§ 10 ARR 2014 Haushaltsrechtliche Förderungsvoraussetzungen

ARR 2014 - Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Zuständigkeit des Bundes

Eine Leistung darf vom Bund nur gefördert werden, wenn sie Angelegenheiten betrifft, die

  1. 1.Ziffer einsin Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind,
  2. 2.Ziffer 2unter Art. VIII Abs. 1 lit. a und b des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, fallen, oderunter Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a und b des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,, fallen, oder
  3. 3.Ziffer 3über den Interessenbereich eines einzelnen Bundeslandes hinausgehen; diese Voraussetzung ist auch bei Vorliegen eines Förderungsprogrammes (§ 5) erfüllt.über den Interessenbereich eines einzelnen Bundeslandes hinausgehen; diese Voraussetzung ist auch bei Vorliegen eines Förderungsprogrammes (Paragraph 5,) erfüllt.
In Kraft seit 23.08.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 ARR 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 ARR 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 ARR 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 ARR 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 ARR 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ARR 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 ARR 2014
§ 11 ARR 2014