§ 55b Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Vertragsbedienstete haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts:
    1. 1.Ziffer einsdie Freistellung dient dem Zweck der notwendigen Begleitung eines in der Z 2 genannten Kindes während eines stationären Aufenthaltes in einer Rehabilitationseinrichtung;die Freistellung dient dem Zweck der notwendigen Begleitung eines in der Ziffer 2, genannten Kindes während eines stationären Aufenthaltes in einer Rehabilitationseinrichtung;
    2. 2.Ziffer 2das Kind ist das leibliche Kind bzw das Wahl- oder Pflegekind der oder des Bediensteten oder das leibliche Kind der Ehegattin bzw des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw des Lebensgefährten, und hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet;
    3. 3.Ziffer 3der stationäre Aufenthalt ist vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe bewilligt worden.
  2. (2)Absatz 2,Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 55 (Pflegefreistellung) im Zusammenhang mit einer Freistellung nach Abs 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig. Eine Freistellung gemäß Abs 1 gilt nicht als wichtiger Grund für die Verhinderung der Dienstleistung gemäß § 113 Abs 7.Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach Paragraph 55, (Pflegefreistellung) im Zusammenhang mit einer Freistellung nach Absatz eins, ist für diesen Anlassfall nicht zulässig. Eine Freistellung gemäß Absatz eins, gilt nicht als wichtiger Grund für die Verhinderung der Dienstleistung gemäß Paragraph 113, Absatz 7,
  3. (3)Absatz 3,Vertragsbedienstete, die eine Freistellung gemäß Abs 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Re-habilitation vorzulegen.Vertragsbedienstete, die eine Freistellung gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Re-habilitation vorzulegen.
In Kraft seit 16.07.2026 bis 31.12.9999
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