§ 69 Gem-VBG § 69

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Den VertragsbedienstetenVertragsbedienstete in Gemeindekrankenanstalten mit abgeschlossener Sonderausbildung gemäß § 65 GuKG erhalten als Bestandteil des Verwaltungsdienstes im Entlohnungsschema I gebührtMonatsbezuges eine VerwaltungsdienstzulageSonderausbildungszulage in folgender Höhe:

Dienstklasse I bis V: 124,1 €,

Dienstklasse VI bis VIII: 157,6 €.

(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage inder Höhe von 124,1 €.2,5 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, wenn sie in einer der folgenden Verwendungen tätig sind:

1.

Intensiv-, Anästhesie-, Operationsschwester bzw -pfleger;

2.

Schuloberin, Lehrvorsteher, Lehrschwester bzw Lehrpfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Lehrtätigkeiten;

3.

Oberschwester, Pflegevorstand, Stationsschwester und Stationspfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Führungsaufgaben.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2015

(1) Den VertragsbedienstetenVertragsbedienstete in Gemeindekrankenanstalten mit abgeschlossener Sonderausbildung gemäß § 65 GuKG erhalten als Bestandteil des Verwaltungsdienstes im Entlohnungsschema I gebührtMonatsbezuges eine VerwaltungsdienstzulageSonderausbildungszulage in folgender Höhe:

Dienstklasse I bis V: 124,1 €,

Dienstklasse VI bis VIII: 157,6 €.

(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage inder Höhe von 124,1 €.2,5 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, wenn sie in einer der folgenden Verwendungen tätig sind:

1.

Intensiv-, Anästhesie-, Operationsschwester bzw -pfleger;

2.

Schuloberin, Lehrvorsteher, Lehrschwester bzw Lehrpfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Lehrtätigkeiten;

3.

Oberschwester, Pflegevorstand, Stationsschwester und Stationspfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Führungsaufgaben.

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