Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Eine Förderung ist nur zulässig, wenn
1.Ziffer einsdie förderungswürdige Leistung im Einklang mit der Widmung des entsprechenden Detailbudgets (VA-Stelle) steht,
2.Ziffer 2die Bedeckung der Mittelverwendungen im geltenden Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) sowie im geltenden Bundesfinanzgesetz (BFG) sichergestellt ist und
3.Ziffer 3der Einsatz der Bundesmittel mit den Zielen des § 2 Abs. 1 BHG 2013 in Einklang steht.der Einsatz der Bundesmittel mit den Zielen des Paragraph 2, Absatz eins, BHG 2013 in Einklang steht.
(2)Absatz 2,Die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern ist bei der Gewährung, Durchführung und Evaluierung von Förderungen zu berücksichtigen.
In Kraft seit 23.08.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 ARR 2014
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 ARR 2014 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 ARR 2014