört oder sie abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für das Kind einen Unterhaltsbeitrag leisten, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
(6)Absatz 6,Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gilt für den Anspruch auf Kinderzulage folgende Reihung:
1.Ziffer einsdie Person, die auch die Familienbeihilfe bezieht;
2.Ziffer 2die Person, deren Haushalt das Kind angehört;
3.Ziffer 3die Person, deren Anspruch früher entstanden ist;
4.Ziffer 4die ältere Person.
(7)Absatz 7,Dem Haushalt der oder des Vertragsbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der oder des Vertragsbediensteten deren bzw dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(8)Absatz 8,Vertragsbedienstete sind verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweisen, dass sie von dieser Tatsache später Kenntnis erlangt haben, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Gemeinde zu melden.
(9)Absatz 9,Hat die oder der Vertragsbedienstete die Meldung nach Abs. 8 nicht rechtzeitig erstattet, gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.Hat die oder der Vertragsbedienstete die Meldung nach Absatz 8, nicht rechtzeitig erstattet, gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
In Kraft seit 16.07.2026 bis 31.12.9999
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