Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
(1)Absatz eins,Sind Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe des zweifachen Monatsentgelts gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2)Absatz 2,Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 18 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Vertragsbedienstete können den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheiden Vertragsbedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der oder dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3)Absatz 3,Vertragsbediensteten, die seit mindestens drei Jahren in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, kann zum Zweck der Errichtung, der Sanierung oder des Erwerbs von Wohnraum als Hauptwohnsitz auch ein einmaliger Vorschuss bis zum Höchstausmaß von 350 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gewährt werden, für den eine 12 Jahre nicht übersteigende Rückzahlungsfrist festgelegt werden kann.Vertragsbediensteten, die seit mindestens drei Jahren in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, kann zum Zweck der Errichtung, der Sanierung oder des Erwerbs von Wohnraum als Hauptwohnsitz auch ein einmaliger Vorschuss bis zum Höchstausmaß von 350 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, gewährt werden, für den eine 12 Jahre nicht übersteigende Rückzahlungsfrist festgelegt werden kann.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,Sind Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
(6)Absatz 6,Wenn nach lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen Begünstigungen für freie oder verbilligte Mahlzeiten vorgesehen sind, kann der Dienstgeber seinen Vertragsbediensteten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel eine solche Leistung gewähren, sofern die Gemeindevorstehung dies beschlossen hat. Die Leistung darf pro Vertragsbediensteter bzw Vertragsbedienstetem maximal 4 € für jeden Arbeitstag betragen.
In Kraft seit 16.07.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 108 Gem-VBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 108 Gem-VBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 108 Gem-VBG