§ 38a Gem-VBG § 38a

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas KD, die in einer Einrichtung zur familienergänzenden Bildung und Betreuung von Kindern gemäß § 1 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 eingesetzt werden, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

1.

Alle Vertragsbediensteten sind vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner, am 23. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Montag fällt, sowie am Karfreitag dienstfrei gestellt.

2.

Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 107/2018 begründet worden ist und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen gemäß § 22 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 tätig waren, sind über Z 1 hinaus vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern vom Dienst freigestellt.

3.

Vertragsbediensteten, mit denen binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 107/2018 ein diesem Gesetz unterliegendes Dienstverhältnis neu begründet wird, sind die in der Z 2 vorgesehenen zusätzlichen Freistellungstage zu gewähren, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens in einem Dienstverhältnis standen, das Dienstfreistellungen in einem der Z 2 vergleichbaren Umfang (Oster- und Weihnachtsferien) eingeräumt hat.

Wird die Kinderbetreuungseinrichtung an den Freistellungstagen offengehalten, ist die gearbeitete Zeit im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

(2) Für Helferinnen und Helfer (§ 19 Abs 1 Z 5 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007) gilt Abs 1 mit der Maßgabe, dass sich der Anspruch auf Freistellung aliquot nach dem Anteil des Kinderdienstes an der Gesamtdienstzeit bestimmt.

In Kraft seit 01.05.2019 bis 31.12.9999
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