§ 49a Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Vertragsbedienstete, die
    1. 1.Ziffer einsauf Grund außergewöhnlicher Verhältnisse oder
    2. 2.Ziffer 2auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Verfügungen
    aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert sind, ihren Dienst zu versehen, gelten als für die Dauer der Verhinderung dienstfreigestellt. Dienstfreistellungen können auch vom Dienstgeber gewährt bzw verfügt werden (Abs 2).aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert sind, ihren Dienst zu versehen, gelten als für die Dauer der Verhinderung dienstfreigestellt. Dienstfreistellungen können auch vom Dienstgeber gewährt bzw verfügt werden (Absatz 2,).
  2. (2)Absatz 2,Neben den im Abs 1 sowie in den §§ 29 Abs 2, 38a, 55a und 56 bis 60 geregelten Fällen kann der Dienstgeber eine Dienstfreistellung in folgenden Fällen gewähren bzw verfügen:Neben den im Absatz eins, sowie in den Paragraphen 29, Absatz 2, 38 a, 55 a und 56 bis 60 geregelten Fällen kann der Dienstgeber eine Dienstfreistellung in folgenden Fällen gewähren bzw verfügen:
    1. 1.Ziffer einsDienstfreistellung für die Bediensteten aller oder einzelner Dienststellen an bestimmten Kalender(halb)tagen;
    2. 2.Ziffer 2Dienstfreistellung zu Zwecken der Teilnahme an Ausbildungskursen der Freiwilligen Feuerwehr, der Teilnahme an einer betrieblich organisierten Blutspende oder der Vorbereitung auf Prüfungen im Rahmen der Grundausbildung im Verwaltungsdienst und der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung im Handwerklichen Dienst.
    3. 3.Ziffer 3Dienstfreistellungen zur Abklärung des Vorliegens von Kündigungs- oder Entlassungsgründen.
    Diese Dienstfreistellungen dürfen die dem Anlass angemessene Dauer nicht überschreiten.
  3. (3)Absatz 3,Dienstfreistellungen nach Abs 2 Z 1 haben nach Richtlinien zu erfolgen, die von der Gemeindevorstehung zu beschließen sind. Im Übrigen obliegt die Gewährung oder Verfügung von Dienstfreistellungen nach diesem Absatz der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.Dienstfreistellungen nach Absatz 2, Ziffer eins, haben nach Richtlinien zu erfolgen, die von der Gemeindevorstehung zu beschließen sind. Im Übrigen obliegt die Gewährung oder Verfügung von Dienstfreistellungen nach diesem Absatz der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
  4. (4)Absatz 4,Besoldungsrechtliche Ansprüche bei Dienstfreistellungen sind im § 113 geregelt.Besoldungsrechtliche Ansprüche bei Dienstfreistellungen sind im Paragraph 113, geregelt.
In Kraft seit 16.07.2026 bis 31.12.9999
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