sofern nicht eine Vertragsänderung aus Sicht der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle zweckmäßig erscheint. Von einer Kürzung kann dann Abstand genommen werden, wenn die Beiträge gemäß Z 1 und 2 zur Erbringung der ursprünglich vereinbarten geförderten Leistung (§ 24 Abs. 1 Z 5) notwendig sind. Falls die Förderung bereits ausbezahlt wurde, kann eine entsprechende Rückforderung erfolgen. Die Abs. 1 und 2 bleiben unberührt und die Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.sofern nicht eine Vertragsänderung aus Sicht der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle zweckmäßig erscheint. Von einer Kürzung kann dann Abstand genommen werden, wenn die Beiträge gemäß Ziffer eins und 2 zur Erbringung der ursprünglich vereinbarten geförderten Leistung (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5,) notwendig sind. Falls die Förderung bereits ausbezahlt wurde, kann eine entsprechende Rückforderung erfolgen. Die Absatz eins und 2 bleiben unberührt und die Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
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