§ 120a Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Auf Vertragsbedienstete und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsBemessungsgrundlage für den Beitrag gemäß § 6 Abs 1 BMSVG ist ausschließlich das Monatseinkommen gemäß § 61 Abs 1, die Sonderzahlungen gemäß § 61 Abs 3, Entschädigungen gemäß § 47 und die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung. Andere Leistungen des Dienstgebers sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Bemessungsgrundlage für den Beitrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG ist ausschließlich das Monatseinkommen gemäß Paragraph 61, Absatz eins,, die Sonderzahlungen gemäß Paragraph 61, Absatz 3,, Entschädigungen gemäß Paragraph 47 und die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung. Andere Leistungen des Dienstgebers sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
    2. 2.Ziffer 2Abweichend von § 9 Abs 1 BMSVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Vertragsbedienstete und Lehrlinge durch die Gemeindevertretung mit Zustimmung der Personalvertretung zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, BMSVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Vertragsbedienstete und Lehrlinge durch die Gemeindevertretung mit Zustimmung der Personalvertretung zu erfolgen.
    3. 3.Ziffer 3An Stelle des § 7 Abs 5 und 6 BMSVG gelten folgende Bestimmungen:An Stelle des Paragraph 7, Absatz 5 und 6 BMSVG gelten folgende Bestimmungen:
      1. a)Litera aFür Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges haben Vertragsbedienstete bzw ehemalige Vertragsbedienstete, soweit sie bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt haben, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes nach dem KBGG.Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges haben Vertragsbedienstete bzw ehemalige Vertragsbedienstete, soweit sie bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß Paragraph 162, ASVG (fiktiv) erfüllt haben, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes nach dem KBGG.
      2. b)Litera bFür die Dauer einer Pflegekarenz oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 55a (Familienhospizfreistellung) haben Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der Bemessungsgrundlage in Höhe des bezogenen Weiterbildungsgeldes nach dem AlVG bzw in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach dem KBGG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes BGBl I Nr 53/2016.Für die Dauer einer Pflegekarenz oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach Paragraph 55 a, (Familienhospizfreistellung) haben Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der Bemessungsgrundlage in Höhe des bezogenen Weiterbildungsgeldes nach dem AlVG bzw in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach dem KBGG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 53 aus 2016,.
      Diese Ansprüche richten sich an den Dienstgeber, soweit nicht Dritte gesetzlich zur Anspruchserfüllung verpflichtet sind.
    4. 4.Ziffer 4§ 7 Abs 7 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rückgeforderten Beiträge an den Träger der Beitragskosten zu überweisen sind.Paragraph 7, Absatz 7, BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rückgeforderten Beiträge an den Träger der Beitragskosten zu überweisen sind.
    5. 5.Ziffer 5§ 1, § 5, § 6 Abs 2, 3 und 5, § 9, § 10 und § 11 Abs 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.Paragraph eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 9,, Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz 4, BMSVG sind nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten, deren/dessen Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2003 begonnen und ab dem 1. Jänner 2003 geendet hat, findet § 120 weiterhin Anwendung, sofern unmittelbar anschließend an das Ausbildungsverhältnis ein Dienstverhältnis zur Gemeinde begründet wurde.Für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten, deren/dessen Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2003 begonnen und ab dem 1. Jänner 2003 geendet hat, findet Paragraph 120, weiterhin Anwendung, sofern unmittelbar anschließend an das Ausbildungsverhältnis ein Dienstverhältnis zur Gemeinde begründet wurde.
In Kraft seit 16.07.2026 bis 31.12.9999
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