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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Für Helferinnen und Helfer (§ 19 Abs 1 Z 5 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007) gilt Abs 1 mit der Maßgabe, dass sich der Anspruch auf Freistellung aliquot nach dem Anteil des Kinderdienstes an der Gesamtdienstzeit bestimmt.
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(2) Für Helferinnen und Helfer (§ 19 Abs 1 Z 5 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007) gilt Abs 1 mit der Maßgabe, dass sich der Anspruch auf Freistellung aliquot nach dem Anteil des Kinderdienstes an der Gesamtdienstzeit bestimmt.