§ 21 ARR 2014 (Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln), Förderungsgewährung, Förderungsvertrag - JUSLINE Österreich
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Einzelförderung, Gesamtförderung
(1)Absatz eins,Eine Förderung kann gewährt werden als
1.Ziffer einsEinzelförderung für eine einzelne abgegrenzte, zeitlich und sachlich bestimmte Leistung (zB Durchführung eines Einzelprojektes) oder
2.Ziffer 2Gesamtförderung zur Deckung des gesamten oder aliquoten Teiles des nach Abzug allfälliger Einnahmen verbleibenden Fehlbetrages für die bestimmungsgemäße Gesamttätigkeit einer Förderungswerberin oder eines Förderungswerbers innerhalb eines im Förderungsvertrag bestimmten Zeitraumes (zB die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben eines Vereines während eines Jahres durch Übernahme eines Teiles der Abgangsdeckung).
(2)Absatz 2,Einzelförderungen ist grundsätzlich der Vorrang gegenüber Gesamtförderungen einzuräumen.
In Kraft seit 23.08.2014 bis 31.12.9999
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