Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
(1)Absatz eins,Das Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten endet:
1.Ziffer einsdurch einvernehmliche Lösung,
2.Ziffer 2durch vorzeitige Auflösung,
3.Ziffer 3durch Zeitablauf nach § 113 Abs 9,durch Zeitablauf nach Paragraph 113, Absatz 9,,
4.Ziffer 4durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Richterin oder Richter eines Landesverwaltungsgerichts,
5.Ziffer 5durch Zeitablauf bei befristeten Dienstverhältnissen oder
6.Ziffer 6durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
(2)Absatz 2,Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3)Absatz 3,Eine entgegen den Vorschriften des § 116 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 119 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 116 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 116, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 119, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des Paragraph 116, darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4)Absatz 4,In den Fällen des Abs 3 sind die Bestimmungen über die Fortzahlung des Monatsentgelts gemäß § 84 Abs 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.In den Fällen des Absatz 3, sind die Bestimmungen über die Fortzahlung des Monatsentgelts gemäß Paragraph 84, Absatz 3, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Vor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Gemeinde und einer oder einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Lösung (Abs 1 Z 1), durch vorzeitige Auflösung (§ 119) oder durch Kündigung (§ 116) die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese 50 % des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich für jeden vollendeten Monat, den das Dienstverhältnis nach der Beendigung der Ausbildung gedauert hat, um ein Achtundvierzigstel. Der Ersatz entfällt, wennVor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Gemeinde und einer oder einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Lösung (Absatz eins, Ziffer eins,), durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 119,) oder durch Kündigung (Paragraph 116,) die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese 50 % des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich für jeden vollendeten Monat, den das Dienstverhältnis nach der Beendigung der Ausbildung gedauert hat, um ein Achtundvierzigstel. Der Ersatz entfällt, wenn
1.Ziffer einsdas Dienstverhältnis von der Gemeinde aus den im § 116 Abs 2 Z 2, 5 und 7 angeführten Gründen gekündigt worden ist; oderdas Dienstverhältnis von der Gemeinde aus den im Paragraph 116, Absatz 2, Ziffer 2, 5 und 7 angeführten Gründen gekündigt worden ist; oder
2.Ziffer 2die oder der Vertragsbedienstete aus den im § 119 Abs 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.die oder der Vertragsbedienstete aus den im Paragraph 119, Absatz 5, angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
(6)Absatz 6,Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsdie Kosten einer Grundausbildung (§ 12);die Kosten einer Grundausbildung (Paragraph 12,);
2.Ziffer 2die Kosten, die der Gemeinde aus Anlass der Vertretung der oder des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind;
3.Ziffer 3die der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren.
In Kraft seit 16.07.2026 bis 31.12.9999
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