Anl. 1 Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999
§ 9Paragraph 9

Voraussetzung für eine Reihung in die Entlohnungsgruppe bö ist

  1. 1.Ziffer einsder Einsatz als Pädagogin oder Pädagoge in einer Kleinkindgruppe, alterserweiterten Gruppe oder Schulkindgruppe nach dem S.KBBG und die erfolgreiche Absolvierung einer der Ausbildungen gemäß § 73 Abs 11 oder § 73 Abs 14 S.KBBG; oderder Einsatz als Pädagogin oder Pädagoge in einer Kleinkindgruppe, alterserweiterten Gruppe oder Schulkindgruppe nach dem S.KBBG und die erfolgreiche Absolvierung einer der Ausbildungen gemäß Paragraph 73, Absatz 11, oder Paragraph 73, Absatz 14, S.KBBG; oder
  2. 2.Ziffer 2der Einsatz als pädagogische Zusatzkraft in einer Einrichtung nach dem S.KBBG und die Absolvierung der dreijährigen Fachschule für pädagogische Assistenzberufe in der Elementarpädagogik.

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 16.07.2026 bis 31.07.2026
§ 9Paragraph 9

Voraussetzung für eine Reihung in die Entlohnungsgruppe bö ist

  1. 1.Ziffer einsder Einsatz als Pädagogin oder Pädagoge in einer Kleinkindgruppe, alterserweiterten Gruppe oder Schulkindgruppe nach dem S.KBBG und die erfolgreiche Absolvierung einer der Ausbildungen gemäß § 73 Abs 11 oder § 73 Abs 14 S.KBBG; oderder Einsatz als Pädagogin oder Pädagoge in einer Kleinkindgruppe, alterserweiterten Gruppe oder Schulkindgruppe nach dem S.KBBG und die erfolgreiche Absolvierung einer der Ausbildungen gemäß Paragraph 73, Absatz 11, oder Paragraph 73, Absatz 14, S.KBBG; oder
  2. 2.Ziffer 2der Einsatz als pädagogische Zusatzkraft in einer Einrichtung nach dem S.KBBG und die Absolvierung der dreijährigen Fachschule für pädagogische Assistenzberufe in der Elementarpädagogik.

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