Anl. 1 Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe a ist ein der Verwendung entsprechendes abgeschlossenes Studium. Dieses ist durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs 1 des Universitätsgesetzes 2002 nachzuweisen; bei Studien, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002 nicht anzuwenden ist, findet § 235 BDG 1979 sinngemäß Anwendung.

(2) Für folgende Verwendungen gelten die in der Tabelle angeführten ergänzenden Einreihungserfordernisse:

Verwendung:

Einreihungserfordernis:

Ärztlicher Dienst

Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs

Höherer psychologischer Dienst

Abschluss der philosophischen oder naturwissenschaftlichen

Studien mit dem HauptfachPsychologie

Entlohnungsgruppe fh

§ 1a

Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe fh sind die Verwendung als Amtsleiter(in) oder als leitende(r) Sachbearbeiter(in) im Verwaltungsdienst und

1.

der Nachweis der Absolvierung eines der Verwendung entsprechenden, zumindest dreijährigen Bachelor-Studiums an einer Universität gemäß § 54 des Universitätsgesetzes 2002 oder

2.

der Nachweis des Erwerbes eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines zumindest vierjährigen Fachhochschul-Masterstudienganges, eines zumindest vierjährigen Fachhochschul-Diplomstudienganges oder eines zumindest dreijährigen Bachelor-Studienganges, wobei das absolvierte Fachhochschulstudium der Verwendung der oder des Bediensteten entsprechen muss.

Entlohnungsgruppe b (Gehobener Dienst)

§ 2

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe b ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch die Ablegung der Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung.

(2) Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe b ist auch möglich, wenn ein der Verwendung im Gemeindedienst entsprechendes, abgeschlossenes Studium oder Fachhochschulstudium, mit dem auch die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe a oder fh erfüllt werden, nachgewiesen wird.

(3) Für Vertragsbedienstete, die im gehobenen medizinischtechnischen Dienst verwendet werden, gilt die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen medizinischtechnischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz gleichzeitig als Einreihungserfordernis für die Entlohnungsgruppe b.

(4) Das Erfordernis gemäß Abs 1 wird ersetzt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:

1.

Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz;

2.

erfolgreicher Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Fachakademie nach § 18 Abs 2 Z 6 der Gewerbeordnung 1994, die bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und

3.

erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach § 64a des Universitätsgesetzes 2002.

(5) Das Erfordernis des Abs 1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt. Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:

1.

Pflichtfächer (im vollen Umfang des Lehrplans eines Realgymnasiums):

a)

Deutsch,

b)

Geschichte und Sozialkunde und

c)

Geographie und Wirtschaftskunde.

2.

Wahlfächer: nach Wahl der oder des Vertragsbediensteten zwei der folgenden Fächer im Umfang des Lehrplans eines Realgymnasiums bis zur 6. Klasse einschließlich, davon jedenfalls eines der in lit. a bis c angeführten Fächer:

a)

Fremdsprache,

b)

eine weitere Fremdsprache,

c)

Mathematik,

d)

Physik,

e)

Chemie,

f)

Biologie und Umweltkunde.

(6) Die nach Abs 5 geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurde.

(7) (entfallen auf Grund LGBl Nr 117/2015).

Entlohnungsgruppe c (Fachdienst)

§ 3

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c ist ein der Verwendung der oder des Vertragsbediensteten entsprechender Abschluss der Grundausbildung für den Fachdienst.

(1a) Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c ist auch möglich, wenn die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule, der Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung oder der Beamten-Aufstiegsprüfung nachgewiesen wird, weiters bei Nachweis eines abgeschlossenen, zumindest dreijähriges Hochschul- oder Fachhochschulstudiums.

(2) Das Einreihungserfordernis des Abs 1 wird ersetzt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:

1.

Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz,

2.

erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder der Werkmeisterprüfung und

3.

einschlägige Verwendung im erlernten Beruf und Leitung einer Bedienstetengruppe, der mindestens acht Bedienstete angehören.

(3) Das Erfordernis des Abs 1 wird weiters erfüllt durch die Erfüllung jener Erfordernisse, die nach den Bestimmungen über die Grundausbildung für bestimmte Verwendungen die Dienstprüfung ersetzen.

(4) Das Erfordernis des Abs 1 wird bei Vertragsbediensteten, die ausschließlich auf Grund gesundheitlicher Mängel wegen Nichterfüllung der Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe w 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende Erfordernisse ersetzt:

1.

eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von sechs Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, und

2.

den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für Wachebeamte und

3.

eine tatsächliche Verwendung auf einem Arbeitsplatz des Fachdienstes.

(5) Für die nachstehenden Verwendungen treten an Stelle der Bestimmung des Abs 1 folgende Einreihungserfordernisse:

Verwendung

Einreihungserfordernis

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG

Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG

Medizinisch-technischer Fachdienst

Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G

Hebamme

Berechtigung zur Ausübung des Berufs einer Hebamme und eine vierjährige einschlägige Praxis

(6) Für die Verwendungen nach Abs 5 kommen folgende Dienstklassen in Betracht:

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG:

1. diplomierte Gesundheits- undKrankenschwestern und -pflegerbzw Stationsschwestern und -pfleger

Dienstklassen I bis IV

2. diplomierte Hauptschwestern und-pfleger bzw Pflegedienstleiterinnenund -leiter

Dienstklassen I bis V

Medizinisch-technischer Dienst

Dienstklassen I bis V

Hebammen:

1. Hebammen

Dienstklassen I bis IV

2. Haupthebammen

Dienstklassen I bis V

Entlohnungsgruppe d (Mittlerer Dienst)

§ 4

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe d sind die für den Dienst in dieser Entlohnungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw Fertigkeiten.

(2) Für folgende Verwendungen gelten die nachstehenden besonderen Erfordernisse:

Verwendung

Einreihungserfordernis

Dienst der Pflegehilfe

Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Dienstes zur Pflegehilfe nach dem GuKG

Sanitätshilfsdienst

Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes nach dem MTF-SHD-G

Entlohnungsgruppen w2 und w3 (Wachdienst)

§ 5

Die Einreihungserfordernisse für Wachebeamtinnen und Wachebeamte des Bundes (Z 12.1 bis 13.4 der Anlage 1 des BDG 1979 in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 389/1994) gelten sinngemäß.

2. Abschnitt

Entlohnungsschema HD

Einreihungserfordernisse

§ 6

Für die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas HD gelten folgende Einreihungserfordernisse:

Entlohnungsgruppe

Erfordernisse:

p1

Abgeschlossener Lehrberuf und

1.

(Werks-)Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie überwiegende Verwendung im erlernten Beruf und Ausübung einer Leitungsfunktion oder Verwendung in einer besonders qualifizierten Funktion;

2.

Verwendung im erlernten Lehrberuf und Leitung eines Bauhofes mit zumindest vier unterstellten Mitarbeiter(innen), von denen zumindest drei Personen in die Entlohnungsgruppe p3 oder höher gereiht sind; oder

3.

Verwendung als qualifizierte(r) Fachelektroniker(in), Elektrotechniker(in) oder technische(r) Sicherheitsbeauftragte(r) in Krankenanstalten.

p2

1.

Abgeschlossener Lehrberuf und

a)

erfolgreiche Ablegung der (Werks-)Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie eine Verwendung im erlernten Lehrberuf zumindest im Ausmaß von 25 % der Dienstzeit oder

b)

überwiegende Verwendung im erlernten Lehrberuf und Tätigkeit als Vorarbeiter(in), der bzw dem zumindest drei Bedienstete unterstellt sind; oder

2.

zwei abgeschlossene Lehrberufe und überwiegende Verwendung in beiden Berufen.

Nach einer mindestens siebenjährigen, ununterbrochenen Verwendung in der Entlohnungsgruppe p3 im Dienst der betreffenden Gemeinde kann bei Vertragsbediensteten, die sich durch gute Leistungen auszeichnen und die einen Lehrberuf abgeschlossen haben, in welchem sie als Facharbeiter(innen) überwiegend verwendet werden, auf Antrag eine Überstellung in die Entlohnungsgruppe p2 erfolgen. § 79 Abs 6 gilt sinngemäß. Gleiches gilt nach einer mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Verwendung, wenn die oder der Bedienstete im erlernten Beruf zumindest regelmäßig verwendet wird.

p3

Abgeschlossener Lehrberuf, welcher für die vorgesehene Verwendung möglichst von Vorteil sein sollte, und

1.

zumindest teilweise Verwendung als Facharbeiter(in) in diesem Beruf;

2.

Verwendung als Führer(in) von Spezialfahrzeugen (zB Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze);

3.

überwiegende Verwendung als Kraftwagenlenker(in), wenn für die Tätigkeit ein Führerschein der Gruppe C erforderlich ist und ein Kraftfahrzeug mit Anhänger und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t gelenkt wird;

4.

überwiegende Verwendung als Straßenwärter(in) mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst; oder

5.

Verwendung als Badewartpersonal und Absolvierung einer einschlägigen Ausbildung über die nach dem Bäderhygienegesetz erforderlichen Kenntnisse und Bestätigung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung über das Vorliegen dieser Kenntnisse.

Nach einer mindestens siebzehnjährigen, ununterbrochenen Verwendung in der Entlohnungsgruppe p4 als Pflegehilfskraft im Dienst der betreffenden Gemeinde kann bei Vertragsbediensteten, die sich durch gute Leistungen auszeichnen, auf Antrag eine Überstellung in die Entlohnungsgruppe p3 erfolgen. § 79 Abs 6 gilt sinngemäß.

p4

1.

Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet;

2.

Verwendung als Reinigungskraft, die im erheblichen Ausmaß (dh mindestens 25 % der Tätigkeit) zu anderen Tätigkeiten (zB Garten-, Servier-, Haushaltsarbeiten) herangezogen wird; oder

3.

Verwendung als Pflegehilfskraft in Altenheimen.

Nach einer mindestens siebenjährigen, ununterbrochenen Verwendung im Dienst der betreffenden Gemeinde kann bei Reinigungskräften in der Entlohnungsgruppe p5, die sich durch gute Leistungen auszeichnen, auf Antrag eine Überstellung in die Entlohnungsgruppe p4 erfolgen. § 79 Abs 6 gilt sinngemäß.

p5

Eignung für die vorgesehene Verwendung als Reinigungskraft oder als ungelernte(r) Arbeiter(in).

Nachweis eines Lehrberufs

§ 7

Der Lehrberuf in den Entlohnungsgruppen p1 bis p3 ist nachzuweisen:

1.

nach den Bestimmungen oder Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes;

2.

in der Land- und Forstwirtschaft durch das Erwerben der Berufsbezeichnung einer Facharbeiterin oder eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft keine solche Berufsbezeichnung erworben werden kann, durch das Erwerben der Berufsbezeichnung einer Gehilfin oder eines Gehilfen; oder

3.

durch das erfolgreiche Ablegen der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung entsprechend der Anlage zum L-BG.

3. Abschnitt

Entlohnungsschema KD

Entlohnungsgruppe kp

§ 8

Voraussetzung für eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe kp ist

1.

bei einem Einsatz als Pädagogin oder Pädagoge in Kindergärten nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung für Kindergärten; für eine Assistenz bzw eine Assistenz der Integration (§ 19 Abs 9 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007) berechtigt auch die Befugnis zum Unterricht an Volksschulen zur Reihung in kp, wobei eine Hospitier- oder Praxiszeit von mindestens vier Wochen in einem Kindergarten nachzuweisen ist.

2.

bei einem Einsatz als Erzieherin oder Erzieher in Horten nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 die erfolgreiche Ablegung einer der folgenden Ausbildungen:

a)

Reife- und Diplomprüfung bzw Diplomprüfung für Erzieherinnen und Erzieher oder Reife- und Diplomprüfung bzw Diplomprüfung für Sozialpädagogik;

b)

Reife- und Diplomprüfung bzw Diplomprüfung für Kindergärten und Horte;

c)

Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung.

3.

bei einem Einsatz als Pädagogin oder Pädagoge in Tagesbetreuungseinrichtungen nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 die erfolgreiche Ablegung einer der folgenden Ausbildungen:

a)

Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;

b)

eine der in Z 2 angeführten Ausbildungen;

c)

Hochschulstudium der Pädagogik oder Psychologie;

d)

Akademie für Sozialarbeit bzw Fachhochschule Soziale Arbeit.

4.

bei einem Einsatz als Pädagogin oder Pädagoge in Betreuungseinrichtungen nach dem Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 oder in Jugendzentren die erfolgreiche Absolvierung einer der in Z 3 lit a bis d genannten Ausbildungen.

Entlohnungsgruppe bö

§ 9

Voraussetzung für eine Reihung in die Entlohnungsgruppe bö ist der Einsatz als Pädagogin oder Pädagoge in Tagesbetreuungseinrichtungen nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 und die erfolgreiche Absolvierung einer der Ausbildungen gemäß § 17 Abs 1 lit b oder Abs 5 der Tagesbetreuungs-Verordnung.

  1. 1.

    Verwendung

    Einreihungserfordernis

    Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG

    Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG

    Medizinisch-technischer Fachdienst

    Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G

    Hebamme

    Berechtigung zur Ausübung des Berufs einer Hebamme und eine vierjährige einschlägige Praxis

    Bibliothekarin oder Bibliothekar

    Erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs für hauptamtliche Bibliothekarinnen und Bibliothekare des Büchereiverbands Österreich (Grundausbildung und Vertiefung)

    1. (6) Für die Verwendungen nach Abs 5 kommen folgende Dienstklassen in Betracht:

      Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG:

      1. diplomierte Gesundheits- undKrankenschwestern und -pflegerbzw Stationsschwestern und -pfleger

      Dienstklassen I bis IV

      2. diplomierte Hauptschwestern und-pfleger bzw Pflegedienstleiterinnenund -leiter

      Dienstklassen I bis V

      Medizinisch-technischer Dienst

      Dienstklassen I bis V

      Hebammen:

      1. Hebammen

      Dienstklassen I bis IV

      2. Haupthebammen

      Dienstklassen I bis V

      Entlohnungsgruppe d (Mittlerer Dienst)§ 4
      1. (1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe d sind die für den Dienst in dieser Entlohnungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw Fertigkeiten.

        Verwendung

        Einreihungserfordernis

        Dienst der Pflegehilfe

        Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Dienstes zur Pflegehilfe nach dem GuKG

        Sanitätshilfsdienst

        Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes nach dem MTF-SHD-G

        Entlohnungsgruppen w2 und w3 (Wachdienst)§ 5

        Die Einreihungserfordernisse für Wachebeamtinnen und Wachebeamte des Bundes (Z 12.1 bis 13.4 der Anlage 1 des BDG 1979 in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 389/1994) gelten sinngemäß.

        2. Abschnitt
        Entlohnungsschema HDEinreihungserfordernisse§ 6

        Für die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas HD gelten folgende Einreihungserfordernisse:

        Entlohnungsgruppe

        Erfordernisse:

        p1

        Abgeschlossener Lehrberuf und

        1. 1.

          Der Lehrberuf in den Entlohnungsgruppen p1 bis p3 ist nachzuweisen:

          1. 1.

            Voraussetzung für eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe kp ist

            1. 1.

              Voraussetzung für eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe gp ist

              1. 1.

                Voraussetzung für eine Reihung in die Entlohnungsgruppe bö ist

                1. 1.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 28.12.2018 bis 31.12.2022
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe a ist ein der Verwendung entsprechendes abgeschlossenes Studium. Dieses ist durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs 1 des Universitätsgesetzes 2002 nachzuweisen; bei Studien, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002 nicht anzuwenden ist, findet § 235 BDG 1979 sinngemäß Anwendung.

(2) Für folgende Verwendungen gelten die in der Tabelle angeführten ergänzenden Einreihungserfordernisse:

Verwendung:

Einreihungserfordernis:

Ärztlicher Dienst

Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs

Höherer psychologischer Dienst

Abschluss der philosophischen oder naturwissenschaftlichen

Studien mit dem HauptfachPsychologie

Entlohnungsgruppe fh

§ 1a

Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe fh sind die Verwendung als Amtsleiter(in) oder als leitende(r) Sachbearbeiter(in) im Verwaltungsdienst und

1.

der Nachweis der Absolvierung eines der Verwendung entsprechenden, zumindest dreijährigen Bachelor-Studiums an einer Universität gemäß § 54 des Universitätsgesetzes 2002 oder

2.

der Nachweis des Erwerbes eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines zumindest vierjährigen Fachhochschul-Masterstudienganges, eines zumindest vierjährigen Fachhochschul-Diplomstudienganges oder eines zumindest dreijährigen Bachelor-Studienganges, wobei das absolvierte Fachhochschulstudium der Verwendung der oder des Bediensteten entsprechen muss.

Entlohnungsgruppe b (Gehobener Dienst)

§ 2

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe b ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch die Ablegung der Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung.

(2) Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe b ist auch möglich, wenn ein der Verwendung im Gemeindedienst entsprechendes, abgeschlossenes Studium oder Fachhochschulstudium, mit dem auch die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe a oder fh erfüllt werden, nachgewiesen wird.

(3) Für Vertragsbedienstete, die im gehobenen medizinischtechnischen Dienst verwendet werden, gilt die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen medizinischtechnischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz gleichzeitig als Einreihungserfordernis für die Entlohnungsgruppe b.

(4) Das Erfordernis gemäß Abs 1 wird ersetzt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:

1.

Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz;

2.

erfolgreicher Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Fachakademie nach § 18 Abs 2 Z 6 der Gewerbeordnung 1994, die bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und

3.

erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach § 64a des Universitätsgesetzes 2002.

(5) Das Erfordernis des Abs 1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt. Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:

1.

Pflichtfächer (im vollen Umfang des Lehrplans eines Realgymnasiums):

a)

Deutsch,

b)

Geschichte und Sozialkunde und

c)

Geographie und Wirtschaftskunde.

2.

Wahlfächer: nach Wahl der oder des Vertragsbediensteten zwei der folgenden Fächer im Umfang des Lehrplans eines Realgymnasiums bis zur 6. Klasse einschließlich, davon jedenfalls eines der in lit. a bis c angeführten Fächer:

a)

Fremdsprache,

b)

eine weitere Fremdsprache,

c)

Mathematik,

d)

Physik,

e)

Chemie,

f)

Biologie und Umweltkunde.

(6) Die nach Abs 5 geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurde.

(7) (entfallen auf Grund LGBl Nr 117/2015).

Entlohnungsgruppe c (Fachdienst)

§ 3

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c ist ein der Verwendung der oder des Vertragsbediensteten entsprechender Abschluss der Grundausbildung für den Fachdienst.

(1a) Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c ist auch möglich, wenn die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule, der Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung oder der Beamten-Aufstiegsprüfung nachgewiesen wird, weiters bei Nachweis eines abgeschlossenen, zumindest dreijähriges Hochschul- oder Fachhochschulstudiums.

(2) Das Einreihungserfordernis des Abs 1 wird ersetzt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:

1.

Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz,

2.

erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder der Werkmeisterprüfung und

3.

einschlägige Verwendung im erlernten Beruf und Leitung einer Bedienstetengruppe, der mindestens acht Bedienstete angehören.

(3) Das Erfordernis des Abs 1 wird weiters erfüllt durch die Erfüllung jener Erfordernisse, die nach den Bestimmungen über die Grundausbildung für bestimmte Verwendungen die Dienstprüfung ersetzen.

(4) Das Erfordernis des Abs 1 wird bei Vertragsbediensteten, die ausschließlich auf Grund gesundheitlicher Mängel wegen Nichterfüllung der Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe w 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende Erfordernisse ersetzt:

1.

eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von sechs Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, und

2.

den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für Wachebeamte und

3.

eine tatsächliche Verwendung auf einem Arbeitsplatz des Fachdienstes.

(5) Für die nachstehenden Verwendungen treten an Stelle der Bestimmung des Abs 1 folgende Einreihungserfordernisse:

Verwendung

Einreihungserfordernis

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG

Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG

Medizinisch-technischer Fachdienst

Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G

Hebamme

Berechtigung zur Ausübung des Berufs einer Hebamme und eine vierjährige einschlägige Praxis

(6) Für die Verwendungen nach Abs 5 kommen folgende Dienstklassen in Betracht:

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG:

1. diplomierte Gesundheits- undKrankenschwestern und -pflegerbzw Stationsschwestern und -pfleger

Dienstklassen I bis IV

2. diplomierte Hauptschwestern und-pfleger bzw Pflegedienstleiterinnenund -leiter

Dienstklassen I bis V

Medizinisch-technischer Dienst

Dienstklassen I bis V

Hebammen:

1. Hebammen

Dienstklassen I bis IV

2. Haupthebammen

Dienstklassen I bis V

Entlohnungsgruppe d (Mittlerer Dienst)

§ 4

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe d sind die für den Dienst in dieser Entlohnungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw Fertigkeiten.

(2) Für folgende Verwendungen gelten die nachstehenden besonderen Erfordernisse:

Verwendung

Einreihungserfordernis

Dienst der Pflegehilfe

Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Dienstes zur Pflegehilfe nach dem GuKG

Sanitätshilfsdienst

Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes nach dem MTF-SHD-G

Entlohnungsgruppen w2 und w3 (Wachdienst)

§ 5

Die Einreihungserfordernisse für Wachebeamtinnen und Wachebeamte des Bundes (Z 12.1 bis 13.4 der Anlage 1 des BDG 1979 in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 389/1994) gelten sinngemäß.

2. Abschnitt

Entlohnungsschema HD

Einreihungserfordernisse

§ 6

Für die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas HD gelten folgende Einreihungserfordernisse:

Entlohnungsgruppe

Erfordernisse:

p1

Abgeschlossener Lehrberuf und

1.

(Werks-)Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie überwiegende Verwendung im erlernten Beruf und Ausübung einer Leitungsfunktion oder Verwendung in einer besonders qualifizierten Funktion;

2.

Verwendung im erlernten Lehrberuf und Leitung eines Bauhofes mit zumindest vier unterstellten Mitarbeiter(innen), von denen zumindest drei Personen in die Entlohnungsgruppe p3 oder höher gereiht sind; oder

3.

Verwendung als qualifizierte(r) Fachelektroniker(in), Elektrotechniker(in) oder technische(r) Sicherheitsbeauftragte(r) in Krankenanstalten.

p2

1.

Abgeschlossener Lehrberuf und

a)

erfolgreiche Ablegung der (Werks-)Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie eine Verwendung im erlernten Lehrberuf zumindest im Ausmaß von 25 % der Dienstzeit oder

b)

überwiegende Verwendung im erlernten Lehrberuf und Tätigkeit als Vorarbeiter(in), der bzw dem zumindest drei Bedienstete unterstellt sind; oder

2.

zwei abgeschlossene Lehrberufe und überwiegende Verwendung in beiden Berufen.

Nach einer mindestens siebenjährigen, ununterbrochenen Verwendung in der Entlohnungsgruppe p3 im Dienst der betreffenden Gemeinde kann bei Vertragsbediensteten, die sich durch gute Leistungen auszeichnen und die einen Lehrberuf abgeschlossen haben, in welchem sie als Facharbeiter(innen) überwiegend verwendet werden, auf Antrag eine Überstellung in die Entlohnungsgruppe p2 erfolgen. § 79 Abs 6 gilt sinngemäß. Gleiches gilt nach einer mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Verwendung, wenn die oder der Bedienstete im erlernten Beruf zumindest regelmäßig verwendet wird.

p3

Abgeschlossener Lehrberuf, welcher für die vorgesehene Verwendung möglichst von Vorteil sein sollte, und

1.

zumindest teilweise Verwendung als Facharbeiter(in) in diesem Beruf;

2.

Verwendung als Führer(in) von Spezialfahrzeugen (zB Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze);

3.

überwiegende Verwendung als Kraftwagenlenker(in), wenn für die Tätigkeit ein Führerschein der Gruppe C erforderlich ist und ein Kraftfahrzeug mit Anhänger und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t gelenkt wird;

4.

überwiegende Verwendung als Straßenwärter(in) mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst; oder

5.

Verwendung als Badewartpersonal und Absolvierung einer einschlägigen Ausbildung über die nach dem Bäderhygienegesetz erforderlichen Kenntnisse und Bestätigung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung über das Vorliegen dieser Kenntnisse.

Nach einer mindestens siebzehnjährigen, ununterbrochenen Verwendung in der Entlohnungsgruppe p4 als Pflegehilfskraft im Dienst der betreffenden Gemeinde kann bei Vertragsbediensteten, die sich durch gute Leistungen auszeichnen, auf Antrag eine Überstellung in die Entlohnungsgruppe p3 erfolgen. § 79 Abs 6 gilt sinngemäß.

p4

1.

Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet;

2.

Verwendung als Reinigungskraft, die im erheblichen Ausmaß (dh mindestens 25 % der Tätigkeit) zu anderen Tätigkeiten (zB Garten-, Servier-, Haushaltsarbeiten) herangezogen wird; oder

3.

Verwendung als Pflegehilfskraft in Altenheimen.

Nach einer mindestens siebenjährigen, ununterbrochenen Verwendung im Dienst der betreffenden Gemeinde kann bei Reinigungskräften in der Entlohnungsgruppe p5, die sich durch gute Leistungen auszeichnen, auf Antrag eine Überstellung in die Entlohnungsgruppe p4 erfolgen. § 79 Abs 6 gilt sinngemäß.

p5

Eignung für die vorgesehene Verwendung als Reinigungskraft oder als ungelernte(r) Arbeiter(in).

Nachweis eines Lehrberufs

§ 7

Der Lehrberuf in den Entlohnungsgruppen p1 bis p3 ist nachzuweisen:

1.

nach den Bestimmungen oder Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes;

2.

in der Land- und Forstwirtschaft durch das Erwerben der Berufsbezeichnung einer Facharbeiterin oder eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft keine solche Berufsbezeichnung erworben werden kann, durch das Erwerben der Berufsbezeichnung einer Gehilfin oder eines Gehilfen; oder

3.

durch das erfolgreiche Ablegen der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung entsprechend der Anlage zum L-BG.

3. Abschnitt

Entlohnungsschema KD

Entlohnungsgruppe kp

§ 8

Voraussetzung für eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe kp ist

1.

bei einem Einsatz als Pädagogin oder Pädagoge in Kindergärten nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung für Kindergärten; für eine Assistenz bzw eine Assistenz der Integration (§ 19 Abs 9 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007) berechtigt auch die Befugnis zum Unterricht an Volksschulen zur Reihung in kp, wobei eine Hospitier- oder Praxiszeit von mindestens vier Wochen in einem Kindergarten nachzuweisen ist.

2.

bei einem Einsatz als Erzieherin oder Erzieher in Horten nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 die erfolgreiche Ablegung einer der folgenden Ausbildungen:

a)

Reife- und Diplomprüfung bzw Diplomprüfung für Erzieherinnen und Erzieher oder Reife- und Diplomprüfung bzw Diplomprüfung für Sozialpädagogik;

b)

Reife- und Diplomprüfung bzw Diplomprüfung für Kindergärten und Horte;

c)

Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung.

3.

bei einem Einsatz als Pädagogin oder Pädagoge in Tagesbetreuungseinrichtungen nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 die erfolgreiche Ablegung einer der folgenden Ausbildungen:

a)

Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;

b)

eine der in Z 2 angeführten Ausbildungen;

c)

Hochschulstudium der Pädagogik oder Psychologie;

d)

Akademie für Sozialarbeit bzw Fachhochschule Soziale Arbeit.

4.

bei einem Einsatz als Pädagogin oder Pädagoge in Betreuungseinrichtungen nach dem Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 oder in Jugendzentren die erfolgreiche Absolvierung einer der in Z 3 lit a bis d genannten Ausbildungen.

Entlohnungsgruppe bö

§ 9

Voraussetzung für eine Reihung in die Entlohnungsgruppe bö ist der Einsatz als Pädagogin oder Pädagoge in Tagesbetreuungseinrichtungen nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 und die erfolgreiche Absolvierung einer der Ausbildungen gemäß § 17 Abs 1 lit b oder Abs 5 der Tagesbetreuungs-Verordnung.

  1. 1.

    Verwendung

    Einreihungserfordernis

    Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG

    Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG

    Medizinisch-technischer Fachdienst

    Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G

    Hebamme

    Berechtigung zur Ausübung des Berufs einer Hebamme und eine vierjährige einschlägige Praxis

    Bibliothekarin oder Bibliothekar

    Erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs für hauptamtliche Bibliothekarinnen und Bibliothekare des Büchereiverbands Österreich (Grundausbildung und Vertiefung)

    1. (6) Für die Verwendungen nach Abs 5 kommen folgende Dienstklassen in Betracht:

      Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG:

      1. diplomierte Gesundheits- undKrankenschwestern und -pflegerbzw Stationsschwestern und -pfleger

      Dienstklassen I bis IV

      2. diplomierte Hauptschwestern und-pfleger bzw Pflegedienstleiterinnenund -leiter

      Dienstklassen I bis V

      Medizinisch-technischer Dienst

      Dienstklassen I bis V

      Hebammen:

      1. Hebammen

      Dienstklassen I bis IV

      2. Haupthebammen

      Dienstklassen I bis V

      Entlohnungsgruppe d (Mittlerer Dienst)§ 4
      1. (1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe d sind die für den Dienst in dieser Entlohnungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw Fertigkeiten.

        Verwendung

        Einreihungserfordernis

        Dienst der Pflegehilfe

        Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Dienstes zur Pflegehilfe nach dem GuKG

        Sanitätshilfsdienst

        Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes nach dem MTF-SHD-G

        Entlohnungsgruppen w2 und w3 (Wachdienst)§ 5

        Die Einreihungserfordernisse für Wachebeamtinnen und Wachebeamte des Bundes (Z 12.1 bis 13.4 der Anlage 1 des BDG 1979 in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 389/1994) gelten sinngemäß.

        2. Abschnitt
        Entlohnungsschema HDEinreihungserfordernisse§ 6

        Für die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas HD gelten folgende Einreihungserfordernisse:

        Entlohnungsgruppe

        Erfordernisse:

        p1

        Abgeschlossener Lehrberuf und

        1. 1.

          Der Lehrberuf in den Entlohnungsgruppen p1 bis p3 ist nachzuweisen:

          1. 1.

            Voraussetzung für eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe kp ist

            1. 1.

              Voraussetzung für eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe gp ist

              1. 1.

                Voraussetzung für eine Reihung in die Entlohnungsgruppe bö ist

                1. 1.

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