§ 73 Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Den Leiterinnen oder Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt je nach Anzahl der Kindergruppen folgende monatliche Leiterzulage in Euro:

1

Gruppe

80,0 €

2

Gruppen

110,0 €

3

Gruppen

140,0 €

4

Gruppen

180,0 €

5

Gruppen

200,0 €

6

Gruppen

230,0 €

7

Gruppen

260,0 €

8

Gruppen

290,0 €

9

Gruppen

320,0 €

ab 10

Gruppen

350,0 €

  1. (2) Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Abs 1 und den gruppenführenden Pädagoginnen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

    1.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit a und b der

    Tagesbetreuungs-Verordnung:

    10 %;

    2.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit c der

    Tagesbetreuungs-Verordnung:

    7 %.

  2. (2)Absatz 2,Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Abs 1 und den gruppenführenden Pädagoginnen und Pädagogen in Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Absatz eins und den gruppenführenden Pädagoginnen und Pädagogen in Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.

    1.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 28a Abs 1 bis 3 S. KBBGPädagoginnen und Pädagogen im Sinn von Paragraph 28 a, Absatz eins bis 3 S. KBBG

    10 %;

    2.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 28a Abs 4 S. KBBG und § 16c Abs 5 S. KBBVO:Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von Paragraph 28 a, Absatz 4, S. KBBG und Paragraph 16 c, Absatz 5, S. KBBVO:

    7 %.

Stand vor dem 15.07.2026

In Kraft vom 01.01.2023 bis 15.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Den Leiterinnen oder Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt je nach Anzahl der Kindergruppen folgende monatliche Leiterzulage in Euro:

1

Gruppe

80,0 €

2

Gruppen

110,0 €

3

Gruppen

140,0 €

4

Gruppen

180,0 €

5

Gruppen

200,0 €

6

Gruppen

230,0 €

7

Gruppen

260,0 €

8

Gruppen

290,0 €

9

Gruppen

320,0 €

ab 10

Gruppen

350,0 €

  1. (2) Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Abs 1 und den gruppenführenden Pädagoginnen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

    1.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit a und b der

    Tagesbetreuungs-Verordnung:

    10 %;

    2.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit c der

    Tagesbetreuungs-Verordnung:

    7 %.

  2. (2)Absatz 2,Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Abs 1 und den gruppenführenden Pädagoginnen und Pädagogen in Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Absatz eins und den gruppenführenden Pädagoginnen und Pädagogen in Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.

    1.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 28a Abs 1 bis 3 S. KBBGPädagoginnen und Pädagogen im Sinn von Paragraph 28 a, Absatz eins bis 3 S. KBBG

    10 %;

    2.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 28a Abs 4 S. KBBG und § 16c Abs 5 S. KBBVO:Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von Paragraph 28 a, Absatz 4, S. KBBG und Paragraph 16 c, Absatz 5, S. KBBVO:

    7 %.

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