§ 55a Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zum Zweck der Sterbebegleitung einer oder eines nahen Angehörigen (§ 55 Abs. 2), der Schwiegereltern oder Schwiegerkinder oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) ist der oder dem Vertragsbediensteten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren.Zum Zweck der Sterbebegleitung einer oder eines nahen Angehörigen (Paragraph 55, Absatz 2,), der Schwiegereltern oder Schwiegerkinder oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) ist der oder dem Vertragsbediensteten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren.

Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:

  1. 1.Ziffer einsDienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung);
  2. 2.Ziffer 2Teilbeschäftigung in dem von der oder dem Vertragsbediensteten beantragten Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge oder
  3. 3.Ziffer 3gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.
Der Zeitraum der Familienhospizfreistellung darf drei Monate nicht überschreiten. Die Maßnahme ist zu verlängern, wenn die oder der Vertragsbedienstete dies beantragt; eine Gesamtdauer von sechs Monaten je Anlassfall, bei schwerst erkrankten Kindern von 12 Monaten im Anlassfall, darf jedoch nicht überschritten werden.
  1. (2)Absatz 2,Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen. Auf die Teilbeschäftigung ist § 89 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung findet § 51 Abs. 2 Anwendung.Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen. Auf die Teilbeschäftigung ist Paragraph 89, anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung findet Paragraph 51, Absatz 2, Anwendung.
  2. (3)Absatz 3,Die oder der Vertragsbedienstete hat den Grund der Maßnahme (oder deren Verlängerung) und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Bürgermeisters ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
  3. (4)Absatz 4,Der Bürgermeister hat über den Antrag auf Gewährung der Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen und über den Antrag auf Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheiden.
In Kraft seit 16.07.2026 bis 31.12.9999
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