§ 19 ARR 2014 Beginn der Leistung

ARR 2014 - Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Förderung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn vor Gewährung der Förderung mit der Leistung noch nicht oder nur mit schriftlicher Zustimmung der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle begonnen worden ist. Wenn es insbesondere auf Grund der Eigenart der Leistung gerechtfertigt ist, kann eine Förderung auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzung im Nachhinein gewährt werden. In diesem Fall dürfen grundsätzlich nur jene Kosten gefördert werden, die nach Einlangen des Förderungsansuchens (§ 23 Abs. 1) entstanden sind.Eine Förderung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn vor Gewährung der Förderung mit der Leistung noch nicht oder nur mit schriftlicher Zustimmung der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle begonnen worden ist. Wenn es insbesondere auf Grund der Eigenart der Leistung gerechtfertigt ist, kann eine Förderung auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzung im Nachhinein gewährt werden. In diesem Fall dürfen grundsätzlich nur jene Kosten gefördert werden, die nach Einlangen des Förderungsansuchens (Paragraph 23, Absatz eins,) entstanden sind.
  2. (2)Absatz 2,Stellt eine Förderung eine Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilfenkontrollrechts dar, darf mit der Durchführung der Leistung nicht vor dem EU-beihilfenrechtlich zulässigen Zeitpunkt begonnen werden.
In Kraft seit 23.08.2014 bis 31.12.9999
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