§ 31 ARR 2014 (Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln), Publizitätsvorschriften bei Förderungen aus EU-Mitteln - JUSLINE Österreich
§ 31 ARR 2014 Publizitätsvorschriften bei Förderungen aus EU-Mitteln
ARR 2014 - Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die haushaltsführenden Stellen haben bei der Gewährung von Förderungen aus EU-Mitteln die Durchführung von Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Rahmen der jeweils geltenden unionsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Dabei sind insbesondere die konkreten Informations- und Publizitätsverpflichtungen in den Förderungs- und Abwicklungsverträgen vorzusehen.
(2)Absatz 2,Der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber ist zur Kenntnis zu bringen, dass insbesondere der Name der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers, die Bezeichnung des Vorhabens sowie die Höhe der gewährten Förderungsmittel nach Maßgabe der jeweils geltenden unionsrechtlichen Vorschriften veröffentlicht werden können.
In Kraft seit 23.08.2014 bis 31.12.9999
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