§ 131 Gem-VBG Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Jene Gemeinde-Vertragsbediensteten, die sich am 31. Dezember 2015 im Dienststand einer Gemeinde bzw eines Gemeindeverbandes befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Entgelte zum Überleitungsstichtag in das durch dieses Landesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Überleitungsstichtag ist der 1. Jänner 2016. Die Vertragsbediensteten des Schemas VD (bisher: I) und des Schemas HD (bisher: II) werden innerhalb ihrer Entlohnungsgruppe bzw Dienstklasse in jene Erfahrungsstufe eingereiht, die betragsmäßig nächsthöher ist als ihre bisherige Entlohnungsstufe.

(2) Jene Vertragsbediensteten in Tagesbetreuungseinrichtungen nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, die auf Grund der Absolvierung einer der Ausbildungen gemäß § 17 Abs 1 lit b oder Abs 5 der Salzburger Tagesbetreuungs-Verordnung im bisher im Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 geregelten Schema ki in die Entlohnungsgruppe ki 2 gereiht sind, wechseln ins neue Schema KD und werden dort in der neuen Entlohnungsgruppe bö in jene Erfahrungsstufe eingereiht, die betragsmäßig nächsthöher ist als ihre bisherige Entlohnungsstufe.

(3) Die Vertragsbediensteten des bisher im Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 geregelten Schemas ki der Entlohnungsgruppen ki 1 und ki 2 wechseln ins neue Schema KD und werden - mit Ausnahme des im Abs 2 geregelten Personenkreises - in der neuen Entlohnungsgruppe kp in jene Erfahrungsstufe gereiht, die ihrer bis zu diesem Zeitpunkt für sie geltenden Entlohnungsstufe der Nummerierung nach entspricht. Mit dem Zeitpunkt der ex-lege-Überleitung entfällt der Bezug der allgemeinen Leistungszulage.

(4) Jene Erfahrungsstufe, in welche die Reihung gemäß den Abs 1 bis 3 zu erfolgen hat, bildet die Überleitungsstufe. Von der Überleitungsstufe erfolgt die Vorrückung in die nächsthöhere Erfahrungsstufe zu jenem Zeitpunkt, in dem die oder der Vertragsbedienstete nach dem bisherigen Vorrückungs- und Beförderungssystem in die nächste Entlohnungsstufe regulär vorgerückt wäre. Ab dieser Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Vertragsbediensteten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie dann ebenso, wie alle neu eintretenden Vertragsbediensteten, auf Grund ihrer wachsenden Erfahrung in höhere Erfahrungsstufen vorrücken.

(5) Von der Überleitung ausgenommen sind jene Vertragsbediensteten, die am 31. Dezember 2015 ein vom bisherigen Vorrückungsstichtag abgekoppeltes, sondervertragliches Entgelt beziehen oder sondervertraglich nach einem in diesem Gesetz nicht geregelten Schema besoldet werden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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