Anl. 1 Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2026
§ 9Paragraph 9

Voraussetzung für eine Reihung in die Entlohnungsgruppe bö ist

  1. 1.Ziffer einsder Einsatz als Pädagogin oder Pädagoge in einer Kleinkindgruppe, alterserweiterten Gruppe oder Schulkindgruppe nach dem S.KBBG und die erfolgreiche Absolvierung einer der Ausbildungen gemäß § 73 Abs 11 oder § 73 Abs 14 S.KBBG; oderder Einsatz als Pädagogin oder Pädagoge in einer Kleinkindgruppe, alterserweiterten Gruppe oder Schulkindgruppe nach dem S.KBBG und die erfolgreiche Absolvierung einer der Ausbildungen gemäß Paragraph 73, Absatz 11, oder Paragraph 73, Absatz 14, S.KBBG; oder
  2. 2.Ziffer 2der Einsatz als pädagogische Zusatzkraft in einer Einrichtung nach dem S.KBBG und die Absolvierung der dreijährigen Fachschule für pädagogische Assistenzberufe in der Elementarpädagogik.
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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