§ 69 Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2026 bis 31.12.9999

Vertragsbedienstete in Gemeindekrankenanstalten mit abgeschlossener Sonderausbildung gemäß § 65 GuKG erhalten als Bestandteil des Monatsbezuges eine Sonderausbildungszulage in der Höhe von 2,5 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, wenn sie in einer der folgenden Verwendungen tätig sind:Vertragsbedienstete in Gemeindekrankenanstalten mit abgeschlossener Sonderausbildung gemäß Paragraph 65, GuKG erhalten als Bestandteil des Monatsbezuges eine Sonderausbildungszulage in der Höhe von 2,5 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, wenn sie in einer der folgenden Verwendungen tätig sind:

1.

Intensiv-, Anästhesie-, Operationsschwester bzw -pfleger;

2.

Schuloberin, Lehrvorsteher, Lehrschwester bzw Lehrpfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Lehrtätigkeiten;

3.

Oberschwester, Pflegevorstand, Stationsschwester und Stationspfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Führungsaufgaben.

  1. 1.Ziffer einsSchwester oder Pfleger in der Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie oder Pflege im Operationsbereich;
  2. 2.Ziffer 2Schuloberin, Lehrvorsteher, Lehrschwester bzw Lehrpfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Lehrtätigkeiten;
  3. 3.Ziffer 3Oberschwester, Pflegevorstand, Stationsschwester und Stationspfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Führungsaufgaben.

Stand vor dem 15.07.2026

In Kraft vom 01.01.2016 bis 15.07.2026

Vertragsbedienstete in Gemeindekrankenanstalten mit abgeschlossener Sonderausbildung gemäß § 65 GuKG erhalten als Bestandteil des Monatsbezuges eine Sonderausbildungszulage in der Höhe von 2,5 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, wenn sie in einer der folgenden Verwendungen tätig sind:Vertragsbedienstete in Gemeindekrankenanstalten mit abgeschlossener Sonderausbildung gemäß Paragraph 65, GuKG erhalten als Bestandteil des Monatsbezuges eine Sonderausbildungszulage in der Höhe von 2,5 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, wenn sie in einer der folgenden Verwendungen tätig sind:

1.

Intensiv-, Anästhesie-, Operationsschwester bzw -pfleger;

2.

Schuloberin, Lehrvorsteher, Lehrschwester bzw Lehrpfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Lehrtätigkeiten;

3.

Oberschwester, Pflegevorstand, Stationsschwester und Stationspfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Führungsaufgaben.

  1. 1.Ziffer einsSchwester oder Pfleger in der Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie oder Pflege im Operationsbereich;
  2. 2.Ziffer 2Schuloberin, Lehrvorsteher, Lehrschwester bzw Lehrpfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Lehrtätigkeiten;
  3. 3.Ziffer 3Oberschwester, Pflegevorstand, Stationsschwester und Stationspfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Führungsaufgaben.

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