§ 10 ARR 2014 (Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln), Haushaltsrechtliche Förderungsvoraussetzungen - JUSLINE Österreich
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Zuständigkeit des Bundes
Eine Leistung darf vom Bund nur gefördert werden, wenn sie Angelegenheiten betrifft, die
1.Ziffer einsin Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind,
2.Ziffer 2unter Art. VIII Abs. 1 lit. a und b des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, fallen, oderunter Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a und b des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,, fallen, oder
3.Ziffer 3über den Interessenbereich eines einzelnen Bundeslandes hinausgehen; diese Voraussetzung ist auch bei Vorliegen eines Förderungsprogrammes (§ 5) erfüllt.über den Interessenbereich eines einzelnen Bundeslandes hinausgehen; diese Voraussetzung ist auch bei Vorliegen eines Förderungsprogrammes (Paragraph 5,) erfüllt.
In Kraft seit 23.08.2014 bis 31.12.9999
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