§ 12 ARR 2014 Förderungswürdige Leistung

ARR 2014 - Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Eine Leistung ist förderungswürdig, wenn an ihr ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Leistung geeignet ist, zur Sicherung oder Steigerung des Gemeinwohles, zur Hebung des zwischenstaatlichen und internationalen Ansehens der Republik Österreich, zum Fortschritt in geistiger, körperlicher, kultureller, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht oder zum Umwelt- und Klimaschutz beizutragen.

In Kraft seit 23.08.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 ARR 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 ARR 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 ARR 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 ARR 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 ARR 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ARR 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 ARR 2014
§ 13 ARR 2014