Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind insbesondere ausgenommen:
1.Ziffer einsFinanzzuweisungen und Zuschüsse des Bundes an andere Gebietskörperschaften gemäß § 12 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45;Finanzzuweisungen und Zuschüsse des Bundes an andere Gebietskörperschaften gemäß Paragraph 12, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45;
2.Ziffer 2Leistungen an ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband zur Abdeckung eines Aufwandes, den diese gemäß § 2 F-VG 1948 selbst zu tragen haben;Leistungen an ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband zur Abdeckung eines Aufwandes, den diese gemäß Paragraph 2, F-VG 1948 selbst zu tragen haben;
3.Ziffer 3Förderungen im Bereich der Hoheitsverwaltung;
4.Ziffer 4sondergesetzlich geregelte Förderungen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung; soweit die jeweiligen sondergesetzlichen Regelungen jedoch keine oder keine abweichenden näheren Bestimmungen enthalten, sind die Bestimmungen dieser Verordnung – insbesondere auch bei der Erlassung von Förderungsrichtlinien auf Grundlage dieser sondergesetzlichen Regelungen – im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise insoweit anzuwenden, als dies mit der Eigenart dieser Förderungen vereinbar ist;
5.Ziffer 5die Übernahme von Bundeshaftungen gemäß § 82 BHG 2013;die Übernahme von Bundeshaftungen gemäß Paragraph 82, BHG 2013;
6.Ziffer 6Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter, die durch reine Einkommensverbesserung unmittelbar zur Befriedigung existentieller Individualbedürfnisse beitragen;
7.Ziffer 7Realförderungen (zB Sachförderungen).
In Kraft seit 23.08.2014 bis 31.12.9999
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