Gesamte Rechtsvorschrift ARR 2014

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

ARR 2014
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 ARR 2014 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Rechtswirkung


Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Gewährung von Förderungen des Bundes durch haushaltsführende Stellen gemäß § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009. Diese Verordnung gilt für die Gewährung von Förderungen des Bundes durch haushaltsführende Stellen gemäß Paragraph 7, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

§ 2 ARR 2014 Förderungsbegriff und -arten


Förderungen im Sinne dieser Verordnung sind Aufwendungen des Bundes für

  1. 1.Ziffer einszins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
  2. 2.Ziffer 2Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie
  3. 3.Ziffer 3sonstige Geldzuwendungen privatrechtlicher Art,

§ 3 ARR 2014 Ausnahmen vom Geltungsbereich


Vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind insbesondere ausgenommen:

  1. 1.Ziffer einsFinanzzuweisungen und Zuschüsse des Bundes an andere Gebietskörperschaften gemäß § 12 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45;Finanzzuweisungen und Zuschüsse des Bundes an andere Gebietskörperschaften gemäß Paragraph 12, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45;
  2. 2.Ziffer 2Leistungen an ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband zur Abdeckung eines Aufwandes, den diese gemäß § 2 F-VG 1948 selbst zu tragen haben;Leistungen an ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband zur Abdeckung eines Aufwandes, den diese gemäß Paragraph 2, F-VG 1948 selbst zu tragen haben;
  3. 3.Ziffer 3Förderungen im Bereich der Hoheitsverwaltung;
  4. 4.Ziffer 4sondergesetzlich geregelte Förderungen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung; soweit die jeweiligen sondergesetzlichen Regelungen jedoch keine oder keine abweichenden näheren Bestimmungen enthalten, sind die Bestimmungen dieser Verordnung – insbesondere auch bei der Erlassung von Förderungsrichtlinien auf Grundlage dieser sondergesetzlichen Regelungen – im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise insoweit anzuwenden, als dies mit der Eigenart dieser Förderungen vereinbar ist;
  5. 5.Ziffer 5die Übernahme von Bundeshaftungen gemäß § 82 BHG 2013;die Übernahme von Bundeshaftungen gemäß Paragraph 82, BHG 2013;
  6. 6.Ziffer 6Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter, die durch reine Einkommensverbesserung unmittelbar zur Befriedigung existentieller Individualbedürfnisse beitragen;
  7. 7.Ziffer 7Realförderungen (zB Sachförderungen).

§ 4 ARR 2014 Rechtswirkung


Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang des Bundes wird weder durch diese Verordnung noch durch Sonderrichtlinien (§ 5) begründet. Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang des Bundes wird weder durch diese Verordnung noch durch Sonderrichtlinien (Paragraph 5,) begründet.

§ 5 ARR 2014 Strategische Förderungsausrichtung


Sonderrichtlinien zur Umsetzung von Förderungsprogrammen
  1. (1)Absatz eins,Förderungen dürfen grundsätzlich nur im Rahmen von Förderungsprogrammen auf Grundlage von Sonderrichtlinien gemäß Abs. 2 gewährt werden.Förderungen dürfen grundsätzlich nur im Rahmen von Förderungsprogrammen auf Grundlage von Sonderrichtlinien gemäß Absatz 2, gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2,Zur Umsetzung eines Förderungsprogrammes sind von den Bundesministerinnen oder Bundesministern, in deren Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, auf Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung Sonderrichtlinien zu erlassen. Förderungen dürfen ausnahmsweise auch ohne Zugrundelegung von Sonderrichtlinien gewährt werden, wenn die Erlassung von Sonderrichtlinien in Hinblick auf Umfang und Häufigkeit der Förderungen unzweckmäßig ist.
  3. (3)Absatz 3,Sonderrichtlinien müssen zeitlich befristet sein und mit den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BHG 2013 in Einklang stehen. Der Förderungseffekt und der damit zusammenhängende Verwaltungsaufwand haben in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Sonderrichtlinien müssen insbesondere definierte Regelungsziele und Indikatoren, den Förderungsgegenstand und die förderbaren und nicht förderbaren Kosten festlegen. Als Regelungsziel ist in den Sonderrichtlinien auch die Vermeidung von unerwünschten Mehrfachförderungen und Förderungsmissbrauch vorzusehen. Bei der Festlegung förderbarer und nicht förderbarer Kosten ist auch auf den Verwaltungsaufwand bei der Kontrolle und Abrechnung der Kosten zu achten. Der Inhalt von Sonderrichtlinien hat die Mindesterfordernisse gemäß dem Anhang dieser Verordnung zu erfüllen.Sonderrichtlinien müssen zeitlich befristet sein und mit den Grundsätzen des Paragraph 2, Absatz eins, BHG 2013 in Einklang stehen. Der Förderungseffekt und der damit zusammenhängende Verwaltungsaufwand haben in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Sonderrichtlinien müssen insbesondere definierte Regelungsziele und Indikatoren, den Förderungsgegenstand und die förderbaren und nicht förderbaren Kosten festlegen. Als Regelungsziel ist in den Sonderrichtlinien auch die Vermeidung von unerwünschten Mehrfachförderungen und Förderungsmissbrauch vorzusehen. Bei der Festlegung förderbarer und nicht förderbarer Kosten ist auch auf den Verwaltungsaufwand bei der Kontrolle und Abrechnung der Kosten zu achten. Der Inhalt von Sonderrichtlinien hat die Mindesterfordernisse gemäß dem Anhang dieser Verordnung zu erfüllen.
  4. (4)Absatz 4,Inhaltliche Überschneidungen und Parallelitäten zwischen Sonderrichtlinien sind zu vermeiden. Bei Erlassung oder Änderung von Sonderrichtlinien haben die Bundesministerinnen und Bundesminister durch geeignete Maßnahmen und Regelungen sicherzustellen, dass unerwünschte Mehrfachförderungen vermieden werden. Dies hat insbesondere auch durch Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zu erfolgen, wobei insbesondere auch alle jene Leistungsangebote heranzuziehen sind, die in den gleichen Tätigkeitsbereich der einheitlichen Kategorie im Sinne des § 22 Abs. 2 TDBG 2012 fallen. Sonderrichtlinien, die diesen Grundsätzen nicht entsprechen, sind einzustellen.Inhaltliche Überschneidungen und Parallelitäten zwischen Sonderrichtlinien sind zu vermeiden. Bei Erlassung oder Änderung von Sonderrichtlinien haben die Bundesministerinnen und Bundesminister durch geeignete Maßnahmen und Regelungen sicherzustellen, dass unerwünschte Mehrfachförderungen vermieden werden. Dies hat insbesondere auch durch Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zu erfolgen, wobei insbesondere auch alle jene Leistungsangebote heranzuziehen sind, die in den gleichen Tätigkeitsbereich der einheitlichen Kategorie im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, TDBG 2012 fallen. Sonderrichtlinien, die diesen Grundsätzen nicht entsprechen, sind einzustellen.
  5. (5)Absatz 5,Bei Erlassung von Sonderrichtlinien können ausnahmsweise Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung vorgesehen werden, wenn dies aufgrund der Eigenart des Förderungsprogrammes jedenfalls erforderlich ist und die Gründe für die Erforderlichkeit im Rahmen der Einvernehmensherstellung (§ 6 Abs. 1) entsprechend dargelegt werden.Bei Erlassung von Sonderrichtlinien können ausnahmsweise Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung vorgesehen werden, wenn dies aufgrund der Eigenart des Förderungsprogrammes jedenfalls erforderlich ist und die Gründe für die Erforderlichkeit im Rahmen der Einvernehmensherstellung (Paragraph 6, Absatz eins,) entsprechend dargelegt werden.
  6. (6)Absatz 6,Nach Beendigung von Förderungsprogrammen auf Grundlage von Sonderrichtlinien hat die haushaltsführende Stelle eine Evaluierung gemäß § 44 sowie eine Kontrolle des widmungsgemäßen Einsatzes der Förderungsmittel für die jeweiligen Förderungsprogramme durchzuführen. Insbesondere ist im Rahmen der Evaluierung auch darzustellen, zu welchem Ergebnis die Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 2 und § 40 Abs. 5 geführt haben.Nach Beendigung von Förderungsprogrammen auf Grundlage von Sonderrichtlinien hat die haushaltsführende Stelle eine Evaluierung gemäß Paragraph 44, sowie eine Kontrolle des widmungsgemäßen Einsatzes der Förderungsmittel für die jeweiligen Förderungsprogramme durchzuführen. Insbesondere ist im Rahmen der Evaluierung auch darzustellen, zu welchem Ergebnis die Maßnahmen gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 40, Absatz 5, geführt haben.

§ 6 ARR 2014 Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung und Veröffentlichung von Sonderrichtlinien


  1. (1)Absatz eins,Vor Erlassung oder Änderung von Sonderrichtlinien ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 BHG 2013 und der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, herzustellen. Weiters ist eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verordnungen durchzuführen.Vor Erlassung oder Änderung von Sonderrichtlinien ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 und der Vorhabensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2013,, herzustellen. Weiters ist eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß Paragraph 17, BHG 2013 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verordnungen durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben im Rahmen der Einvernehmensherstellung anzugeben, welche Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 4, § 17 Abs. 2 und § 40 Abs. 5 getroffen wurden, um unerwünschte Mehrfachförderungen zu vermeiden, insbesondere, dass Abfragen im Transparenzportal getätigt wurden, und zu welchem Ergebnis diese Maßnahmen geführt haben.Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben im Rahmen der Einvernehmensherstellung anzugeben, welche Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 40, Absatz 5, getroffen wurden, um unerwünschte Mehrfachförderungen zu vermeiden, insbesondere, dass Abfragen im Transparenzportal getätigt wurden, und zu welchem Ergebnis diese Maßnahmen geführt haben.
  3. (3)Absatz 3,Sonderrichtlinien sind jedenfalls auf der Homepage des jeweiligen Bundesministeriums zu veröffentlichen und vor ihrer Veröffentlichung dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen.

§ 7 ARR 2014 Übertragung der Förderungsabwicklung an Abwicklungsstellen


Landeshauptfrau, Landeshauptmann

Die Befugnis jeder Bundesministerin oder jedes Bundesministers, in deren oder dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, die Abwicklung der Förderungen einer Landeshauptfrau oder einem Landeshauptmann und den dieser oder diesem unterstellten Behörden im Land zu übertragen, richtet sich nach Art. 104 Abs. 2 B-VG. Soweit damit vereinbar, sind die unter § 8 vorgesehenen Voraussetzungen in die jeweilige Übertragungsverordnung aufzunehmen. Die Befugnis jeder Bundesministerin oder jedes Bundesministers, in deren oder dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, die Abwicklung der Förderungen einer Landeshauptfrau oder einem Landeshauptmann und den dieser oder diesem unterstellten Behörden im Land zu übertragen, richtet sich nach Artikel 104, Absatz 2, B-VG. Soweit damit vereinbar, sind die unter Paragraph 8, vorgesehenen Voraussetzungen in die jeweilige Übertragungsverordnung aufzunehmen.

§ 8 ARR 2014 Andere Rechtsträger


  1. (1)Absatz eins,Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister, in deren oder dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, darf mit anderen sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern mit Ausnahme anderer Gebietskörperschaften unter folgenden Voraussetzungen Verträge abschließen, wonach Förderungen aus Bundesmitteln durch diese Rechtsträger im Namen und für Rechnung des Bundes nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung abgewickelt werden können:
    1. 1.Ziffer einsdie Besonderheiten bestimmter Förderungen lassen die Mitwirkung eines solchen Rechtsträgers geboten erscheinen;
    2. 2.Ziffer 2die Einhaltung der Ziele der Haushaushaltsführung (§ 2 Abs. 1 BHG 2013) sowie der Bestimmungen dieser Verordnung ist gesichert;die Einhaltung der Ziele der Haushaushaltsführung (Paragraph 2, Absatz eins, BHG 2013) sowie der Bestimmungen dieser Verordnung ist gesichert;
    3. 3.Ziffer 3es liegen Sonderrichtlinien (§ 5) vor;es liegen Sonderrichtlinien (Paragraph 5,) vor;
    4. 4.Ziffer 4dem Bund bleibt die jederzeitige Einstellung der Übertragung der Förderungsabwicklung vorbehalten und
    5. 5.Ziffer 5die mit der Übertragung der Förderungsabwicklung verbundenen Leistungen und ihre Qualität sowie das entsprechende Entgelt werden klar und eindeutig festgelegt. Weiters ist insbesondere auszubedingen, dass diese Rechtsträger
      1. a)Litera aeine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch die Förderungsnehmerin oder den Förderungsnehmer durchführen und der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister eine Gesamtabrechnung der Förderungsmittel im Einzelnen und insgesamt vorlegen,
      2. b)Litera beine Evaluierung gemäß § 44 Abs. 1 durchführen und die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister hievon schriftlich in Kenntnis setzen sowie an der Evaluierung gemäß § 44 Abs. 2 mitwirken,eine Evaluierung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, durchführen und die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister hievon schriftlich in Kenntnis setzen sowie an der Evaluierung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, mitwirken,
      3. c)Litera cder jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der Europäischen Union erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und -information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung stellen,
      4. d)Litera dOrganen oder Beauftragten des Bundes und der Europäischen Union die Überprüfung der Gebarung der Förderungsmittel und der Einhaltung des Vertrages ermöglichen, jederzeit Auskünfte über alle mit der übertragenen Aufgabe zusammenhängenden Umstände durch geeignete Auskunftspersonen erteilen und Einschau an Ort und Stelle gewähren,
      5. e)Litera ealle Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufbewahren; sofern unionsrechtlich darüber hinausgehende Fristen gelten, kommen diese zur Anwendung, und
      6. f)Litera fdem Bund gegenüber aus allen Gründen, die ihnen zuzurechnen sind, haften.
  2. (1a)Absatz eins a,Im Rahmen der Verträge gemäß Abs. 1 sind Regelungen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46//EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1 (im Folgenden: DSGVO) und dem Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 24/2018, oder einer sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmung aufzunehmen.Im Rahmen der Verträge gemäß Absatz eins, sind Regelungen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46//EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1 (im Folgenden: DSGVO) und dem Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, oder einer sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmung aufzunehmen.
  3. (2)Absatz 2,Falls die Bundesministerin oder der Bundesminister beabsichtigt, die Abwicklung von Förderungen an Abwicklungsstellen zu übertragen (Abs. 1), hat sie oder er nach Möglichkeit einheitliche und gegebenenfalls ressortübergreifende Abwicklungsstellen zu betrauen, wenn dies wirtschaftlich und sachlich sinnvoll erscheint.Falls die Bundesministerin oder der Bundesminister beabsichtigt, die Abwicklung von Förderungen an Abwicklungsstellen zu übertragen (Absatz eins,), hat sie oder er nach Möglichkeit einheitliche und gegebenenfalls ressortübergreifende Abwicklungsstellen zu betrauen, wenn dies wirtschaftlich und sachlich sinnvoll erscheint.

§ 9 ARR 2014 Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung bei Übertragung der Förderungsabwicklung


Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 und vor Abschluss eines Vertrages gemäß § 8 ist mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen. Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 7 und vor Abschluss eines Vertrages gemäß Paragraph 8, ist mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.

§ 10 ARR 2014 Haushaltsrechtliche Förderungsvoraussetzungen


Zuständigkeit des Bundes

Eine Leistung darf vom Bund nur gefördert werden, wenn sie Angelegenheiten betrifft, die

  1. 1.Ziffer einsin Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind,
  2. 2.Ziffer 2unter Art. VIII Abs. 1 lit. a und b des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, fallen, oderunter Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a und b des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,, fallen, oder
  3. 3.Ziffer 3über den Interessenbereich eines einzelnen Bundeslandes hinausgehen; diese Voraussetzung ist auch bei Vorliegen eines Förderungsprogrammes (§ 5) erfüllt.über den Interessenbereich eines einzelnen Bundeslandes hinausgehen; diese Voraussetzung ist auch bei Vorliegen eines Förderungsprogrammes (Paragraph 5,) erfüllt.

§ 11 ARR 2014 Zulässigeit einer Förderung


  1. (1)Absatz eins,Eine Förderung ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie förderungswürdige Leistung im Einklang mit der Widmung des entsprechenden Detailbudgets (VA-Stelle) steht,
    2. 2.Ziffer 2die Bedeckung der Mittelverwendungen im geltenden Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) sowie im geltenden Bundesfinanzgesetz (BFG) sichergestellt ist und
    3. 3.Ziffer 3der Einsatz der Bundesmittel mit den Zielen des § 2 Abs. 1 BHG 2013 in Einklang steht.der Einsatz der Bundesmittel mit den Zielen des Paragraph 2, Absatz eins, BHG 2013 in Einklang steht.
  2. (2)Absatz 2,Die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern ist bei der Gewährung, Durchführung und Evaluierung von Förderungen zu berücksichtigen.

§ 12 ARR 2014 Förderungswürdige Leistung


Eine Leistung ist förderungswürdig, wenn an ihr ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Leistung geeignet ist, zur Sicherung oder Steigerung des Gemeinwohles, zur Hebung des zwischenstaatlichen und internationalen Ansehens der Republik Österreich, zum Fortschritt in geistiger, körperlicher, kultureller, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht oder zum Umwelt- und Klimaschutz beizutragen.

§ 13 ARR 2014 Zusammenwirken mehrerer Förderungsgeber


  1. (1)Absatz eins,Beabsichtigen mehrere haushaltsführende Stellen derselben Förderungswerberin oder demselben Förderungswerber für dieselbe Leistung, auch wenn mit verschiedener Zweckwidmung, Förderungen zu gewähren, haben sie oder deren Abwicklungsstellen einander vor Gewährung der Förderung zu verständigen und die beabsichtigte Vorgangsweise aufeinander abzustimmen.
  2. (2)Absatz 2,Sofern auch andere Rechtsträger eine Förderungswerberin oder einen Förderungswerber für dieselbe Leistung, auch wenn mit verschiedener Zweckwidmung, zu fördern beabsichtigen, haben die beteiligten Organe des Bundes auf eine abgestimmte Vorgangsweise mit diesen Rechtsträgern hinzuwirken.

§ 14 ARR 2014 Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung bei Förderungen


  1. (1)Absatz eins,Übersteigt der Gesamtbetrag einer Förderung den gemäß Vorhabensverordnung festgesetzten Betrag, so darf die Förderung erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Bilaterale Vereinbarungen gemäß Vorhabensverordnung bleiben unberührt. Die Durchführung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung richtet sich nach § 17 BHG 2013 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verordnungen.Übersteigt der Gesamtbetrag einer Förderung den gemäß Vorhabensverordnung festgesetzten Betrag, so darf die Förderung erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Bilaterale Vereinbarungen gemäß Vorhabensverordnung bleiben unberührt. Die Durchführung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung richtet sich nach Paragraph 17, BHG 2013 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verordnungen.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1, erster Satz unterliegt die Gewährung einer Förderung auf Grundlage einer Sonderrichtlinie (§§ 5 und 6) der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, wenn der Gesamtbetrag der Förderung, die unter unveränderter Anwendung des Musterförderungsvertrages gemäß § 24 Abs. 4 gewährt wird, den 1,4-fachen Wert des gemäß Punkt 5.2 des Anhanges A der Vorhabensverordnung in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrages übersteigt. § 24 Abs. 4 erster Satz, zweiter Halbsatz gilt nicht.Abweichend von Absatz eins,, erster Satz unterliegt die Gewährung einer Förderung auf Grundlage einer Sonderrichtlinie (Paragraphen 5 und 6) der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, wenn der Gesamtbetrag der Förderung, die unter unveränderter Anwendung des Musterförderungsvertrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, gewährt wird, den 1,4-fachen Wert des gemäß Punkt 5.2 des Anhanges A der Vorhabensverordnung in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrages übersteigt. Paragraph 24, Absatz 4, erster Satz, zweiter Halbsatz gilt nicht.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen der Einvernehmensherstellung hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die Einhaltung der Bestimmungen der Vorhabensverordnung zu prüfen. Insbesondere ist auch darauf zu achten, dass die beabsichtigte Förderung den Voraussetzungen der §§ 10 bis 13 entspricht.Im Rahmen der Einvernehmensherstellung hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die Einhaltung der Bestimmungen der Vorhabensverordnung zu prüfen. Insbesondere ist auch darauf zu achten, dass die beabsichtigte Förderung den Voraussetzungen der Paragraphen 10 bis 13 entspricht.

§ 15 ARR 2014 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen


Gesamtfinanzierung der Leistung, Anreizeffekt
  1. (1)Absatz eins,Die Durchführung der Leistung muss unter Berücksichtigung der Förderung aus Bundesmitteln finanziell gesichert erscheinen. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat dies durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch einen Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Förderung ist nur zulässig, wenn sie einen Anreizeffekt aufweist. Stellt eine Förderung eine Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilfenkontrollrechts dar, so haben jedenfalls die notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anreizeffekts nach den beihilfenrechtlichen Regelungen der Europäischen Union vorzuliegen. Liegt keine Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilfenkontrollrechts vor, erfordert der Anreizeffekt, dass die Leistung ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden kann.

§ 16 ARR 2014 Ausbedingung einer Eigenleistung


  1. (1)Absatz eins,Sofern sich aus der geförderten Leistung unmittelbar ein wirtschaftlicher Vorteil für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ergibt, ist diese oder dieser grundsätzlich zu verpflichten, nach Maßgabe dieses Vorteiles und ihrer oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einerseits sowie des an der Durchführung der Leistung bestehenden Bundesinteresses andererseits, finanziell beizutragen. Eine Eigenleistung kann auch in allen übrigen Fällen ausbedungen werden, in denen dies im Hinblick auf das allgemeine Förderungsziel der Hilfe zur Selbsthilfe zweckmäßig erscheint.
  2. (2)Absatz 2,Eigenleistungen der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers sind sowohl Eigenmittel im engeren Sinn als auch eigene Sach- und Arbeitsleistungen, Kredite oder Beiträge Dritter.
  3. (3)Absatz 3,Von einer Eigenleistung kann insbesondere abgesehen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung unter Ausschöpfung aller ihr oder ihm billigerweise zumutbaren sonstigen Finanzierungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Eigenart der zu fördernden Leistung wirtschaftlich nicht zumutbar ist und
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung der Leistung durch die Förderung aus Bundesmitteln und allfällige Förderungen anderer Rechtsträger allein finanziell gesichert erscheint.

§ 17 ARR 2014 Erhebung der gesamten Förderungsmittel


  1. (1)Absatz eins,Vor Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln ist von der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle zu erheben:
    1. 1.Ziffer einswelche Förderungen aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU-Mitteln der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber in den letzten drei Jahren vor Einbringung des Förderungsansuchens für dieselbe Leistung, auch wenn mit verschiedener Zweckwidmung, gewährt wurden, und
    2. 2.Ziffer 2um welche derartigen Förderungen sie oder er bei einer anderen haushaltsführenden Stelle des Bundes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften und der Europäischen Union angesucht hat, über die Gewährung aber noch nicht entschieden wurde oder sie oder er noch ansuchen will.
  2. (2)Absatz 2,Die Erhebung hat insbesondere durch entsprechende Angaben der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers zu erfolgen. Die haushaltsführenden Stellen haben – gegebenenfalls unter Mitwirkung der Abwicklungsstellen – angemessene und wirksame Methoden zur Überprüfung der Angaben der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers vorweg festzulegen, die geeignet sind, unerwünschte Mehrfachförderungen zu vermeiden. Dabei ist jedenfalls auch eine Abfrage aus dem Transparenzportal vorzunehmen. Zu diesem Zweck besteht eine Berechtigung zur Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 in die eigene und in die zugeordnete einheitliche Kategorie gemäß § 22 Abs. 1 und 2 TDBG 2012.Die Erhebung hat insbesondere durch entsprechende Angaben der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers zu erfolgen. Die haushaltsführenden Stellen haben – gegebenenfalls unter Mitwirkung der Abwicklungsstellen – angemessene und wirksame Methoden zur Überprüfung der Angaben der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers vorweg festzulegen, die geeignet sind, unerwünschte Mehrfachförderungen zu vermeiden. Dabei ist jedenfalls auch eine Abfrage aus dem Transparenzportal vorzunehmen. Zu diesem Zweck besteht eine Berechtigung zur Transparenzportalabfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5, TDBG 2012 in die eigene und in die zugeordnete einheitliche Kategorie gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 2 TDBG 2012.
  3. (3)Absatz 3,Der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber ist eine Mitteilungspflicht bis zum Abschluss des Förderungsvorhabens aufzuerlegen, die auch jene Förderungen umfasst, um die sie oder er nachträglich ansucht.
  4. (4)Absatz 4,Vor der Gewährung einer Förderung hat die haushaltsführende Stelle oder Abwicklungsstelle bei Verdacht des Vorliegens unerwünschter Mehrfachförderungen andere in Betracht kommende Förderungsgeber zu verständigen. Liegt eine unerwünschte Mehrfachförderung vor, ist keine Förderung zu gewähren. Eine Förderung kann jedoch dann gewährt werden, wenn insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdas Förderungsansuchen derart abgeändert wird oder im Förderungsvertrag derartige Auflagen und Bedingungen vorgesehen werden, dass das Vorliegen einer unerwünschten Mehrfachförderung ausgeschlossen werden kann,
    2. 2.Ziffer 2von einer ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der geförderten Leistung ausgegangen werden kann und
    3. 3.Ziffer 3die sonstigen Förderungsvoraussetzungen gegeben sind.

§ 18 ARR 2014 Befähigung der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers


Die Gewährung einer Förderung setzt voraus, dass aufgrund der Angaben und Nachweise im Förderungsansuchen und mangels gegenteiliger Hinweise

  1. 1.Ziffer einsvon einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ausgegangen werden kann,
  2. 2.Ziffer 2eine ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Leistung zu erwarten ist, insbesondere aufgrund der vorliegenden fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen,
  3. 3.Ziffer 3kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt und
  4. 4.Ziffer 4keine sonstigen in Sonderrichtlinien vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen.

§ 19 ARR 2014 Beginn der Leistung


  1. (1)Absatz eins,Eine Förderung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn vor Gewährung der Förderung mit der Leistung noch nicht oder nur mit schriftlicher Zustimmung der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle begonnen worden ist. Wenn es insbesondere auf Grund der Eigenart der Leistung gerechtfertigt ist, kann eine Förderung auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzung im Nachhinein gewährt werden. In diesem Fall dürfen grundsätzlich nur jene Kosten gefördert werden, die nach Einlangen des Förderungsansuchens (§ 23 Abs. 1) entstanden sind.Eine Förderung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn vor Gewährung der Förderung mit der Leistung noch nicht oder nur mit schriftlicher Zustimmung der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle begonnen worden ist. Wenn es insbesondere auf Grund der Eigenart der Leistung gerechtfertigt ist, kann eine Förderung auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzung im Nachhinein gewährt werden. In diesem Fall dürfen grundsätzlich nur jene Kosten gefördert werden, die nach Einlangen des Förderungsansuchens (Paragraph 23, Absatz eins,) entstanden sind.
  2. (2)Absatz 2,Stellt eine Förderung eine Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilfenkontrollrechts dar, darf mit der Durchführung der Leistung nicht vor dem EU-beihilfenrechtlich zulässigen Zeitpunkt begonnen werden.

§ 20 ARR 2014 Förderungszeitraum


Eine Förderung darf entsprechend der Eigenart der Leistung grundsätzlich nur zeitlich befristet gewährt werden.

§ 21 ARR 2014 Förderungsgewährung, Förderungsvertrag


Einzelförderung, Gesamtförderung
  1. (1)Absatz eins,Eine Förderung kann gewährt werden als
    1. 1.Ziffer einsEinzelförderung für eine einzelne abgegrenzte, zeitlich und sachlich bestimmte Leistung (zB Durchführung eines Einzelprojektes) oder
    2. 2.Ziffer 2Gesamtförderung zur Deckung des gesamten oder aliquoten Teiles des nach Abzug allfälliger Einnahmen verbleibenden Fehlbetrages für die bestimmungsgemäße Gesamttätigkeit einer Förderungswerberin oder eines Förderungswerbers innerhalb eines im Förderungsvertrag bestimmten Zeitraumes (zB die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben eines Vereines während eines Jahres durch Übernahme eines Teiles der Abgangsdeckung).
  2. (2)Absatz 2,Einzelförderungen ist grundsätzlich der Vorrang gegenüber Gesamtförderungen einzuräumen.

§ 22 ARR 2014 Mehrere Förderungsarten nebeneinander


Für dieselbe Leistung können auch mehrere Förderungsarten gemäß § 2 Z 1 bis 3 nebeneinander gewährt werden. Für dieselbe Leistung können auch mehrere Förderungsarten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 nebeneinander gewährt werden.

§ 23 ARR 2014 Förderungsansuchen und -gewährung


  1. (1)Absatz eins,Die Gewährung einer Förderung setzt voraus, dass die Förderungswerberin oder der Förderungswerber bei der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle ein schriftliches Förderungsansuchen mit einem der Eigenart der Leistung entsprechenden Leistungs-, Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan, der auch allfällige Eigenleistungen umfasst, und allen sonstigen auf die geförderte Leistung bezughabenden Unterlagen einbringt.
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Gesamtförderung hat dieser Plan überdies alle im Förderungszeitraum zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlichen Ausgaben, einen Organisations- und Personalplan, eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlichen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre zu umfassen. Die von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber für die Gewährung der Förderung zu erbringenden Leistungen sind in inhaltlicher, umfangmäßiger und zeitlicher Hinsicht klar festzulegen. Liegt eine Planbilanz oder eine Plan-Gewinn- und Verlustrechnung vor oder besteht eine Verpflichtung zur Erstellung derselben, so ist deren Vorlage zu verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Förderungsansuchens erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3,Die im Förderungsansuchen enthaltenen Angaben und Nachweise, insbesondere für das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, der Förderungswürdigkeit der Leistung und der Angemessenheit der Kosten, sind zu prüfen. Die Nachweise, die von der Förderungsnehmerin oder vom Förderungsnehmer zu erbringen sind, sind der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber bekannt zu machen. Nähere Bestimmungen zum Verfahren, insbesondere zur Prüfung des Förderungsansuchens und der Förderungsentscheidung, sind in Sonderrichtlinien gemäß § 5 zu regeln. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, dass ihre oder seine Angaben, insbesondere auch jene nach § 17, richtig und vollständig sind.Die im Förderungsansuchen enthaltenen Angaben und Nachweise, insbesondere für das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, der Förderungswürdigkeit der Leistung und der Angemessenheit der Kosten, sind zu prüfen. Die Nachweise, die von der Förderungsnehmerin oder vom Förderungsnehmer zu erbringen sind, sind der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber bekannt zu machen. Nähere Bestimmungen zum Verfahren, insbesondere zur Prüfung des Förderungsansuchens und der Förderungsentscheidung, sind in Sonderrichtlinien gemäß Paragraph 5, zu regeln. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, dass ihre oder seine Angaben, insbesondere auch jene nach Paragraph 17,, richtig und vollständig sind.
  4. (4)Absatz 4,Ist die Gewährung einer Förderung beabsichtigt, hat die haushaltsführende Stelle oder Abwicklungsstelle an die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ein schriftliches Förderungsanbot zu richten. Mit dessen schriftlicher Annahme durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber kommt der Förderungsvertrag (§ 24) zustande. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme des Förderungsanbotes samt den damit verbundenen Auflagen und Bedingungen innerhalb einer festzulegenden, angemessenen Frist schriftlich erklärt wird, widrigenfalls das Förderungsanbot als widerrufen gilt.Ist die Gewährung einer Förderung beabsichtigt, hat die haushaltsführende Stelle oder Abwicklungsstelle an die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ein schriftliches Förderungsanbot zu richten. Mit dessen schriftlicher Annahme durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber kommt der Förderungsvertrag (Paragraph 24,) zustande. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme des Förderungsanbotes samt den damit verbundenen Auflagen und Bedingungen innerhalb einer festzulegenden, angemessenen Frist schriftlich erklärt wird, widrigenfalls das Förderungsanbot als widerrufen gilt.
  5. (5)Absatz 5,Einem von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber vorbehaltlos unterfertigten Förderungsansuchen, das bereits alle Auflagen und Bedingungen (§ 24) beinhaltet, kann von der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle auch direkt schriftlich zugestimmt werden, sofern diesem vollinhaltlich entsprochen wird.Einem von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber vorbehaltlos unterfertigten Förderungsansuchen, das bereits alle Auflagen und Bedingungen (Paragraph 24,) beinhaltet, kann von der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle auch direkt schriftlich zugestimmt werden, sofern diesem vollinhaltlich entsprochen wird.
  6. (6)Absatz 6,Die Ablehnung eines Förderungsansuchens hat schriftlich unter Mitteilung der dafür maßgeblichen Gründe zu erfolgen.
  7. (7)Absatz 7,Unter Berücksichtigung des mit der Dokumentation verbundenen Verwaltungsaufwandes ist die Förderungsentscheidung dem Grunde und der Höhe nach schriftlich zu dokumentieren. Die Förderungsentscheidung ist auch sämtlichen beteiligten Förderungsgebern (§ 13) bekanntzugeben.Unter Berücksichtigung des mit der Dokumentation verbundenen Verwaltungsaufwandes ist die Förderungsentscheidung dem Grunde und der Höhe nach schriftlich zu dokumentieren. Die Förderungsentscheidung ist auch sämtlichen beteiligten Förderungsgebern (Paragraph 13,) bekanntzugeben.
  8. (8)Absatz 8,Die Einbringung des Förderungsansuchens kann auch über eine elektronische Anwendung erfolgen. Wird von der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle eine elektronische Anwendung bereitgestellt, ist, wenn die Einbringung nicht im Transparenzportal erfolgt, eine eindeutige elektronische Identifizierung der Person gemäß § 4 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, vorzusehen. Bei Förderungen für Unternehmen ist – nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle sowie der Zumutbarkeit für die Unternehmen – die Einbringung über eine gemäß § 3 Abs. 3 des Unternehmensserviceportalgesetzes, BGBl. I Nr. 52/2009, in das Unternehmensserviceportal eingebundene elektronische Anwendung verpflichtend vorzusehen und die Rollen- und Rechteverwaltung sowie die elektronische Authentifizierung/Identifikation des Unternehmensserviceportals zu nutzen. Für Unternehmen ist die Nutzung der elektronischen Anwendung insbesondere unzumutbar, wenn sie nicht über die dazu erforderliche technische Voraussetzung eines Internet-Anschlusses verfügen.Die Einbringung des Förderungsansuchens kann auch über eine elektronische Anwendung erfolgen. Wird von der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle eine elektronische Anwendung bereitgestellt, ist, wenn die Einbringung nicht im Transparenzportal erfolgt, eine eindeutige elektronische Identifizierung der Person gemäß Paragraph 4, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, vorzusehen. Bei Förderungen für Unternehmen ist – nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle sowie der Zumutbarkeit für die Unternehmen – die Einbringung über eine gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Unternehmensserviceportalgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in das Unternehmensserviceportal eingebundene elektronische Anwendung verpflichtend vorzusehen und die Rollen- und Rechteverwaltung sowie die elektronische Authentifizierung/Identifikation des Unternehmensserviceportals zu nutzen. Für Unternehmen ist die Nutzung der elektronischen Anwendung insbesondere unzumutbar, wenn sie nicht über die dazu erforderliche technische Voraussetzung eines Internet-Anschlusses verfügen.

§ 24 ARR 2014 Förderungsvertrag


  1. (1)Absatz eins,Eine Förderung darf nur aufgrund eines schriftlichen Förderungsvertrages gewährt werden. Der Förderungsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung der Rechtsgrundlage,
    2. 2.Ziffer 2Bezeichnung der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers mit insbesondere Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl oder gegebenenfalls der im Ergänzungsregister vergebenen Ordnungsnummer,
    3. 3.Ziffer 3Beginn und Dauer der Laufzeit der Förderung,
    4. 4.Ziffer 4Art und Höhe der Förderung,
    5. 5.Ziffer 5genaue Beschreibung der geförderten Leistung (Förderungsgegenstand),
    6. 6.Ziffer 6förderbare und nicht förderbare Kosten,
    7. 7.Ziffer 7Fristen für die Erbringung der geförderten Leistung sowie für die Berichtspflichten (§§ 40 bis 42),Fristen für die Erbringung der geförderten Leistung sowie für die Berichtspflichten (Paragraphen 40 bis 42),
    8. 8.Ziffer 8Auszahlungsbedingungen,
    9. 9.Ziffer 9Kontrolle und gegebenenfalls Mitwirkung bei der Evaluierung,
    10. 10.Ziffer 10Bestimmungen über die Einstellung und Rückzahlung der Förderung gemäß § 25,Bestimmungen über die Einstellung und Rückzahlung der Förderung gemäß Paragraph 25,,
    11. 11.Ziffer 11Bestimmungen zur Datenverarbeitung,
    12. 12.Ziffer 12sonstige zu vereinbarende Vertragsbestimmungen sowie
    13. 13.Ziffer 13besondere Förderungsbedingungen, die der Eigenart der zu fördernden Leistung entsprechen und überdies sicherstellen, dass dafür Bundesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglich notwendigen Umfang eingesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Gewährung einer Förderung ist von der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle von der Einhaltung folgender allgemeiner Förderungsbedingungen abhängig zu machen, wonach die Förderungswerberin oder der Förderungswerber insbesondere
    1. 1.Ziffer einsmit der Durchführung der Leistung gemäß dem vereinbarten Zeitplan, ansonsten unverzüglich nach Gewährung der Förderung beginnt, die Leistung zügig durchführt und diese innerhalb der vereinbarten, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist abschließt,
    2. 2.Ziffer 2der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsansuchen oder vereinbarten Auflagen und Bedingungen erfordern würde, unverzüglich und aus eigener Initiative anzeigt und ihren oder seinen Mitteilungspflichten jeweils unverzüglich nachkommt,
    3. 3.Ziffer 3Organen oder Beauftragten des Bundes und der Europäischen Union Einsicht in ihre oder seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung der Leistung dienende Unterlagen bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle gestattet oder auf deren Verlangen vorlegt, ihnen die erforderlichen Auskünfte erteilt oder erteilen lässt und hiezu eine geeignete Auskunftsperson bereitstellt, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit der Leistung das Prüforgan entscheidet,
    4. 4.Ziffer 4alle Bücher und Belege sowie sonstige in Z 3 genannten Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, bei der Gewährung von Gelddarlehen ab Auszahlung des Darlehens, jedenfalls aber bis zur vollständigen Rückzahlung, in beiden Fällen mindestens jedoch ab der Durchführung der Leistung sicher und geordnet aufbewahrt; sofern unionsrechtlich darüber hinausgehende Fristen gelten, kommen diese zur Anwendung,alle Bücher und Belege sowie sonstige in Ziffer 3, genannten Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, bei der Gewährung von Gelddarlehen ab Auszahlung des Darlehens, jedenfalls aber bis zur vollständigen Rückzahlung, in beiden Fällen mindestens jedoch ab der Durchführung der Leistung sicher und geordnet aufbewahrt; sofern unionsrechtlich darüber hinausgehende Fristen gelten, kommen diese zur Anwendung,
    5. 5.Ziffer 5zur Aufbewahrung grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwenden kann, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; in diesem Fall ist die Förderungswerberin oder der Förderungswerber zu verpflichten, auf ihre oder seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen,
    6. 6.Ziffer 6bei Gewährung eines Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschusses die von ihr oder ihm betraute Kreditunternehmung ermächtigt, den Organen oder Beauftragten des Bundes und der Europäischen Union alle im Zusammenhang mit der betreffenden Förderung erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch Bonitätsauskünfte, zu erteilen,
    7. 7.Ziffer 7bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen unbeschadet der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17, zu Vergleichszwecken nachweislich mehrere Angebote einholt, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswertes zweckmäßig ist,bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen unbeschadet der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 17, zu Vergleichszwecken nachweislich mehrere Angebote einholt, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswertes zweckmäßig ist,
    8. 8.Ziffer 8Förderungsmittel des Bundes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einsetzt und insbesondere bei Gesamtförderungen in ihrer oder seiner gesamten Gebarung diese Grundsätze befolgt,
    9. 9.Ziffer 9Förderungsmittel des Bundes nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988, (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, oder dem Unternehmensgesetzbuch, dRGBl S 219/1897 verwendet,Förderungsmittel des Bundes nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988, (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, oder dem Unternehmensgesetzbuch, dRGBl S 219 aus 1897, verwendet,
    10. 10.Ziffer 10über die Durchführung der Leistung unter Vorlage eines Verwendungsnachweises (§§ 40 bis 42) innerhalb zu vereinbarender Fristen berichtet,über die Durchführung der Leistung unter Vorlage eines Verwendungsnachweises (Paragraphen 40 bis 42) innerhalb zu vereinbarender Fristen berichtet,
    11. 11.Ziffer 11über den Anspruch aus einer gewährten Förderung weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise verfügt,
    12. 12.Ziffer 12die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 25 übernimmt,die Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 25, übernimmt,
    13. 13.Ziffer 13eine hinreichende Sicherstellung für die Rückzahlung eines Förderungsdarlehens und grundsätzlich auch für allfällige Rückzahlungs- und Abgeltungsverpflichtungen (§§ 25 und 30) bietet undeine hinreichende Sicherstellung für die Rückzahlung eines Förderungsdarlehens und grundsätzlich auch für allfällige Rückzahlungs- und Abgeltungsverpflichtungen (Paragraphen 25 und 30) bietet und
    14. 14.Ziffer 14das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, beachtet, sofern es sich um die Förderung eines Unternehmens handelt, und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, berücksichtigt.das Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, beachtet, sofern es sich um die Förderung eines Unternehmens handelt, und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 7 b, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, berücksichtigt.
  3. (3)Absatz 3,Im Förderungsvertrag ist zu regeln, in welcher Form die Förderungsnehmerin oder der Förderungsnehmer an der Evaluierung mitzuwirken hat und welche Informationen sie oder er bekannt zu geben hat, die zur Beurteilung der Erreichung der festgelegten Indikatoren erforderlich sind.
  4. (4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann einen Musterförderungsvertrag erarbeiten, der grundsätzlich von der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle anzuwenden ist, sofern nicht ausnahmsweise in Sonderrichtlinien abweichende Bestimmungen vorgesehen oder Abweichungen aufgrund der Eigenart der Leistung jedenfalls erforderlich sind. Der Musterförderungsvertrag ist im Bundesintranet des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

§ 25 ARR 2014 Einstellung und Rückzahlung der Förderung


  1. (1)Absatz eins,Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist zu verpflichten – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 30b AuslBG – die Förderung über Aufforderung der haushaltsführenden Stelle, der Abwicklungsstelle oder der Europäischen Union sofort zurückzuerstatten, wobei ein noch nicht zurückgezahltes Förderungsdarlehen sofort fällig gestellt wird und der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn insbesondereDie Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist zu verpflichten – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 30 b, AuslBG – die Förderung über Aufforderung der haushaltsführenden Stelle, der Abwicklungsstelle oder der Europäischen Union sofort zurückzuerstatten, wobei ein noch nicht zurückgezahltes Förderungsdarlehen sofort fällig gestellt wird und der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn insbesondere
    1. 1.Ziffer einsOrgane oder Beauftragte des Bundes oder der Europäischen Union von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind,
    2. 2.Ziffer 2von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist, sowie sonstige in dieser Verordnung vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden,
    3. 3.Ziffer 3die Förderungswerberin oder der Förderungswerber nicht aus eigener Initiative unverzüglich – jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung – Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde,
    4. 4.Ziffer 4die Förderungswerberin oder der Förderungswerber vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist,
    5. 5.Ziffer 5die Förderungsmittel von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind,
    6. 6.Ziffer 6die Leistung von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,
    7. 7.Ziffer 7von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot gemäß § 24 Abs. 2 Z 11 nicht eingehalten wurde,von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 11, nicht eingehalten wurde,
    8. 8.Ziffer 8die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes von einem geförderten Unternehmen nicht beachtet wurden,
    9. 9.Ziffer 9das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b BEinstG nicht berücksichtigt wird,das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder das Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 7 b, BEinstG nicht berücksichtigt wird,
    10. 10.Ziffer 10der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber obliegende Publizitätsmaßnahmen gemäß § 31 nicht durchgeführt werden (nur bei EU-Förderungsmitteln),der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber obliegende Publizitätsmaßnahmen gemäß Paragraph 31, nicht durchgeführt werden (nur bei EU-Förderungsmitteln),
    11. 11.Ziffer 11von Organen der Europäischen Union die Aussetzung und/oder Rückforderung verlangt wird oder
    12. 12.Ziffer 12sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszwecks sichern sollen, von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber nicht eingehalten wurden.
  2. (2)Absatz 2,Anstelle der in Abs. 1 vorgesehenen gänzlichen Rückforderung kann bei einzelnen Tatbeständen eine bloß teilweise Einstellung oder Rückzahlung der Förderung vorgesehen werden, wennAnstelle der in Absatz eins, vorgesehenen gänzlichen Rückforderung kann bei einzelnen Tatbeständen eine bloß teilweise Einstellung oder Rückzahlung der Förderung vorgesehen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie von der Förderungsnehmerin oder vom Förderungsnehmer übernommenen Verpflichtungen teilbar sind und die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderungswürdig ist,
    2. 2.Ziffer 2kein Verschulden der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers am Rückforderungsgrund vorliegt und
    3. 3.Ziffer 3für den Förderungsgeber die Aufrechterhaltung des Förderungsvertrages weiterhin zumutbar ist.
  3. (3)Absatz 3,Es ist eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages vom Tag der Auszahlung der Förderung an mit 4 vH pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu vereinbaren. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist der von der Europäischen Union festgelegte heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4,Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen zu vereinbaren. Bei Verzug von Unternehmen sind diese mit 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzuges festzulegen, andernfalls mit 4 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, mindestens jedoch 4 vH. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend.
  5. (5)Absatz 5,Sofern die Leistung ohne Verschulden der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers nur teilweise durchgeführt werden kann oder worden ist, kann die haushaltsführende Stelle vom Erlöschen des Anspruches und von der Rückzahlung (Fälligstellung des Darlehens) der auf die durchgeführte Teilleistung entfallenden Förderungsmittel Abstand nehmen, wenn die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderungswürdig ist.
  6. (6)Absatz 6,Die Gewährung einer Förderung, deren Begünstigter eine Dritte oder ein Dritter ist, ist grundsätzlich davon abhängig zu machen, dass diese oder dieser Dritte vor Abschluss des Förderungsvertrages nachweislich die Solidarhaftung (§ 891 ABGB) für die Rückzahlung der Förderung im Fall des Eintritts eines Rückzahlungsgrundes übernimmt.Die Gewährung einer Förderung, deren Begünstigter eine Dritte oder ein Dritter ist, ist grundsätzlich davon abhängig zu machen, dass diese oder dieser Dritte vor Abschluss des Förderungsvertrages nachweislich die Solidarhaftung (Paragraph 891, ABGB) für die Rückzahlung der Förderung im Fall des Eintritts eines Rückzahlungsgrundes übernimmt.
  7. (7)Absatz 7,Mit der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber ist weiters zu vereinbaren, dass die gewährte Förderung auf das gemäß § 15 Abs. 2 oder nach unionsrechtlichen Bestimmungen zulässige Ausmaß gekürzt werden kann,Mit der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber ist weiters zu vereinbaren, dass die gewährte Förderung auf das gemäß Paragraph 15, Absatz 2, oder nach unionsrechtlichen Bestimmungen zulässige Ausmaß gekürzt werden kann,
    1. 1.Ziffer einswenn sie oder er nach dem Zeitpunkt des Förderungsansuchens von einem anderen Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften eine Förderung für dieselbe Leistung, auch wenn mit verschiedener Zweckwidmung, erhält, welche bei der Zuerkennung der Förderung nicht bekannt war, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn sie oder er eine höhere als die ursprünglich vereinbarte Eigenleistung erbringt oder erbringen kann,

sofern nicht eine Vertragsänderung aus Sicht der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle zweckmäßig erscheint. Von einer Kürzung kann dann Abstand genommen werden, wenn die Beiträge gemäß Z 1 und 2 zur Erbringung der ursprünglich vereinbarten geförderten Leistung (§ 24 Abs. 1 Z 5) notwendig sind. Falls die Förderung bereits ausbezahlt wurde, kann eine entsprechende Rückforderung erfolgen. Die Abs. 1 und 2 bleiben unberührt und die Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.sofern nicht eine Vertragsänderung aus Sicht der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle zweckmäßig erscheint. Von einer Kürzung kann dann Abstand genommen werden, wenn die Beiträge gemäß Ziffer eins und 2 zur Erbringung der ursprünglich vereinbarten geförderten Leistung (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5,) notwendig sind. Falls die Förderung bereits ausbezahlt wurde, kann eine entsprechende Rückforderung erfolgen. Die Absatz eins und 2 bleiben unberührt und die Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 26 ARR 2014 Umwandlung eines Förderungsdarlehens in eine sonstige Geldzuwendung


  1. (1)Absatz eins,Ein aus Förderungsmitteln des Bundes gewährtes Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine sonstige Geldzuwendung (§ 2 Z 3) umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg und Förderungszweck wegen nachfolgend ohne Verschulden der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers eingetretener Ereignisse nur so erreicht werden kann und kein Grund gemäß § 25 vorliegt.Ein aus Förderungsmitteln des Bundes gewährtes Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine sonstige Geldzuwendung (Paragraph 2, Ziffer 3,) umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg und Förderungszweck wegen nachfolgend ohne Verschulden der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers eingetretener Ereignisse nur so erreicht werden kann und kein Grund gemäß Paragraph 25, vorliegt.
  2. (2)Absatz 2,Erfolgt die Gewährung einer Förderung auf Grundlage einer Sonderrichtlinie, ist eine derartige Umwandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nur dann zulässig, wenn in dieser Sonderrichtlinie auch eine sonstige Geldzuwendung als Förderungsart vorgesehen ist.Erfolgt die Gewährung einer Förderung auf Grundlage einer Sonderrichtlinie, ist eine derartige Umwandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nur dann zulässig, wenn in dieser Sonderrichtlinie auch eine sonstige Geldzuwendung als Förderungsart vorgesehen ist.
  3. (3)Absatz 3,Vor einer derartigen Umwandlung ist mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen, wenn diese oder dieser auch bei der Gewährung des Förderungsdarlehens mitzubefassen war oder durch diese Umwandlung eine einvernehmensherstellungspflichtige Mittelverwendungsüberschreitung bei der Voranschlagstelle für die entsprechende sonstige Geldzuwendung entstehen würde (§ 54 Abs. 4 BHG 2013 in Verbindung mit der Verordnung über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen, MVÜ-VO, BGBl. II Nr. 512/2012).Vor einer derartigen Umwandlung ist mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen, wenn diese oder dieser auch bei der Gewährung des Förderungsdarlehens mitzubefassen war oder durch diese Umwandlung eine einvernehmensherstellungspflichtige Mittelverwendungsüberschreitung bei der Voranschlagstelle für die entsprechende sonstige Geldzuwendung entstehen würde (Paragraph 54, Absatz 4, BHG 2013 in Verbindung mit der Verordnung über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen, MVÜ-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2012,).

§ 27 ARR 2014


  1. (1)Absatz eins,Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat sowohl im Förderungsansuchen als auch im Förderungsvertrag zur Kenntnis zu nehmen, dass die haushaltsführende Stelle als Verantwortlicher oder die haushaltführende Stelle und die Abwicklungsstelle als gemeinsame Verantwortliche oder als Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter berechtigt sind,
    1. 1.Ziffer einsdie im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrages, für Kontrollzwecke und die Wahrnehmung der der haushaltsführenden Stelle gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
    2. 2.Ziffer 2zu Kontroll- und Abstimmungszwecken die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen, zur Prüfung des Verwendungsnachweises (8. Abschnitt) oder einer allfälligen Rückforderung der Förderung erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihr oder ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und diesen offenzulegen;
    3. 3.Ziffer 3Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen.Transparenzportalabfragen gemäß Paragraph 32, Absatz 5, TDBG 2012 durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber ist zur Kenntnis zu bringen, dass es dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 BHG 2013 sowie § 14 dieser Verordnung) und der Europäischen Union nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden müssen.Der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber ist zur Kenntnis zu bringen, dass es dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 3, des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß Paragraphen 57 bis 61 und 47 BHG 2013 sowie Paragraph 14, dieser Verordnung) und der Europäischen Union nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden müssen.
  3. (2a)Absatz 2 a,Darüber hinaus ist der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber zur Kenntnis zu bringen, dass es dazu kommen kann, dass Informationen von allgemeinem Interesse gemäß Art. 22a Abs. 1 B-VG sowie Informationen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, vom Förderungsgeber veröffentlicht werden müssen oder Zugang zu diesen gewährt werden muss. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist zu verpflichten, dem Förderungsgeber allfällige Gründe gemäß § 6 IFG unverzüglich zu melden, die aus ihrer oder seiner Sicht gegen eine Veröffentlichung oder sonstige Preisgabe einer bestimmten Information nach den Bestimmungen des IFG sprechen könnten. Weiters ist der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber zur Kenntnis zu bringen, dass nach den Bestimmungen des § 40k TDBG 2012 personenbezogene Daten über Förderungsnehmerinnen und Förderungsnehmer veröffentlicht werden können.Darüber hinaus ist der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber zur Kenntnis zu bringen, dass es dazu kommen kann, dass Informationen von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 22 a, Absatz eins, B-VG sowie Informationen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, vom Förderungsgeber veröffentlicht werden müssen oder Zugang zu diesen gewährt werden muss. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist zu verpflichten, dem Förderungsgeber allfällige Gründe gemäß Paragraph 6, IFG unverzüglich zu melden, die aus ihrer oder seiner Sicht gegen eine Veröffentlichung oder sonstige Preisgabe einer bestimmten Information nach den Bestimmungen des IFG sprechen könnten. Weiters ist der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber zur Kenntnis zu bringen, dass nach den Bestimmungen des Paragraph 40 k, TDBG 2012 personenbezogene Daten über Förderungsnehmerinnen und Förderungsnehmer veröffentlicht werden können.
  4. (3)Absatz 3,Ist die Förderungswerberin oder der Förderungswerber eine natürliche Person, hat das Förderungsansuchen und der Förderungsvertrag eine Information zur Datenverarbeitung gemäß Art. 13 und 14 DSGVO (Datenverarbeitungsauskunft) zu enthalten. Wird das Förderungsansuchen formlos vom Förderungswerber eingebracht, ist dem Förderungswerber die Datenverarbeitungsauskunft unverzüglich nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Ist die Förderungswerberin oder der Förderungswerber eine natürliche Person, hat das Förderungsansuchen und der Förderungsvertrag eine Information zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO (Datenverarbeitungsauskunft) zu enthalten. Wird das Förderungsansuchen formlos vom Förderungswerber eingebracht, ist dem Förderungswerber die Datenverarbeitungsauskunft unverzüglich nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  5. (4)Absatz 4,Der Förderwerber hat zu bestätigen, dass die Offenlegung von Daten natürlicher Personen gegenüber der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen vom Förderwerber über die Datenverarbeitung der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle (Datenverarbeitungsauskunft gemäß Abs. 3) informiert werden oder wurden.Der Förderwerber hat zu bestätigen, dass die Offenlegung von Daten natürlicher Personen gegenüber der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen vom Förderwerber über die Datenverarbeitung der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle (Datenverarbeitungsauskunft gemäß Absatz 3,) informiert werden oder wurden.

§ 28 ARR 2014 (weggefallen)


§ 28 ARR 2014 seit 24.05.2018 weggefallen.

§ 29 ARR 2014 Gewinnerzielung aus einer geförderten Leistung


Sofern eine Leistung überwiegend aus Bundesmitteln gefördert wird und es im Hinblick auf die Eigenart der Leistung wirtschaftlich gerechtfertigt sowie mit dem Förderungszweck vereinbar erscheint, ist auszubedingen, dass die Förderungswerberin oder der Förderungswerber die Höhe des unmittelbar oder mittelbar erzielten Gewinnes (Überschusses) aus der Leistung während oder innerhalb von fünf Jahren nach deren Durchführung (zB durch die gewinnbringende Auswertung einer Leistung) unverzüglich der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle anzuzeigen und diese auf Verlangen bis zur Höhe der erhaltenen Förderung am Gewinn (Überschuss) zu beteiligen hat.

§ 30 ARR 2014 Wegfall oder wesentliche Änderung des Verwendungszwecks


  1. (1)Absatz eins,Soll eine Sache, deren Preis (Wert) die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzte Betragsgrenze um das Vierfache übersteigt, von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber ausschließlich oder überwiegend aus Förderungsmitteln des Bundes angeschafft werden – dabei sind die Förderungen aller haushaltsführenden Stellen maßgeblich –, ist vorzusehen, dass die Förderungswerberin oder der Förderungswerber bei Wegfall oder wesentlicher Änderung des Verwendungszwecks die jeweilige haushaltsführende Stelle davon unverzüglich in Kenntnis setzt und auf deren Verlangen
    1. 1.Ziffer einseine angemessene Abgeltung leistet,
    2. 2.Ziffer 2die betreffende Sache der jeweiligen haushaltsführenden Stelle zwecks weiterer Verwendung zur Verfügung stellt oder
    3. 3.Ziffer 3in das Eigentum des Bundes überträgt.
  2. (2)Absatz 2,Als angemessene Abgeltung gemäß Abs. 1 Z 1 ist der Verkehrswert der Sache im Zeitpunkt des Wegfalls oder der Änderung des Verwendungszwecks vorzusehen und von der jeweiligen haushaltsführenden Stelle zu ermitteln. Falls die Sache nicht ausschließlich aus Förderungsmitteln des Bundes angeschafft wurde, ist die Abgeltung eines der Förderung des Bundes entsprechenden aliquoten Anteils am Verkehrswert vorzusehen.Als angemessene Abgeltung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist der Verkehrswert der Sache im Zeitpunkt des Wegfalls oder der Änderung des Verwendungszwecks vorzusehen und von der jeweiligen haushaltsführenden Stelle zu ermitteln. Falls die Sache nicht ausschließlich aus Förderungsmitteln des Bundes angeschafft wurde, ist die Abgeltung eines der Förderung des Bundes entsprechenden aliquoten Anteils am Verkehrswert vorzusehen.
  3. (3)Absatz 3,Bei einer Förderung durch mehrere haushaltsführende Stellen haben diese auf eine abgestimmte Vorgangsweise hinzuwirken (§ 13).Bei einer Förderung durch mehrere haushaltsführende Stellen haben diese auf eine abgestimmte Vorgangsweise hinzuwirken (Paragraph 13,).

§ 31 ARR 2014 Publizitätsvorschriften bei Förderungen aus EU-Mitteln


  1. (1)Absatz eins,Die haushaltsführenden Stellen haben bei der Gewährung von Förderungen aus EU-Mitteln die Durchführung von Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Rahmen der jeweils geltenden unionsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Dabei sind insbesondere die konkreten Informations- und Publizitätsverpflichtungen in den Förderungs- und Abwicklungsverträgen vorzusehen.
  2. (2)Absatz 2,Der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber ist zur Kenntnis zu bringen, dass insbesondere der Name der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers, die Bezeichnung des Vorhabens sowie die Höhe der gewährten Förderungsmittel nach Maßgabe der jeweils geltenden unionsrechtlichen Vorschriften veröffentlicht werden können.

§ 32 ARR 2014 Förderbare Kosten


Allgemeines

Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen, und in jenem Ausmaß, als sie zur Erreichung des Förderungsziels unbedingt erforderlich sind.

§ 33 ARR 2014 Umsatzsteuer


  1. (1)Absatz eins,Die auf die Kosten der förderbaren Leistung entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe. Sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich tatsächlich und endgültig von der Förderungsnehmerin oder vom Förderungsnehmer zu tragen ist, somit für sie oder ihn keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die – auf welche Weise immer – rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie die Förderungsnehmerin oder der Förderungsnehmer nicht tatsächlich zurückerhält.
  3. (3)Absatz 3,Sollte eine Förderung vom Finanzamt wegen des Vorliegens einer nach dem Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, steuerbaren und steuerpflichtigen Leistung der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers an den Förderungsgeber nicht als Förderung, sondern als Auftragsentgelt angesehen werden und dafür von der Förderungsnehmerin oder vom Förderungsnehmer eine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen sein, ist vorzusehen, dass dieses Auftragsentgelt als Bruttoentgelt anzusehen ist. Eine zusätzliche, gesonderte Abgeltung der Umsatzsteuer – aus welchem Rechtsgrund immer – ist somit ausgeschlossen.Sollte eine Förderung vom Finanzamt wegen des Vorliegens einer nach dem Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, steuerbaren und steuerpflichtigen Leistung der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers an den Förderungsgeber nicht als Förderung, sondern als Auftragsentgelt angesehen werden und dafür von der Förderungsnehmerin oder vom Förderungsnehmer eine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen sein, ist vorzusehen, dass dieses Auftragsentgelt als Bruttoentgelt anzusehen ist. Eine zusätzliche, gesonderte Abgeltung der Umsatzsteuer – aus welchem Rechtsgrund immer – ist somit ausgeschlossen.

§ 34 ARR 2014 Personalkosten und Reisekosten


  1. (1)Absatz eins,Personalkosten und Reisekosten dürfen bei einer Gesamtförderung jedenfalls, bei einer Einzelförderung dann, wenn die Gesamtausgaben für die Leistung überwiegend aus Bundesmitteln getragen werden, nur bis zu jener Höhe als förderbare Kosten anerkannt werden, die dem Gehaltsschema des Bundes und der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, für vergleichbare Bundesbedienstete entspricht.Personalkosten und Reisekosten dürfen bei einer Gesamtförderung jedenfalls, bei einer Einzelförderung dann, wenn die Gesamtausgaben für die Leistung überwiegend aus Bundesmitteln getragen werden, nur bis zu jener Höhe als förderbare Kosten anerkannt werden, die dem Gehaltsschema des Bundes und der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, für vergleichbare Bundesbedienstete entspricht.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 können in Sonderrichtlinien ausnahmsweise spezielle Höchstgrenzen, insbesondere nach einschlägigen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen, für Personal- und Reisekosten vorgesehen werden, sofern dadurch eine Vereinfachung bei der Abwicklung der Förderung erreicht werden kann und dabei die Grundsätze gemäß § 2 BHG 2013 eingehalten werden.Abweichend von Absatz eins, können in Sonderrichtlinien ausnahmsweise spezielle Höchstgrenzen, insbesondere nach einschlägigen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen, für Personal- und Reisekosten vorgesehen werden, sofern dadurch eine Vereinfachung bei der Abwicklung der Förderung erreicht werden kann und dabei die Grundsätze gemäß Paragraph 2, BHG 2013 eingehalten werden.
  3. (3)Absatz 3,Im Förderungsvertrag ist die förderbare Höchststundenanzahl je Verwendungsgruppe zu regeln, sofern dies zweckmäßig ist.

§ 35 ARR 2014 Leasingfinanzierte Investitionsgüter


  1. (1)Absatz eins,Förderungswerberin oder Förderungswerber kann gemäß § 2 nur die Leasingnehmerin oder der Leasingnehmer sein, die oder der den Leasinggegenstand zur Durchführung der förderungswürdigen Leistung nutzt.Förderungswerberin oder Förderungswerber kann gemäß Paragraph 2, nur die Leasingnehmerin oder der Leasingnehmer sein, die oder der den Leasinggegenstand zur Durchführung der förderungswürdigen Leistung nutzt.
  2. (2)Absatz 2,Als Förderungsart kommt nur eine sonstige Geldzuwendung gemäß § 2 Z 3 zum jeweils fälligen Leasingentgelt in Betracht, wobei maximal vom Nettohandelswert des Leasinggegenstandes unter Bedachtnahme auf die Dauer der Leistung und Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes auszugehen ist.Als Förderungsart kommt nur eine sonstige Geldzuwendung gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, zum jeweils fälligen Leasingentgelt in Betracht, wobei maximal vom Nettohandelswert des Leasinggegenstandes unter Bedachtnahme auf die Dauer der Leistung und Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes auszugehen ist.

§ 36 ARR 2014 Geförderte Anschaffungen


Überschreitet die Amortisationsdauer einer Sache (§ 285 ABGB), die zur Durchführung der Leistung angeschafft wird, den Zeitraum der Leistung, darf maximal jener Kostenanteil gefördert werden, der der Abschreibung nach dem EStG 1988 für den Leistungszeitraum entspricht. Überschreitet die Amortisationsdauer einer Sache (Paragraph 285, ABGB), die zur Durchführung der Leistung angeschafft wird, den Zeitraum der Leistung, darf maximal jener Kostenanteil gefördert werden, der der Abschreibung nach dem EStG 1988 für den Leistungszeitraum entspricht.

§ 37 ARR 2014 Gemeinkosten


  1. (1)Absatz eins,Indirekte Kosten (Gemeinkosten) können nur dann gefördert werden, wenn sie zur Erreichung des Förderungsziels erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet des § 38 kann in Sonderrichtlinien eine Abgeltung von indirekten Kosten auf der Grundlage von Pauschalsätzen vorgesehen werden. Die Pauschalsätze müssen angemessen und nachvollziehbar sein. Die Sonderrichtlinien müssen jene Kosten, die von den Pauschalsätzen umfasst sind, und die jeweilige Zuschlagsbasis festlegen. Es ist auszuschließen, dass Kosten, die im Rahmen der Kostenpauschale abgegolten werden, auch als direkte Kosten anerkannt werden. Wird eine Pauschalierung vorgenommen, ist ein gesonderter Nachweis nicht erforderlich. Bei Senkung der der Pauschalierung zugrunde gelegten Kosten ist der Pauschalsatz entsprechend zu reduzieren.Unbeschadet des Paragraph 38, kann in Sonderrichtlinien eine Abgeltung von indirekten Kosten auf der Grundlage von Pauschalsätzen vorgesehen werden. Die Pauschalsätze müssen angemessen und nachvollziehbar sein. Die Sonderrichtlinien müssen jene Kosten, die von den Pauschalsätzen umfasst sind, und die jeweilige Zuschlagsbasis festlegen. Es ist auszuschließen, dass Kosten, die im Rahmen der Kostenpauschale abgegolten werden, auch als direkte Kosten anerkannt werden. Wird eine Pauschalierung vorgenommen, ist ein gesonderter Nachweis nicht erforderlich. Bei Senkung der der Pauschalierung zugrunde gelegten Kosten ist der Pauschalsatz entsprechend zu reduzieren.

§ 38 ARR 2014 Kostenpauschalen bei EU-kofinanzierten Förderungen


In Sonderrichtlinien, im Rahmen derer Förderungen aus EU-Mitteln einschließlich des Anteils der nationalen Kofinanzierung gewährt werden, kann eine Abgeltung von Kosten auf Grundlage von standardisierten Einheitskosten, als Pauschalfinanzierung oder auf der Grundlage von Pauschalsätzen nach Maßgabe der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen werden.

§ 39 ARR 2014 Kontrolle und Auszahlung


Kontrolle

Die haushaltsführenden Stellen oder Abwicklungsstellen haben eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel sowie der Einhaltung der vertraglichen Förderungsbestimmungen, Bedingungen und Auflagen durchzuführen. Bei mehrjährigen Leistungen sind in den im Förderungsvertrag vorgesehenen Abständen, jedenfalls aber in angemessenen Zeitabständen auf Grundlage der Zwischenberichte (§ 42) Zwischenkontrollen durchzuführen, sofern dies auf Grund der Dauer der Leistungen zweckmäßig ist. Die haushaltsführenden Stellen oder Abwicklungsstellen haben eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel sowie der Einhaltung der vertraglichen Förderungsbestimmungen, Bedingungen und Auflagen durchzuführen. Bei mehrjährigen Leistungen sind in den im Förderungsvertrag vorgesehenen Abständen, jedenfalls aber in angemessenen Zeitabständen auf Grundlage der Zwischenberichte (Paragraph 42,) Zwischenkontrollen durchzuführen, sofern dies auf Grund der Dauer der Leistungen zweckmäßig ist.

§ 40 ARR 2014 Verwendungsnachweis


  1. (1)Absatz eins,Der Verwendungsnachweis hat aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis zu bestehen.
  2. (2)Absatz 2,Aus dem Sachbericht muss insbesondere die Verwendung der aus Bundes- und EU-Mitteln gewährten Förderung, der nachweisliche Bericht über die Durchführung der geförderten Leistung sowie der durch diese erzielte Erfolg hervorgehen.
  3. (3)Absatz 3,Der zahlenmäßige Nachweis muss eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung aller mit der geförderten Leistung zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben umfassen. Die haushaltsführende Stelle oder Abwicklungsstelle hat sich entweder die Vorlage der Belege oder die Einsichtnahme in diese bei der Förderungsnehmerin oder beim Förderungsnehmer vorzubehalten. Für die Übermittlung von Belegen gilt § 24 Abs. 2 Z 5 sinngemäß.Der zahlenmäßige Nachweis muss eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung aller mit der geförderten Leistung zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben umfassen. Die haushaltsführende Stelle oder Abwicklungsstelle hat sich entweder die Vorlage der Belege oder die Einsichtnahme in diese bei der Förderungsnehmerin oder beim Förderungsnehmer vorzubehalten. Für die Übermittlung von Belegen gilt Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4,Die haushaltsführende Stelle oder die Abwicklungsstelle hat die Termine für die Vorlage der Verwendungsnachweise laufend zu überwachen und die Verwendungsnachweise zeitnahe zu überprüfen. Es sind insbesondere auch Leistungs- und Zahlungsnachweise zu überprüfen.
  5. (5)Absatz 5,Jede haushaltsführende Stelle hat vorweg angemessene und wirksame risikobasierte Kontrollverfahren festzulegen, durch die gewährleistet werden kann, dass Förderungsmissbrauch und unerwünschte Mehrfachförderungen vermieden werden. Diese Verfahren sind in Sonderrichtlinien und Förderungsverträgen umzusetzen und können beispielsweise die zumindest stichprobenartige Überprüfung der Belege, das Erfordernis gesonderter Rechnungskreise bei der Förderungsnehmerin oder beim Förderungsnehmer, die Abstimmung mit anderen in Betracht kommenden Förderungsgebern, die Einschau vor Ort sowie in einschlägige Förderdatenbanken oder die Festlegung spezifischer Anforderungen an elektronische Belege umfassen.
  6. (6)Absatz 6,Sofern für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel die Verwendung personenbezogener Daten erforderlich ist, ist die Förderungswerberin oder der Förderungswerber im Förderungsvertrag zu verpflichten, die diesbezüglichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7,Hat die Förderungsnehmerin oder der Förderungsnehmer für denselben Verwendungszweck auch eigene finanzielle Mittel eingesetzt oder von einem anderen Rechtsträger finanzielle Mittel erhalten, so ist auszubedingen, dass der zahlenmäßige Nachweis auch diese umfasst.
  8. (8)Absatz 8,Wenn es zur Kontrolle erforderlich erscheint, können auch bei einer Einzelförderung weitere Nachweise aus der Gebarung der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers vorgesehen werden.

§ 41 ARR 2014 Zahlenmäßiger Nachweis bei einer Gesamtförderung


Bei einer Gesamtförderung gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 hat der zahlenmäßige Nachweis (§ 40 Abs. 3) jedenfalls alle Einnahmen und Ausgaben der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers zu umfassen. Förderungsnehmerinnen oder Förderungsnehmer, die eine doppelte Buchhaltung führen, haben jedenfalls einen Jahresabschluss samt dem Prüfbericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers und eine Übersicht über die tatsächlich getätigten Einzahlungen und Auszahlungen vorzulegen. Bei einer Gesamtförderung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, hat der zahlenmäßige Nachweis (Paragraph 40, Absatz 3,) jedenfalls alle Einnahmen und Ausgaben der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers zu umfassen. Förderungsnehmerinnen oder Förderungsnehmer, die eine doppelte Buchhaltung führen, haben jedenfalls einen Jahresabschluss samt dem Prüfbericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers und eine Übersicht über die tatsächlich getätigten Einzahlungen und Auszahlungen vorzulegen.

§ 42 ARR 2014 Zwischenberichte


Ist mit dem Abschluss der Leistung nicht innerhalb des Finanzjahres (Kalenderjahres) zu rechnen, in dem die Förderungsgewährung erfolgt, ist zusätzlich die Vorlage eines zumindest jährlichen Verwendungsnachweises für jedes Finanzjahr der Leistungsdauer zu vereinbaren, soweit dies die Dauer und der Umfang der Leistung zweckmäßig erscheinen lässt.

§ 43 ARR 2014 Auszahlung der Förderung


  1. (1)Absatz eins,Die Auszahlung der Förderung darf nur insoweit und nicht eher vorgenommen werden, als sie zur Leistung fälliger Zahlungen durch die Förderungsnehmerin oder den Förderungsnehmer für die geförderte Leistung entsprechend dem Förderungszweck benötigt wird, und darf nur an die Förderungsnehmerin oder den Förderungsnehmer oder an andere im Förderungsvertrag ausdrücklich genannte natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Auszahlung der Förderung für eine Leistung, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, kann der voraussichtlichen Bedarfslage entsprechend grundsätzlich in pauschalierten Teilbeträgen und mit der Maßgabe vorgesehen werden, dass ein weiterer Teilbetrag erst dann ausgezahlt wird, wenn ein Verwendungsnachweis über den jeweils bereits ausbezahlten Teilbetrag erbracht worden ist, wobei die Auszahlung von mindestens 10 vH des insgesamt zugesicherten Förderungsbetrages grundsätzlich erst nach erfolgter Abnahme des abschließenden Verwendungsnachweises vorzubehalten ist.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Festlegung der Auszahlungstermine ist auch auf die Verfügbarkeit der erforderlichen Bundesmittel und bei von der Europäischen Union kofinanzierten Leistungen auf die Bereitstellung der entsprechenden EU-Mittel Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4,Sofern dies mit der Eigenart der Förderung vereinbar ist, ist überdies auszubedingen, dass die Auszahlung einer Förderung aufgeschoben werden kann, wenn und solange Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung nicht gewährleistet erscheinen lassen.
  5. (5)Absatz 5,Wurde eine Förderung wegen Nichterfüllung der für ihre Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen mit Ablauf des Finanzjahres, für das die Förderungszusage abgegeben wurde, zur Gänze oder teilweise nicht ausbezahlt, darf die haushaltsführende Stelle oder die Abwicklungsstelle die Wirksamkeit der Förderungszusage bis zum Ablauf des nächstfolgenden Finanzjahres verlängern, wenn die Ausführung der Leistung ohne Verschulden der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers eine Verzögerung erfahren hat und die Förderungswürdigkeit der Leistung weiterhin gegeben ist.
  6. (6)Absatz 6,Für den Fall, dass Förderungsmittel nicht unmittelbar nach ihrer Überweisung an die Förderungsnehmerin oder den Förderungsnehmer für fällige Zahlungen im Rahmen des Förderungszwecks verwendet werden können, ist auszubedingen, dass diese von der Förderungsnehmerin oder vom Förderungsnehmer auf einem gesonderten Konto bei einem geeigneten Kreditinstitut bestmöglich zinsbringend anzulegen und die abreifenden Zinsen auf die Förderung anzurechnen sind.
  7. (7)Absatz 7,Nach ordnungsgemäßer Durchführung und Abrechnung der geförderten Leistung sind nicht verbrauchte Förderungsmittel unter Verrechnung von Zinsen in der Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab dem Tag der Auszahlung der Förderung unverzüglich zurückzufordern. Im Fall des Verzuges ist § 25 Abs. 4 anzuwenden.Nach ordnungsgemäßer Durchführung und Abrechnung der geförderten Leistung sind nicht verbrauchte Förderungsmittel unter Verrechnung von Zinsen in der Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab dem Tag der Auszahlung der Förderung unverzüglich zurückzufordern. Im Fall des Verzuges ist Paragraph 25, Absatz 4, anzuwenden.

§ 44 ARR 2014 Evaluierung und Organisation


Evaluierung
  1. (1)Absatz eins,Die haushaltsführenden Stellen oder Abwicklungsstellen haben nach Abschluss einer geförderten Leistung eine Evaluierung, ob und inwieweit die mit der Förderungsgewährung angestrebten Vorhabensziele erreicht wurden, durchzuführen, soweit dies in Hinblick auf Höhe und Eigenart der Förderung zweckmäßig ist oder aufgrund der haushaltsrechtlichen Bestimmungen zur wirkungsorientierten Folgenabschätzung erforderlich ist. Dafür sind vor der Gewährung der Förderung geeignete Vorhabensziele und Indikatoren festzulegen. Bei mehrjährigen Leistungen sind Zwischenevaluierungen in den im Förderungsvertrag vorgesehenen Abständen, jedenfalls aber in angemessenen Abständen, durchzuführen, sofern dies auf Grund der Dauer der Leistungen zweckmäßig ist.
  2. (2)Absatz 2,Nach Abschluss von Förderungsprogrammen auf Grundlage von Sonderrichtlinien (§ 5) hat die haushaltsführende Stelle eine Evaluierung, ob die festgelegten Regelungsziele erreicht wurden, durchzuführen. Sofern es auf Grund ihrer Dauer zweckmäßig ist, sind Sonderrichtlinien auch in angemessenen Zeitabständen einer Zwischenevaluierung zu unterziehen, jedenfalls aber längstens nach fünf Jahren ab dem Inkrafttreten. Erforderlichenfalls sind die Sonderrichtlinien entsprechend abzuändern oder aufzuheben.Nach Abschluss von Förderungsprogrammen auf Grundlage von Sonderrichtlinien (Paragraph 5,) hat die haushaltsführende Stelle eine Evaluierung, ob die festgelegten Regelungsziele erreicht wurden, durchzuführen. Sofern es auf Grund ihrer Dauer zweckmäßig ist, sind Sonderrichtlinien auch in angemessenen Zeitabständen einer Zwischenevaluierung zu unterziehen, jedenfalls aber längstens nach fünf Jahren ab dem Inkrafttreten. Erforderlichenfalls sind die Sonderrichtlinien entsprechend abzuändern oder aufzuheben.
  3. (3)Absatz 3,Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zur Durchführung von internen Evaluierungen von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben bleiben unberührt.

§ 45 ARR 2014 Organisation


Die haushaltsführenden Stellen oder Abwicklungsstellen haben über ein den Erfordernissen entsprechendes internes Kontrollsystem sowie über geeignete Datenerfassungssysteme zur Evidenz, zur Förderungskontrolle und -evaluierung, zur Berichterstattung und Analyse zu verfügen. Bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen sind die Funktionen der Kontrolle und Evaluierung von Förderungen von jener der Förderungsgewährung zu trennen.

§ 46 ARR 2014 Übergangs- und Schlussbestimmungen


Rechtsanwendung und Verweisungen
  1. (1)Absatz eins,Bei der Gewährung von Förderungen und bei der Erlassung von Sonderrichtlinien ist insbesondere das Beihilfenrecht der Europäischen Union (einschließlich der Regelungen über EU-kofinanzierte Vorhaben) zu beachten.
  2. (2)Absatz 2,Auf die Veranschlagung und Verrechnung von Förderungen sind die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

§ 47 ARR 2014 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Förderungsansuchen, die vor dem Außerkrafttreten der ARR 2004 eingebracht wurden, weiterhin anzuwenden.Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004,, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Förderungsansuchen, die vor dem Außerkrafttreten der ARR 2004 eingebracht wurden, weiterhin anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen unbefristeten und ab 1. Juli 2014 erlassenen befristeten Sonderrichtlinien sind – soweit sie in Widerspruch zu Bestimmungen dieser Verordnung stehen – bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der ARR 2014 anzupassen. § 6 ist anzuwenden.Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen unbefristeten und ab 1. Juli 2014 erlassenen befristeten Sonderrichtlinien sind – soweit sie in Widerspruch zu Bestimmungen dieser Verordnung stehen – bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der ARR 2014 anzupassen. Paragraph 6, ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 1a, § 24 Abs. 1 Z 11 bis 13, § 27 sowie der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 28 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8, Absatz eins a,, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13, Paragraph 27, sowie der Anhang in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 28, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 27 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2025 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; § 27 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; Paragraph 27, Absatz 2 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 ARR 2014


Gliederung/Inhalt von SonderrichtlinienMuster

Ausgangslage und Motive des Förderungsgebers

Nationale und EU-rechtliche Rechtsgrundlagen

Regelungsziele, (quantitative und qualitative) Indikatoren, Evaluierung

Beschreibung der förderbaren Leistung und der Förderungswerber, Anführung der Förderungsart, Förderungshöhe (Maximal- bzw. Minimalbeträge)

Sicherstellung der Gesamtfinanzierung, Eigenleistung, Mitteilungspflicht über sonstige Förderungen gem. § 17, Befähigung des Förderungswerbers gem. § 18, Allgemeine Förderungsbedingungen gem. § 24 Abs. 2, besondere Förderungsbedingungen gem. § 24 Abs. 1 Z 12Sicherstellung der Gesamtfinanzierung, Eigenleistung, Mitteilungspflicht über sonstige Förderungen gem. Paragraph 17,, Befähigung des Förderungswerbers gem. Paragraph 18,, Allgemeine Förderungsbedingungen gem. Paragraph 24, Absatz 2,, besondere Förderungsbedingungen gem. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 12

Katalog der förderbaren und nicht förderbaren Kosten, Pauschalen

Allfällige Abwicklungsstelle, Prüfung des Förderansuchens, erforderliche Unterlagen (insbes. Leistungs-, Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan), Förderungsentscheidung und -gewährung, Förderungsangebot/Förderungsvertrag, Inhalt des Förderungsvertrages (insbes. Beschreibung der förderbaren Leistung, Melde- und Berichtspflichten des Förderungsnehmers, sonstige Auflagen und Bedingungen der Förderung, Auszahlungen, Abrechnungen, Datenverarbeitung, Rückforderungsgründe, Auskunftspflichten, Verzinsung, Gerichtsstand etc.)

Unterlagen zum Nachweis (Belege, Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis), Kontrolle, Auszahlung und Evaluierung

Befristung

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten