§ 108 Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Sind Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe des zweifachen Monatsentgelts gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 18 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Vertragsbedienstete können den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheiden Vertragsbedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der oder dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(3) Vertragsbediensteten, die seit mindestens drei Jahren in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, kann zum Zweck der Errichtung, der Sanierung oder des Erwerbs von Wohnraum als Hauptwohnsitz auch ein einmaliger Vorschuss bis zum Höchstausmaß von 350 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gewährt werden, für den eine 12 Jahre nicht übersteigende Rückzahlungsfrist festgelegt werden kann.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.

(5) Sind Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

  1. (1)Absatz eins,Sind Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe des zweifachen Monatsentgelts gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 18 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Vertragsbedienstete können den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheiden Vertragsbedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der oder dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
  3. (3)Absatz 3,Vertragsbediensteten, die seit mindestens drei Jahren in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, kann zum Zweck der Errichtung, der Sanierung oder des Erwerbs von Wohnraum als Hauptwohnsitz auch ein einmaliger Vorschuss bis zum Höchstausmaß von 350 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gewährt werden, für den eine 12 Jahre nicht übersteigende Rückzahlungsfrist festgelegt werden kann.Vertragsbediensteten, die seit mindestens drei Jahren in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, kann zum Zweck der Errichtung, der Sanierung oder des Erwerbs von Wohnraum als Hauptwohnsitz auch ein einmaliger Vorschuss bis zum Höchstausmaß von 350 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, gewährt werden, für den eine 12 Jahre nicht übersteigende Rückzahlungsfrist festgelegt werden kann.
  4. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Sind Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
  6. (6)Absatz 6,Wenn nach lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen Begünstigungen für freie oder verbilligte Mahlzeiten vorgesehen sind, kann der Dienstgeber seinen Vertragsbediensteten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel eine solche Leistung gewähren, sofern die Gemeindevorstehung dies beschlossen hat. Die Leistung darf pro Vertragsbediensteter bzw Vertragsbedienstetem maximal 4 € für jeden Arbeitstag betragen.

Stand vor dem 15.07.2026

In Kraft vom 01.07.2008 bis 15.07.2026
(1) Sind Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe des zweifachen Monatsentgelts gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 18 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Vertragsbedienstete können den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheiden Vertragsbedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der oder dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(3) Vertragsbediensteten, die seit mindestens drei Jahren in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, kann zum Zweck der Errichtung, der Sanierung oder des Erwerbs von Wohnraum als Hauptwohnsitz auch ein einmaliger Vorschuss bis zum Höchstausmaß von 350 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gewährt werden, für den eine 12 Jahre nicht übersteigende Rückzahlungsfrist festgelegt werden kann.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.

(5) Sind Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

  1. (1)Absatz eins,Sind Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe des zweifachen Monatsentgelts gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 18 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Vertragsbedienstete können den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheiden Vertragsbedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der oder dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
  3. (3)Absatz 3,Vertragsbediensteten, die seit mindestens drei Jahren in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, kann zum Zweck der Errichtung, der Sanierung oder des Erwerbs von Wohnraum als Hauptwohnsitz auch ein einmaliger Vorschuss bis zum Höchstausmaß von 350 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gewährt werden, für den eine 12 Jahre nicht übersteigende Rückzahlungsfrist festgelegt werden kann.Vertragsbediensteten, die seit mindestens drei Jahren in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, kann zum Zweck der Errichtung, der Sanierung oder des Erwerbs von Wohnraum als Hauptwohnsitz auch ein einmaliger Vorschuss bis zum Höchstausmaß von 350 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, gewährt werden, für den eine 12 Jahre nicht übersteigende Rückzahlungsfrist festgelegt werden kann.
  4. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Sind Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
  6. (6)Absatz 6,Wenn nach lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen Begünstigungen für freie oder verbilligte Mahlzeiten vorgesehen sind, kann der Dienstgeber seinen Vertragsbediensteten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel eine solche Leistung gewähren, sofern die Gemeindevorstehung dies beschlossen hat. Die Leistung darf pro Vertragsbediensteter bzw Vertragsbedienstetem maximal 4 € für jeden Arbeitstag betragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten