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§ 2 ARR 2014 (Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln), Förderungsbegriff und -arten - JUSLINE Österreich
§ 2 ARR 2014 Förderungsbegriff und -arten
ARR 2014 - Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Förderungen im Sinne dieser Verordnung sind Aufwendungen des Bundes für
1.
Ziffer eins
zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
2.
Ziffer 2
Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie
3.
Ziffer 3
sonstige Geldzuwendungen privatrechtlicher Art,
In Kraft seit 23.08.2014 bis 31.12.9999
0
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Inhaltsverzeichnis ARR 2014
Gesamte Rechtsvorschrift
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Paragrafennavigation
§ 1 ARR 2014 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Rechtswirkung
§ 2 ARR 2014 Förderungsbegriff und -arten
§ 3 ARR 2014 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4 ARR 2014 Rechtswirkung
§ 5 ARR 2014 Strategische Förderungsausrichtung
§ 6 ARR 2014 Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung und Veröffentlichung von Sonderrichtlinien
§ 7 ARR 2014 Übertragung der Förderungsabwicklung an Abwicklungsstellen
§ 8 ARR 2014 Andere Rechtsträger
§ 9 ARR 2014 Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung bei Übertragung der Förderungsabwicklung
§ 10 ARR 2014 Haushaltsrechtliche Förderungsvoraussetzungen
§ 11 ARR 2014 Zulässigeit einer Förderung
§ 12 ARR 2014 Förderungswürdige Leistung
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 ARR 2014
§ 3 ARR 2014
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